Unabhängige Vertragspartner Musterklauseln

Unabhängige Vertragspartner. Die Parteien sind unabhängige Vertragspartner. Kunde und Microsoft sind berechtigt, Produkte unabhängig voneinander zu entwickeln, ohne die Vertraulichen Informationen des anderen zu nutzen.
Unabhängige Vertragspartner. Die Vertragsparteien sind unabhängige Vertragspartner. Diese Vereinbarung begründet keine Partnerschaft, kein Franchise, kein Joint Venture, kein Vermittlungs- oder Vertretungsverhältnis und kein Treuhänder- oder Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Unabhängige Vertragspartner. Durch diesen Vertrag wird weder ein Gesellschaftsverhältnis, noch ein Agenturverhältnis, noch eine sonstige spezifische Rechtsbeziehung begründet, die über den vereinbarten Leistungsaustausch hinausgeht. ErfüllungsgehilfInnen von ondot treten in keine Rechtsbeziehung jeglicher Art, insbesondere nicht in einen Dienstvertrag oder ähnliches, zum Kunden. ondot ist alleine für alle mit dem Beschäftigungsverhältnis gegenwärtig und künftig anfallenden Löhne, Gehälter, Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben verantwortlich.
Unabhängige Vertragspartner. 24.1. Dieser Vertrag begründet keine Joint-Venture-Verbin- dung oder einfache Gesellschaft zwischen den Parteien und macht keine Partei zum Vertreter oder Agenten der anderen Partei.
Unabhängige Vertragspartner. Xxxxxxxx und Käufer sind unabhängige Vertragspartner, und keiner von beiden ist befugt, Verpflichtungen im Auftrag oder Namen des anderen zu übernehmen oder einzugehen.
Unabhängige Vertragspartner. Die Parteien dieser Vereinbarung sind unabhängige Vertragspartner, und diese Vereinbarung begründet kein Partnerschafts-, Joint-Venture-, Ar- beits-, Franchise- oder Agenturver- hältnis. Keine der Parteien ist befugt, die andere Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu verpflich- ten oder Verpflichtungen im Namen der anderen Partei einzugehen.
Unabhängige Vertragspartner. Rocket Software und der Auftraggeber sind unabhängige Vertragspartner. Weder Rocket Software noch der Auftraggeber sind berechtigt, den anderen auf irgendeine Weise zu binden.