Common use of Umwandlungsoption Clause in Contracts

Umwandlungsoption. (1) Umfang/Inhalt der Umwandlungsoption (2) Ereignisse für Inanspruchnahme einer Option auf eine höher- wertige Krankheitskosten- vollversicherung (3) Frist zur Wahrnehmung der Optionen Bei einem Auslandsaufenthalt werden auch die Kosten für einen aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransport, soweit sie Reisemehrkosten sind, erstattet, wenn am Ort der Erkrankung im Ausland bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist. Unter Beachtung der medizinischen Gegebenheiten ist die jeweils kostengünstigste Transportart zu wählen. Anderenfalls ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung der Kosten entsprechend zu kürzen. Sofern der Versicherer bei vorheriger Benach- richtigung den Rücktransport selbst organisiert oder die Kostenübernahme der entstehenden Aufwendungen für eine bestimmte Transportart schriftlich zugesagt hat, wird insoweit auf eine Kürzung der Erstattung verzichtet. Es sind auch Überführungskosten bis zu 5.200,– Euro in das Heimatland erstattungsfähig. entfällt Die im Tarif genannten Prozentsätze beziehen sich stets auf den erstattungsfähigen Rechnungsbetrag. Zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung sowie Zahnersatz sind nicht versichert. Die Leistungen für die Behandlung durch Heilpraktiker sind nicht versichert. Für Nr. 18 TB 2012 gilt folgende Fassung: Als ärztliche Leistungen der Heilbehandlung gelten die in den jeweils gültigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) aufge- führten Positionen, die dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Diese werden bis zu den in den oben genannten Gebühren- ordnungen festgelegten Höchstsätzen erstattet. Nicht erstattet werden Mehrkosten, die durch abweichende Honorarverein- barung entstanden sind. Berechnen die Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Kranken.hausentgeltgesetz sondern nach Pflegeklassen, so entspricht die 3. Pflegeklasse der allgemeinen Krankenhausleistung eines Krankenhauses. Bei verschiedenen Unterbringungsarten während eines Krankenhausaufenthaltes wird anteilig der Zeit der Unterbringung geleistet. Den Nachweis über die Unterbringungsart hat der Versicherungsnehmer zu führen. Für leistungsfreie Versicherungsjahre kann der Versicherte nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen jähr- lich eine Beitragsrückerstattung erhalten. Für bestimmte vom Versicherer vorgegebene Verhaltensweisen des Versicherten, die die Qualität und/oder Wirtschaftlich- keit einer Heilbehandlung steigern, kann der Versicherer weitere Bonuszahlungen ausloben (Verhaltensbonus). Art, Umfang und Voraussetzungen der Gesundheits- und Verhaltensboni werden vom Versicherer zu Beginn jedes Versicherungsjahres festgelegt. Die Bonifikationen werden ausgezahlt. Versicherte Personen dieses Tarifes können durch Ausübung dieser Option bei den unter Punkt (2) genannten Ereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten sowohl die Umstellung in einen bestehenden Tarif des Versiche- rers mit höheren als auch mit umfassenderen Leistungen verlangen, wenn in dem gewünschten Krankheitsvollkostentarif oder der beihilfekonformen Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsfähigkeit besteht. Dies gilt nicht für Tarife, die auch Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie enthalten, wenn die Leistungen für Zahnbehand- lung, Zahnersatz und Kieferorthopädie vor Ausübung der Option vom Versicherungsschutz nicht umfasst wurden. Der vom Beginn des neuen Versicherungsschutzes an zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter der versi- cherten Person unter Berücksichtigung erworbener Rechte aus der Alterungsrückstellung. Wurde für diesen Tarif eine Erschwerung in Form eines versicherungsmedizinischen Zuschlags, eines Leistungsausschlusses oder einer Leistungsein- schränkung vereinbart, so gilt bei Wahrnehmung der Option für den neuen Versicherungsschutz folgendes: Eine Erschwe- rung wird nur aufgrund der Diagnosen vereinbart, die auch Ursache für die Erschwerung in diesem Tarif waren. Zwischen- zeitlich neu aufgetretene Krankheiten