Unbare Sicherheiten. 1.1.1 Unbare Sicherheiten müssen jederzeit folgende Anforderungen erfüllen: (i) Liquidität: Unbare Sicherheiten sollten hochliquide sein und an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem mit transparenter Preisfeststellung gehandelt werden, damit sie kurzfristig zu einem Preis veräußert werden können, der in etwa ihrer Bewertung vor dem Verkauf entspricht. Gestellte Sicherheiten sollten zudem die Bestimmungen von Regulation 74 der Vorschriften erfüllen; (ii) Bewertung: Sicherheiten müssen zumindest täglich bewertet werden können, und Vermögenswerte mit hohen Preisschwankungen sollten nur mit hinreichend konservativen Bewertungsabschlägen (Haircuts) als Sicherheiten akzeptiert werden; (iii) Bonität des Emittenten: Sicherheiten sollten hohen Bonitätsanforderungen genügen. Die Verwaltungsgesellschaft oder ihr Beauftragter stellt sicher, dass für einen Emittenten, der durch eine von der ESMA registrierte und deren Aufsicht unterstehende Ratingagentur bewertet wurde, das Rating dieser Agentur in die Bonitätsbewertung mit einfließt, und dass bei Herabstufung eines Emittenten auf eine unter den zwei höchsten kurzfristigen Bonitätsratings liegende Bewertung durch die jeweilige Ratingagentur unverzüglich eine neue Bonitätsbewertung durch den Emittenten vorgenommen wird; (iv) Korrelation: Emittent gestellter Sicherheiten sollte ein von dem Kontrahenten unabhängiger Rechtsträger sein, bei dem nicht von einer hohen Korrelation mit der Wertentwicklung des Kontrahenten auszugehen ist; (v) Diversifizierung (Konzentrationsrisiko): Sicherheiten sollten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten hinreichend diversifiziert sein (mit einem maximalen Exposure in Bezug auf einen jeweiligen Emittenten von 20% des Nettoinventarwertes). Bei Fonds mit Exposure in Bezug auf verschiedene Kontrahenten sind die Werte der unterschiedlichen Sicherheiten-Baskets zur Berechnung der 20%-Grenze für das Einzelemittentenexposure zu aggregieren. (vi) Sofortige Verfügbarkeit: Gestellte Sicherheiten sollten von der Gesellschaft jederzeit vollumfänglich verwertet werden können, ohne dass es hierfür der Einbeziehung oder der Zustimmung des jeweiligen Kontrahenten bedarf; und (vii) Unbare Sicherheiten können von der Gesellschaft nicht veräußert, ihrerseits verpfändet oder wiederangelegt werden.
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Unbare Sicherheiten. 1.1.1 Unbare Sicherheiten müssen jederzeit folgende Anforderungen erfüllen:
(i) Liquidität: Unbare Sicherheiten sollten hochliquide sein und an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem mit transparenter Preisfeststellung gehandelt werden, damit sie kurzfristig zu einem Preis veräußert werden können, der in etwa ihrer Bewertung vor dem Verkauf entspricht. Gestellte Sicherheiten sollten zudem die Bestimmungen von Regulation 74 der Vorschriften erfüllen;
(ii) Bewertung: Sicherheiten müssen zumindest täglich bewertet werden können, und Vermögenswerte mit hohen Preisschwankungen sollten nur mit hinreichend konservativen Bewertungsabschlägen (Haircuts) als Sicherheiten akzeptiert werden;
(iii) Bonität des Emittenten: Sicherheiten sollten hohen Bonitätsanforderungen genügen. Die Verwaltungsgesellschaft oder ihr Beauftragter stellt sicher, dass für einen Emittenten, der durch eine von der ESMA registrierte und deren Aufsicht unterstehende Ratingagentur bewertet wurde, das Rating dieser Agentur in die Bonitätsbewertung mit einfließt, und dass bei Herabstufung eines Emittenten auf eine unter den zwei höchsten kurzfristigen Bonitätsratings liegende Bewertung durch die jeweilige Ratingagentur unverzüglich eine neue Bonitätsbewertung durch den Emittenten vorgenommen wird;
(iv) Korrelation: Emittent gestellter Sicherheiten sollte ein von dem Kontrahenten unabhängiger Rechtsträger sein, bei dem nicht von einer hohen Korrelation mit der Wertentwicklung des Kontrahenten auszugehen ist;
(v) Diversifizierung (Konzentrationsrisiko): Sicherheiten sollten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten hinreichend diversifiziert sein (mit einem maximalen Exposure in Bezug auf einen jeweiligen Emittenten von 2020 % des Nettoinventarwertes). Bei Fonds mit Exposure in Bezug auf verschiedene Kontrahenten sind die Werte der unterschiedlichen Sicherheiten-Baskets zur Berechnung der 20%-Grenze 20 %-Grenze für das Einzelemittentenexposure zu aggregieren.
(vi) Sofortige Verfügbarkeit: Gestellte Sicherheiten sollten von der Gesellschaft jederzeit vollumfänglich verwertet werden können, ohne dass es hierfür der Einbeziehung oder der Zustimmung des jeweiligen Kontrahenten bedarf; und
(vii) Unbare Sicherheiten können von der Gesellschaft nicht veräußert, ihrerseits verpfändet oder wiederangelegt werden.
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Unbare Sicherheiten. 1.1.1 19.2.1 Unbare Sicherheiten müssen jederzeit folgende Anforderungen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(ia) Liquidität: Unbare Sicherheiten sollten hochliquide müssen hochgradig liquide sein und an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem mit transparenter Preisfeststellung Preisfindung gehandelt werden, damit sie kurzfristig rasch zu einem Preis veräußert veräussert werden könnenkann, der in etwa ihrer Bewertung nahe an der vor dem Verkauf entsprichtfestgestellten Bewertung liegt. Gestellte Erhaltene Sicherheiten sollten zudem ausserdem die Bestimmungen Vorschriften von Regulation 74 der Vorschriften Regulation erfüllen;.
(iib) Bewertung: Die Sicherheiten müssen zumindest täglich mindestens tagesgenau bewertet werden könnenund Vermögenswerte, und Vermögenswerte mit hohen Preisschwankungen sollten nur mit hinreichend konservativen Bewertungsabschlägen (Haircuts) die eine hohe Kurs- oder Preisvolatilität aufweisen, dürfen nicht als Sicherheiten akzeptiert werden;, sofern keine geeigneten konservativen Sicherheitsabschläge vorgenommen wurden.
(iiic) Bonität des Emittenten: Die erhaltenen Sicherheiten sollten hohen Bonitätsanforderungen genügen. Die Verwaltungsgesellschaft oder ihr Beauftragter stellt sicher, dass für einen Emittenten, der durch eine müssen von der ESMA registrierte und deren Aufsicht unterstehende Ratingagentur bewertet wurde, das Rating dieser Agentur in die Bonitätsbewertung mit einfließt, und dass bei Herabstufung eines Emittenten auf eine unter den zwei höchsten kurzfristigen Bonitätsratings liegende Bewertung durch die jeweilige Ratingagentur unverzüglich eine neue Bonitätsbewertung durch den Emittenten vorgenommen wird;hoher Qualität sein.
(ivd) Korrelation: Emittent gestellter Die erhaltenen Sicherheiten sollte ein von dem Kontrahenten unabhängiger Rechtsträger sein, bei dem nicht müssen von einer hohen Stelle emittiert werden, die unabhängig von der Gegenpartei ist und die keine hohe Korrelation mit der Wertentwicklung des Kontrahenten auszugehen ist;aufweist.
(ve) Diversifizierung Streuung (KonzentrationsrisikoAnlagenkonzentration): Sicherheiten sollten Die Sicherheit muss diversifiziert sein in Bezug auf LänderLand, Märkte und Emittenten hinreichend diversifiziert sein (Emittenten, mit einem maximalen Exposure Engagement in Bezug auf einen jeweiligen bestimmten Emittenten von 2020 % des Nettoinventarwertes)Nettoinventarwerts des Fonds. Bei Wenn Fonds mit Exposure in Bezug auf verschiedene Kontrahenten sind verschiedenen Gegenparteien engagiert sind, müssen die Werte der unterschiedlichen Sicherheiten-Baskets zur Berechnung der 20%-Grenze für das Einzelemittentenexposure verschiedenen Körbe von Sicherheiten aggregiert werden, um die Schwelle von 20 % gegenüber einem einzelnen Emittenten zu aggregierenberechnen.
(vif) Sofortige VerfügbarkeitSofort lieferbar: Gestellte Erhaltene Sicherheiten sollten von der Gesellschaft müssen vom Fonds jederzeit vollumfänglich verwertet werden könnenin vollem Umfang durchsetzbar sein, ohne dass es hierfür der Einbeziehung Meldung an oder der Zustimmung des jeweiligen Kontrahenten bedarf; durch die Gegenpartei, und
(viig) Unbare Erhaltene unbare Sicherheiten können von der Gesellschaft durch den Fonds nicht veräußertverkauft, ihrerseits verpfändet oder wiederangelegt wieder angelegt werden.
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