Common use of Umweltschaden Regressrisiko Clause in Contracts

Umweltschaden Regressrisiko. Der Versicherungsschutz nach Ziffern IX. 2.1.1 und IX. 3.1.1 erstreckt sich auch auf die Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demonta- ge, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffern IX. 1.2.1 bis IX. 1.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber/Betreiber der Anlage ist. Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine vorübergehende Inhaber-/Betreibereigenschaft im Zusammen- hang mit der Errichtung oder dem Probebetrieb einer Anlage gegeben ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 SVAHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer IX. 2.4 und Ziffer IX. 3.7 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten;

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Umweltschaden Regressrisiko. Der Versicherungsschutz nach Ziffern IXZiffer VIII. 2.1.1 und IXVIII. 3.1.1 erstreckt sich auch auf die Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demonta- ge, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffern IXVIII. 1.2.1 bis IXVIII. 1.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt be- stimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst InhaberInha- ber/Betreiber der Anlage ist. Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine vorübergehende Inhaber-/Betreibereigenschaft im Zusammen- hang mit der Errichtung oder dem Probebetrieb einer Anlage gegeben ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 SVAHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer IXVIII. 2.4 und Ziffer IXVIII. 3.7 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten;

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Umweltschaden Regressrisiko. Der Versicherungsschutz nach Ziffern IXVIII. 2.1.1 und IXVIII. 3.1.1 erstreckt sich auch auf die Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demonta- ge, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffern IXVIII. 1.2.1 bis IXVIII. 1.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt be- stimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst InhaberInha- ber/Betreiber der Anlage ist. Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine vorübergehende Inhaber-/Betreibereigenschaft im Zusammen- hang mit der Errichtung oder dem Probebetrieb einer Anlage gegeben ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 SVAHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer IXVIII. 2.4 und Ziffer IXVIII. 3.7 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten;

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