usw. führen nicht zu weiteren Erschwerungen. Folgende Ereignisse können einen Wechsel ermöglichen: a) Erlangung des Facharzttitels; b) Ernennung zum Oberarzt oder Chefarzt; c) Niederlassung; d) Einmalig bei Eheschließung der versicherten Person. In diesem Fall behalten eingetretene Versicherungsfälle den Versi- cherungsschutz in dem Umfang, in dem er vor Ausübung der Option bestand; e) Bei Geburt eines eigenen Kindes oder Adoption eines Kindes durch die versicherte Person, allerdings erst ab dem auf die Geburt/Adoption folgenden Tag; f) Beginn der Berufsausbildung eines Kindes der versicherten Person (1x pro Kind); g) Entsendung der versicherten Person ins Ausland sofern der Auslandsaufenthalt an die berufliche Tätigkeit gebunden ist oder im Rahmen eines universitären Studienaufenthalts stattfindet; h) Versicherte Personen, die erstmalig eine Krankheitskostenvollversicherung bei AXA Krankenversicherung abschließen, können zu Beginn des 6. Versicherungsjahres einmalig eine Umstellung verlangen, sofern vor dem Umstellungszeitpunkt 5 Versicherungsjahre lang ununterbrochener Versicherungsschutz bestand. Die Umwandlungsoption nach h) gilt nicht für versicherte Personen, die nach den Bestimmungen für die Kindernachversi- cherung versichert wurden. Der Antrag auf Wahrnehmung dieser Option hat dem Versicherer unter Beifügung eines Nachweises über den Eintritt des Ereignisses innerhalb folgender Frist zuzugehen: a) Bei einer Umstellung nach h) muss der Antrag bis zum Umstellungstermin vorliegen. Die Umstellung erfolgt zu Beginn des 6. Versicherungsjahres. b) Ist der Anlass eine Geburt oder Adoption, besteht die Option bis zu drei Monaten nach der Geburt bzw. Adoption. Die Umstellung erfolgt zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung. c) In allen übrigen Fällen beträgt die Frist zwei Monate ab Eintritt des Ereignisses. Die Umstellung erfolgt zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung.

Appears in 1 contract

Samples: www.bap-guide.de

Umwandlungsoption. (1) Umfang/Inhalt der Umwandlungsoption Umwandlungsposition (2) Ereignisse für der Inanspruchnahme einer Option auf eine höher- wertige Krankheitskosten- vollversicherung (3) Frist zur Wahrnehmung Krankheitskostenvoll- versicherung Der Tarif Komf Zahn-U kann nur als Ergänzung zu einer der Optionen Bei einem Auslandsaufenthalt werden Versicherungspflicht gem. § 193 Abs. 3 VVG entsprechenden Krankheitskostenvollversicherung ohne Zahnschutz beim Versicherer abgeschlossen werden. Mit Ende der Krankheitskos- tenvollversicherung endet auch die Kosten Versicherung nach Tarif Komf Zahn-U. 100% für einen aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransport, soweit sie Reisemehrkosten sind, erstattetZahnbehandlungen einschließlich Arzneimittel. 100% für Zahnprophylaxemaßnahmen inklusive professioneller Zahnreinigung. 75% für Zahnersatzmaßnahmen. 85% für Zahnersatzmaßnahmen, wenn am Ort der Erkrankung im Ausland bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist. Unter Beachtung der medizinischen Gegebenheiten ist die jeweils kostengünstigste Transportart zu wählen. Anderenfalls ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung der Kosten entsprechend zu kürzen. Sofern der Versicherer bei vorheriger Benach- richtigung den Rücktransport selbst organisiert oder die Kostenübernahme der entstehenden Aufwendungen für eine bestimmte Transportart schriftlich zugesagt hat, wird insoweit auf eine Kürzung der Erstattung verzichtet. Es sind auch Überführungskosten bis zu 5.200,– Euro in das Heimatland erstattungsfähig. entfällt Die im Tarif genannten Prozentsätze beziehen sich stets auf den erstattungsfähigen Rechnungsbetrag. Zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung sowie Zahnersatz sind nicht versichert. Die Leistungen für die Behandlung durch Heilpraktiker sind nicht versichert. Für Nr. 18 TB 2012 gilt folgende Fassung: Als ärztliche Leistungen der Heilbehandlung gelten die in den jeweils gültigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) aufge- führten Positionendrei Versicherungsjahren, die dem Grunde nach erstattungsfähig sindBeginn der Zahnersatzmaßnahme