Unfallversicherungsschutz. Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Die Sorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.
Unfallversicherungsschutz. Wir führen die Unfallversicherung bis zum ver- einbarten Zeitpunkt in der bisherigen Höhe fort, es sei denn die versicherte Person ist nach Ziffer 4.1 versicherungsunfähig.
Unfallversicherungsschutz. Gemäß den Berufsgenossenschaften besteht während der Arbeit und auf Dienstreisen Unfallversicherungsschutz. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dienstlichen und nicht privaten Zwecken dient.
Unfallversicherungsschutz. Während der Qualifizierung ist jeder Teilnehmer mit Förderung über SGB III oder SGB II über die Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik, Direktionsstandort Xxxxxxxx, 00000 Xxxxxxxx, unfallversichert. