Unerhebliche Abweichungen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Soll- Beschaffenheit, sofern die Abweichung die Brauchbarkeit der Sache für den vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigt wird.
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Unerhebliche Abweichungen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Soll- Soll-Beschaffenheit, sofern die Abweichung die Brauchbarkeit der Sache für den vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigt wird.
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Unerhebliche Abweichungen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher unerhebli- cher Abweichung von der Soll- Soll-Beschaffenheit, sofern so- fern die Abweichung die Brauchbarkeit der Sache für den vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigt wird.
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