voraus- gingen, jährlich Zahnprophylaxe durchgeführt wurde und der Tarif Komf Zahn-U während dieser Zeit bestanden hat. Diese werden bis zu den in den oben genannten Gebühren- ordnungen festgelegten Höchstsätzen erstattetAls Zahnersatz im Sinne des Versicherungsschutzes gelten: – prothetische Leistungen, z. X. Xxxxxxx, Prothesen – Kronen und Teilkronen, auch wenn es sich um die Versorgung eines Einzelzahnes handelt – Inlays, Onlays und gehämmerte Füllungen – implantologische Leistungen – funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen – Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen. Nicht erstattet werden Mehrkosten, die durch abweichende Honorarverein- barung entstanden sind. Berechnen die Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Kranken.hausentgeltgesetz sondern nach Pflegeklassen, so entspricht die 3. Pflegeklasse der allgemeinen Krankenhausleistung eines Krankenhauses. Bei verschiedenen Unterbringungsarten während eines Krankenhausaufenthaltes wird anteilig der Zeit der Unterbringung geleistet. Den Nachweis über die Unterbringungsart hat der Versicherungsnehmer zu führen. Für leistungsfreie Versicherungsjahre kann der Versicherte nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen jähr- lich eine Beitragsrückerstattung erhalten. Für bestimmte vom Versicherer vorgegebene Verhaltensweisen des Versicherten, die die Qualität und/oder Wirtschaftlich- keit einer Heilbehandlung steigern, kann der Versicherer weitere Bonuszahlungen ausloben (Verhaltensbonus). Art, Umfang und Voraussetzungen der Gesundheits- und Verhaltensboni werden vom Versicherer zu Beginn jedes Versicherungsjahres festgelegt. Die Bonifikationen werden ausgezahlt. Versicherte Personen dieses Tarifes können durch Ausübung dieser Option bei den unter Punkt (2) genannten Ereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten sowohl die Umstellung in einen bestehenden Tarif des Versiche- rers mit höheren als auch mit umfassenderen Leistungen verlangen, wenn in dem gewünschten Krankheitsvollkostentarif oder der beihilfekonformen Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsfähigkeit besteht. Dies gilt nicht 85% für Tarife, die auch Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie enthaltenkieferorthopädische Behandlungen, wenn die Leistungen Maßnahme vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde; ansonsten 75%. 100% der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten zahnärztlichen Heilbehandlung bei ärztlich bestätigter Geh- oder Sehunfähigkeit. Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei Terminvereinbarungen behilflich. Während der ersten 6 Monate des Bezuges von Elterngeld besteht beitragsfreier Versicherungsschutz. Die Beitragsfreiheit gilt nur für Zahnbehand- lung, Zahnersatz und Kieferorthopädie vor Ausübung der Option vom Versicherungsschutz nicht umfasst wurden. Der vom Beginn des neuen Versicherungsschutzes an zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter der versi- cherten Person unter Berücksichtigung erworbener Rechte aus der Alterungsrückstellung. Wurde für diesen Tarif eine Erschwerung in Form eines versicherungsmedizinischen Zuschlags, eines Leistungsausschlusses oder einer Leistungsein- schränkung vereinbart, so gilt bei Wahrnehmung der Option für den neuen Versicherungsschutz folgendes: Eine Erschwe- rung wird nur aufgrund der Diagnosen vereinbart, die auch Ursache für die Erschwerung in diesem Tarif waren. Zwischen- zeitlich neu aufgetretene Krankheiten usw. führen nicht zu weiteren Erschwerungen. Folgende Ereignisse können einen Wechsel ermöglichen: a) Erlangung des Facharzttitels; b) Ernennung zum Oberarzt oder Chefarzt; c) Niederlassung; d) Einmalig bei Eheschließung der versicherten Person. In diesem Fall behalten eingetretene Versicherungsfälle den Versi- cherungsschutz in dem Umfang, in dem er vor Ausübung der Option bestand; e) Bei Geburt eines eigenen Kindes oder Adoption eines Kindes durch die versicherte Person, allerdings erst ab dem auf die Geburt/Adoption folgenden Tag; f) Beginn der Elterngeld bezieht und nur, wenn für die Person keine besonderen Bedingungen für Personen in