Unfallversicherungsschutz Musterklauseln

Unfallversicherungsschutz. Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Die Sorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.
Unfallversicherungsschutz. Wir führen die Unfallversicherung bis zum ver- einbarten Zeitpunkt in der bisherigen Höhe fort, es sei denn die versicherte Person ist nach Ziffer 4.1 versicherungsunfähig.
Unfallversicherungsschutz. Gemäß den Berufsgenossenschaften besteht während der Arbeit und auf Dienstreisen Unfallversicherungsschutz. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dienstlichen und nicht privaten Zwecken dient.
Unfallversicherungsschutz. Während der Qualifizierung ist jeder Teilnehmer mit Förderung über SGB III oder SGB II über die Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik, Direktionsstandort Xxxxxxxx, 00000 Xxxxxxxx, unfallversichert. Unfälle sind unverzüglich der WBS zu melden.
Unfallversicherungsschutz. Die gesetzliche Unfallversicherung richtet sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII i. V.
Unfallversicherungsschutz. Während der Maßnahme sind Teilnehmende mit Förderung über SGB III oder SGB II in der Regel über die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, Direktionsstandort Mannheim, 68145 Mannheim, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Unfälle sind unverzüglich der WBS zu melden. Beschäftigte Teilnehmende sind in der Regel auch während der Maßnahme weiterhin über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers versichert.
Unfallversicherungsschutz. Die Vorhaben finden im inhaltlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Schulen statt und werden in den laufenden Schulbetrieb integriert. Daher besteht für die teilnehmenden Schülerinnen und Xxxxxxx gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Unfallversicherungsschutz. Gemäß den Berufsgenossenschaften besteht während der Arbeit und auf Dienstreisen Unfallversicherungs- schutz. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dienstlichen und nicht privaten Zwecken dient (Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen (GUV-Information)). In Fällen eines Unfalls bitte unverzüglich eine Unfallmeldung im Dez. 1 abgeben (Unfallanzeige, Unfall- anzeige (Beamte)). Beim Erwerb von Reisen gilt die gleiche Rechtsgrundlage wie beim Erwerb normaler Gegenstände und Dienstleistungen (UVgO, Vergaberichtlinien etc.). Die Zuständigkeit bei Reisen liegt hier jedoch bei jedem Nutzer. Um einen vergabekonformen Erwerb zu ermöglichen, ist auf folgendes zu achten: Bei Abrechnungen von einzelnen Ausgaben bis 1000,00 Euro (netto) ist aus vergaberechtlicher Sicht nichts weiter erforderlich. Bei Abrechnungen von Ausgaben über 1000,00 Euro (netto) sind jeweils drei Angebote (ggf. Internetseiten- ausdrucke) beizulegen. Sind bestimmte Reiseziele nur durch eine Fluglinie erreichbar oder sollte es nicht möglich sein, die Dienst- reise mit anderen Transportmitteln (z. B. mit der Bahn) durchzuführen, ist ein kurzer Vermerk mit der entsprechenden Begründung anzufertigen und der Abrechnung beizulegen. Ansprechpartner bei vergaberechtlichen Fragen sind die Mitarbeiter*innen der Abt. 2.4, Einkauf. Bitte beachten Sie, dass vor einer Genehmigungserteilung zu prüfen ist, ob es sich bei der geplanten Reise um eine Dienstreise handelt. Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte oder zum Zweck einer ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführten Fortbildung, § 84 Abs.1 S.1 Nr.1 NBG. Eine Dienstreise darf nur genehmigt werden, wenn hierfür Mittel zur Verfügung stehen. Das allgemeine Gebot zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung des § 7 Abs. 1 LHO verpflichtet sowohl die Behörde als auch die Reisenden, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und des Zumutbaren alles zu tun, um die Reisekosten so gering wie möglich zu halten. Der Umfang der Dienstreisegenehmigung ist für deren Durchführung und die spätere Abrechnung verbindlich und ist von der genehmigenden Stelle zu verantworten. Die oder der Dienstreisende ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens davon in Kenntnis zu setzen, welcher Ort als Beginns und Endes der Dienstreise der Abrechnung zugrunde gelegt wird (Wohnung/Dienststätte). Insbesondere ist bei der Benutzung eines privaten PKW festzustellen, ob ein erhebliches dienstliches Interesse vorliegt.
Unfallversicherungsschutz. Während der Betreuung durch die Kita besteht für das Kind ein gesetzlicher Unfallver- sicherungsschutz.
Unfallversicherungsschutz. Gemäß den Berufsgenossenschaften besteht während der Arbeit und auf Dienstreisen Unfallversicherungsschutz. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dienstlichen und nicht privaten Zwecken dient (xxxxx://xxx.xxx- xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxx_xxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxx ad/download_Formulare/Unfall/UV- Schutz_an_Hochschulen.pdf). In Fällen eines Unfalls bitte unverzüglich eine Unfallmeldung im Dez. 1 abgeben (xxxxx://xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxx0/xxxxxxx-x- z/unfaelle/). Beim Erwerb von Reisen gilt die gleiche Rechtsgrundlage wie beim Erwerb normaler Gegenstände und Dienstleistungen (VOL, Vergaberichtlinien etc.). Die Zuständigkeit bei Reisen liegt hier jedoch bei jedem Nutzer. Um einen vergabekonformen Erwerb zu ermöglichen, ist auf folgendes zu achten: Bei Abrechnungen von einzelnen Ausgaben bis 500,- € (netto) ist aus vergaberechtlicher Sicht nichts weiter erforderlich. Bei Abrechnungen von Ausgaben über 500,- € (netto) sind jeweils drei Angebote (ggf. Internetseitenausdrucke) beizulegen. Sind bestimmte Reiseziele nur durch eine Fluglinie erreichbar oder sollte es nicht möglich sein, die Dienstreise mit anderen Transportmitteln (z.B. mit der Bahn) durchzuführen, ist ein kurzer Vermerk mit der entsprechenden Begründung anzufertigen und der Abrechnung beizulegen. Ansprechpartner bei vergaberechtlichen Fragen sind die Mitarbeiter der Einkaufsabteilung. Eine Dienstreise darf nur genehmigt werden, wenn hierfür Mittel zur Verfügung stehen. Das allgemeine Gebot zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung des § 7 Abs. 1 LHO verpflichtet sowohl die Behörde als auch die Reisenden, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und des Zumutbaren alles zu tun, um die Reisekosten so gering wie möglich zu halten. Der Umfang der Dienstreisegenehmigung ist für deren Durchführung und die spätere Abrechnung verbindlich und ist von der genehmigenden Stelle zu verantworten. Die oder der Dienstreisende ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens davon in Kenntnis zu setzen, welcher Ort als Beginns und Endes der Dienstreise der Abrechnung zugrunde gelegt wird (Wohnung/Dienststätte). Bitte beachten Sie, dass vor einer Genehmigungserteilung zu prüfen ist, ob es sich bei der geplanten Reise um eine Dienstreise handelt. Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte oder zum Zweck einer ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführten Fortbildung, § 84 Abs.1 S.1 Nr.1 NBG. Insbesondere ist bei der Benutzung eines privaten PKW festzuste...