Berufsausbildung eines Kindes der versicherten Person (1x pro Kind); g) Entsendung der versicherten Person ins Ausland sofern der Auslandsaufenthalt an die berufliche Tätigkeit gebunden bestehen. Der Bezug von Elterngeld ist oder im Rahmen eines universitären Studienaufenthalts stattfindet; h) Versicherte Personen, die erstmalig eine Krankheitskostenvollversicherung bei AXA Krankenversicherung abschließen, können zu Beginn des 6. Versicherungsjahres einmalig eine Umstellung verlangen, sofern vor dem Umstellungszeitpunkt 5 Versicherungsjahre lang ununterbrochener Versicherungsschutz bestandinnerhalb von 3 Monaten nachzuweisen. Die Umwandlungsoption nach h) gilt nicht für versicherte PersonenBeitrags- freiheit ist ausgeschlossen, wenn bei Beantragung des Tarifes Komf Zahn-U die nach den Bestimmungen für Schwangerschaft nachweislich bereits fest- gestellt wurde oder die Kindernachversi- cherung versichert wurden. Der Antrag auf Wahrnehmung dieser Option hat dem Versicherer unter Beifügung eines Nachweises über den Eintritt des Ereignisses innerhalb folgender Frist zuzugehen: a) Bei einer Umstellung nach h) muss der Antrag bis zum Umstellungstermin vorliegen. Die Umstellung erfolgt zu Beginn des 6. Versicherungsjahres. b) Ist der Anlass eine Geburt oder Adoption, besteht die Option bis zu drei Monaten nach der Geburt bzw. Adoption. Die Umstellung erfolgt zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung. c) In allen übrigen Fällen beträgt die Frist zwei Monate ab Eintritt des Ereignisses. Die Umstellung erfolgt zum nächsten Monatsersten nach AntragstellungEntbindung bereits stattgefunden hat.

Appears in 1 contract

Samples: www.bap-guide.de

Umwandlungsoption. 100% des versicherten Prozentsatzes für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% des versicherten Prozentsatzes für häusliche Krankenpflege (1) Umfangbitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit uns in Verbindung). 100% des versicherten Prozentsatzes der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Inhalt der Umwandlungsoption (2) Ereignisse für Inanspruchnahme einer Option auf eine höher- wertige Krankheitskosten- vollversicherung (3) Frist zur Wahrnehmung der Optionen Bei einem Auslandsaufenthalt werden auch die Kosten für einen aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransport, soweit sie Reisemehrkosten sind, erstattetTherapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter bestätigte Geh- oder Sehunfähigkeit sowie bei Unfall/ Notfall, wenn am Ort für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. 80% des versicherten Prozentsatzes für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder Nierendialyse zu und von der Erkrankung nächstgelegenen geeigneten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. Der Versicherer erstattet auch für alle übrigen in den AVB (Teil I und II) enthaltenen Leistungen entsprechend dem versicher- ten Prozentsatz. Serviceleistungen ambulante Behandlung, Hilfsmittel, Medikamente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeu- tischer Behandlung, über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Leistungserbringer im Ausland bzwGesundheitswesen und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist. Unter Beachtung der medizinischen Gegebenheiten ist die jeweils kostengünstigste Transportart zu wählen. Anderenfalls ist der Versicherer berechtigtBei den Hilfsmitteln, die Erstattung der Kosten entsprechend wir aufgrund Ihres Auftrages zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu kürzenVorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Verfügung. Sofern der Versicherer bei vorheriger Benach- richtigung den Rücktransport selbst organisiert oder Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Kostenübernahme der entstehenden Aufwendungen Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. Leistungen für eine bestimmte Transportart schriftlich zugesagt hat, wird insoweit auf eine Kürzung der Erstattung verzichtetVorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen und Schutzimpfungen unterliegen nicht dem Selbst- behalt. Es sind auch Überführungskosten bis zu 5.200,– Euro in das Heimatland erstattungsfähiggelten die Höchstsätze der jeweiligen Gebührenordnung. entfällt Die im Tarif genannten Prozentsätze beziehen sich stets auf den erstattungsfähigen Rechnungsbetrag. Zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung sowie Zahnersatz sind nicht versichert. Die Leistungen für die Behandlung durch Heilpraktiker sind nicht versichert. Für In Erweiterung von Nr. 18 TB 2012 gilt folgende Fassung: Als ärztliche Leistungen „Gebührenordnung“ werden darüber hinausgehende Mehrkosten im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Heilbehandlung gelten die in den jeweils gültigen Gebührenordnungen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufge- führten Positionengetroffen wurde und die Aufwendung entsprechend der Gebührenordnung abgerechnet wurde. Versicherungsfähig sind aktive sowie pensionierte beihilfeberechtigte Beamte, die dem Grunde nach erstattungsfähig sindRichter und Personen mit Anspruch auf Heil- fürsorge, sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Beihilfeanspruch. Diese werden bis zu den in den oben genannten Gebühren- ordnungen festgelegten Höchstsätzen erstattet. Nicht erstattet werden Mehrkosten, die durch abweichende Honorarverein- barung entstanden sind. Berechnen die Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Kranken.hausentgeltgesetz sondern nach Pflegeklassen, so entspricht die 3. Pflegeklasse der allgemeinen Krankenhausleistung eines Krankenhauses. Bei verschiedenen Unterbringungsarten während eines Krankenhausaufenthaltes wird anteilig der Zeit der Unterbringung geleistet. Den Nachweis über die Unterbringungsart hat der Versicherungsnehmer zu führen. Für leistungsfreie Versicherungsjahre kann der Versicherte nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen jähr- lich eine Beitragsrückerstattung erhalten. Für bestimmte vom Versicherer vorgegebene Verhaltensweisen des Versicherten, die die Qualität und/oder Wirtschaftlich- keit einer Heilbehandlung steigern, kann der Versicherer weitere Bonuszahlungen ausloben (Verhaltensbonus). Art, Umfang Berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Voraussetzungen der Gesundheits- und Verhaltensboni werden vom Versicherer zu Beginn jedes Versicherungsjahres festgelegt. Die Bonifikationen werden ausgezahlt. Versicherte Personen dieses Tarifes Lebenspartner können durch Ausübung dieser Option bei den unter Punkt (2) genannten Ereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten sowohl die Umstellung in einen bestehenden Tarif des Versiche- rers mit höheren als auch mit umfassenderen Leistungen verlangen, wenn in dem gewünschten Krankheitsvollkostentarif oder der beihilfekonformen Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsfähigkeit besteht. Dies gilt nicht für Tarife, die auch Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie enthalten, wenn die Leistungen für Zahnbehand- lung, Zahnersatz und Kieferorthopädie vor Ausübung der Option vom Versicherungsschutz nicht umfasst wurden. Der vom Beginn des neuen Versicherungsschutzes an zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter der versi- cherten Person unter Berücksichtigung erworbener Rechte aus der Alterungsrückstellung. Wurde für diesen Tarif eine Erschwerung in Form eines versicherungsmedizinischen Zuschlags, eines Leistungsausschlusses oder einer Leistungsein- schränkung vereinbart, so gilt bei Wahrnehmung der Option für den neuen Versicherungsschutz folgendes: Eine Erschwe- rung wird nur aufgrund der Diagnosen vereinbart, die auch Ursache für die Erschwerung ebenfalls in diesem Tarif warenmitversichert werden. Zwischen- zeitlich neu aufgetretene Krankheiten uswDie versicherte Person kann nur in den Tarifen versichert werden, deren Erstattungsleistungen zusammen mit Beihilfean- sprüchen für die versicherte Person 100 % der Aufwendungen für die versicherten Krankheitskosten betragen; der Versiche- rer ist berechtigt, den Versicherungsschutz auch während der gesamten Versicherungsdauer ggf. führen nicht zu weiteren Erschwerungenentsprechend herabzuset- zen. Folgende Ereignisse können einen Wechsel ermöglichen: a) Erlangung Eine insoweit erfolgende Tarifumstellung kann jedoch frühestens zum 1. des Facharzttitels; b) Ernennung zum Oberarzt oder Chefarzt; c) Niederlassung; d) Einmalig bei Eheschließung Monats erfolgen, der versicherten Personder entsprechenden Mitteilung an den Versicherungsnehmer folgt. In diesem Fall behalten eingetretene Versicherungsfälle den Versi- cherungsschutz in dem Umfang, in dem er vor Ausübung Erhöht sich der Option bestand; e) Bei Geburt eines eigenen Kindes oder Adoption eines Kindes durch Beihilfeanspruch für die versicherte Person, allerdings wird der Versicherungsschutz entsprechend herabgesetzt. Wird dem Versicherer die Änderung des Beihilfeanspruchs innerhalb von 6 Monaten nach der Änderung mitgeteilt, erfolgt die Anpassung rückwirkend zum Änderungszeitpunkt. Erhält der Versicherer die Information über die Änderung erst nach Ablauf von 6 Monaten seit der Änderung, wird der Versicherungsschutz erst ab dem Zugang der entsprechenden Mitteilung herabge- setzt. Vermindert sich der Beihilfeanspruch für die versicherte Person oder entfällt er, so erfolgt auf die Geburt/Adoption folgenden Tag; fAntrag des Versicherungs- nehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes) Beginn der Berufsausbildung eines Kindes der versicherten Person (1x pro Kind); g) Entsendung der versicherten Person ins Ausland sofern der Auslandsaufenthalt an die berufliche Tätigkeit gebunden ist oder im Rahmen eines universitären Studienaufenthalts stattfindet; h) Versicherte Personen, die erstmalig eine Krankheitskostenvollversicherung bei AXA Krankenversicherung abschließen, können zu Beginn des 6. Versicherungsjahres einmalig eine Umstellung verlangen, sofern vor dem Umstellungszeitpunkt 5 Versicherungsjahre lang ununterbrochener Versicherungsschutz bestand. Die Umwandlungsoption nach h) gilt nicht für versicherte Personen, die nach den Bestimmungen für die Kindernachversi- cherung versichert wurdender bestehenden Tarife. Der Antrag auf Wahrnehmung dieser Option hat dem Versicherer unter Beifügung eines Nachweises über den Eintritt Versicherungsschutz wird zum Zeitpunkt der Änderung des Ereignisses innerhalb folgender Frist zuzugehenBeihilfeanspruchs ohne erneute Risikoprüfung und Wartezei- ten angepasst, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Bei einer Umstellung nach h) muss der Antrag bis zum Umstellungstermin vorliegen. Die Umstellung erfolgt zu Beginn des 6. Versicherungsjahres. b) Ist der Anlass eine Geburt oder Adoption, besteht die Option bis zu drei wird innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bzw. AdoptionÄnderung für den Zeitpunkt der Beihilfeänderung beim Versicherer gestellt, – für die beantragten Leistungen bestand bereits im Rahmen der bisher vereinbarten Tarife Leistungspflicht und – der Versicherungsschutz wird nur so weit erhöht, dass dadurch die Minderung oder der Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird (höchstens bis zur vollen Kostendeckung). Die Umstellung erfolgt Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Wird die Anpassung des Versicherungsschutzes nach Ablauf von 6 Monaten nach der Änderung beantragt, wird der Versi- cherungsschutz frühestens zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung. c) In allen übrigen Fällen beträgt die Frist zwei Monate ab Eintritt Zeitpunkt des EreignissesZugangs des Antrags beim Versicherer angepasst. Die Umstellung erfolgt Annahme kann von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Die Versicherung in Tarif BSG 50-NT wird bei Eintritt in den Ruhestand auf den Tarif BSG 30-N umgestellt, spätestens zum nächsten Monatsersten nach AntragstellungErsten des folgenden Kalenderjahres, in dem der Versicherte die gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestand erreicht. Die bisher erworbenen Rechte und die Altersrückstellung werden angerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: www.dbv-private-krankenversicherung.de

Umwandlungsoption. (1) Umfang/Inhalt der Umwandlungsoption (2) Ereignisse für Inanspruchnahme einer Option auf eine höher- wertige Krankheitskosten- vollversicherung Krankheitskostenvoll- versicherung (3) Frist zur Wahrnehmung der Optionen Bei einem Auslandsaufenthalt werden Versicherungsfähig in diesem Tarif sind Zahnärzte und deren Familienangehörige. Familienangehörige sind Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder, solange sie mit dem Zahnarzt in häuslicher Gemeinschaft leben; Kinder darüber hinaus solange sie von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich zu melden. In diesem Fall erfolgt die Umstellung in einen Tarif mit gleichem oder ähnlichem Leistungsinhalt ohne erneute Gesundheitsprüfung zum ersten des Folgemonats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Erlangt der Versicherer von dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit erst später Kenntnis, erfolgt die Umstellung rückwirkend zum Ende des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Eventuelle Beitrags- und Leistungsunterschiede zwischen dem neuen Tarif und dem bisherigen Tarif sind gegenseitig auszugleichen. Der Tarif VZ Zahn-U kann nur als Ergänzung zu einer der Versicherungspflicht gem. § 193 Abs. 3 VVG entsprechenden Krankheitskostenvollversicherung ohne Zahnschutz bei der AXA Krankenversicherung abgeschlossen werden. Mit Ende der Krankheitskostenvollversicherung endet auch die Kosten Versicherung nach Tarif VZ Zahn-U. 100% für einen aus medizinischen Gründen erforderlichen RücktransportMaterial- und Laborkosten bei ambulanter zahnärztlicher Behandlung. Aufwendungen für Honorare sind nicht erstattungsfähig. Die Erstattung von Sachkosten bei zahnärztlicher und kieferorthopädischer Behandlung richtet sich nach den in der Sachkostenliste I genannten Leistungsinhalten und Höchstpreisen. Während der ersten 6 Monate des Bezuges von Elterngeld besteht beitragsfreier Versicherungsschutz. Die Beitragsfreiheit gilt nur für die versicherte Person, soweit sie Reisemehrkosten sind, erstattetdie Elterngeld bezieht und nur, wenn am Ort der Erkrankung im Ausland bzwfür die Person keine besonderen Bedingungen für Personen in Berufsausbildung bestehen. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet istDer Bezug von Elterngeld ist innerhalb von 3 Monaten nachzuweisen. Unter Beachtung der medizinischen Gegebenheiten Die Beitrags- freiheit ist ausgeschlossen, wenn bei Beantragung des Tarifes VZ Zahn-U die jeweils kostengünstigste Transportart zu wählen. Anderenfalls ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung der Kosten entsprechend zu kürzen. Sofern der Versicherer bei vorheriger Benach- richtigung den Rücktransport selbst organisiert Schwangerschaft nachweislich bereits festge- stellt wurde oder die Kostenübernahme der entstehenden Aufwendungen für eine bestimmte Transportart schriftlich zugesagt Entbindung bereits stattgefunden hat, wird insoweit auf eine Kürzung der Erstattung verzichtet. Es sind auch Überführungskosten bis zu 5.200,Euro in das Heimatland erstattungsfähig. entfällt Die im Tarif genannten Prozentsätze beziehen sich stets auf den erstattungsfähigen Rechnungsbetrag. Zahnärztliche Vor Beginn von Maßnahmen für Zahnersatz soll dem Versicherer ein Heil- und kieferorthopädische Behandlung sowie Zahnersatz sind nicht versichertKostenplan mit Begründung der medizini- schen Notwendigkeit der Maßnahmen und eine Kostenaufstellung des zahntechnischen Labors vorgelegt werden. Die Leistungen für die Behandlung durch Heilpraktiker sind nicht versichert. Für Nr. 18 TB 2012 gilt folgende Fassung: Als ärztliche Leistungen der Heilbehandlung gelten die in Der Versi- cherer verpflichtet sich, diesen Kostenvoranschlag unverzüglich zu prüfen und den jeweils gültigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) aufge- führten Positionen, die dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Diese werden bis zu den in den oben genannten Gebühren- ordnungen festgelegten Höchstsätzen erstattet. Nicht erstattet werden Mehrkosten, die durch abweichende Honorarverein- barung entstanden sind. Berechnen die Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Kranken.hausentgeltgesetz sondern nach Pflegeklassen, so entspricht die 3. Pflegeklasse der allgemeinen Krankenhausleistung eines Krankenhauses. Bei verschiedenen Unterbringungsarten während eines Krankenhausaufenthaltes wird anteilig der Zeit der Unterbringung geleistet. Den Nachweis über die Unterbringungsart hat der Versicherungsnehmer zu führen. Für leistungsfreie Versicherungsjahre kann der Versicherte nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen jähr- lich eine Beitragsrückerstattung erhalten. Für bestimmte vom Versicherer vorgegebene Verhaltensweisen des Versicherten, die die Qualität und/oder Wirtschaftlich- keit einer Heilbehandlung steigern, kann der Versicherer weitere Bonuszahlungen ausloben (Verhaltensbonus). Art, Umfang und Voraussetzungen der Gesundheits- und Verhaltensboni werden vom Versicherer zu Beginn jedes Versicherungsjahres festgelegt. Die Bonifikationen werden ausgezahltvertraglichen Leistungsbetrag verbindlich bekanntzugeben. Versicherte Personen dieses Tarifes können durch Ausübung dieser Option bei den unter Punkt (2) genannten Ereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten sowohl die Umstellung in einen bestehenden Tarif für zahnärztli- che Behandlung des Versiche- rers Versicherers mit höheren als auch mit umfassenderen Leistungen verlangen, wenn in dem gewünschten Krankheitsvollkostentarif oder der beihilfekonformen Krankheitskostenvollversicherung gewünsch- ten Zahntarif Versicherungsfähigkeit besteht. Dies gilt nicht für Tarife, die auch Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie enthalten, wenn die Leistungen für Zahnbehand- lung, Zahnersatz und Kieferorthopädie vor Ausübung der Option vom Versicherungsschutz nicht umfasst wurden. Der vom Beginn des neuen Versicherungsschutzes an zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter der versi- cherten Person unter Berücksichtigung erworbener Rechte aus der Alterungsrückstellung. Wurde für diesen Tarif eine Erschwerung in Form eines versicherungsmedizinischen Zuschlags, eines Leistungsausschlusses oder einer Leistungsein- schränkung vereinbart, so gilt bei Wahrnehmung der Option für den neuen Versicherungsschutz folgendes: Eine Erschwe- rung wird nur aufgrund der Diagnosen vereinbart, die auch Ursache für die Erschwerung in diesem Tarif waren. Zwischen- zeitlich neu aufgetretene Krankheiten usw. führen nicht zu weiteren Erschwerungen. Folgende Ereignisse können einen Wechsel ermöglichen: a) Erlangung des Facharzttitels; b) Ernennung zum Oberarzt oder Chefarzt; c) Niederlassung; d) Einmalig bei Eheschließung der versicherten Person. In diesem Fall behalten eingetretene Versicherungsfälle den Versi- cherungsschutz in dem Umfang, in dem er vor Ausübung der Option bestand; e) Bei Geburt eines eigenen Kindes oder Adoption eines Kindes durch die versicherte Person, allerdings erst ab dem auf die Geburt/Adoption folgenden Tag; f) Beginn der Berufsausbildung eines Kindes der versicherten Person (1x pro Kind); g) Entsendung der versicherten Person ins Ausland sofern der Auslandsaufenthalt an die berufliche Tätigkeit gebunden ist oder im Rahmen eines universitären Studienaufenthalts stattfindet; . h) Versicherte Personen, die erstmalig eine Krankheitskostenvollversicherung bei AXA Krankenversicherung abschließen, können zu Beginn des 6. Versicherungsjahres einmalig eine Umstellung verlangen, sofern vor dem Umstellungszeitpunkt 5 Versicherungsjahre lang ununterbrochener Versicherungsschutz bestand. Die Umwandlungsoption nach h) gilt nicht für versicherte Personen, die nach den Bestimmungen für die Kindernachversi- cherung versichert wurden. Der Antrag auf Wahrnehmung dieser Option hat dem Versicherer unter Beifügung eines Nachweises über den Eintritt des Ereignisses innerhalb folgender Frist zuzugehen: a) Bei einer Umstellung nach h) muss der Antrag bis zum Umstellungstermin vorliegen. Die Umstellung erfolgt zu Beginn des 6. Versicherungsjahres. b) Ist der Anlass eine Geburt oder Adoption, besteht die Option bis zu drei Monaten nach der Geburt bzw. Adoption. Die Umstellung erfolgt zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung. c) In allen übrigen Fällen beträgt die Frist zwei Monate ab Eintritt des Ereignisses. Die Umstellung erfolgt zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung.

Appears in 1 contract

Samples: www.bap-guide.de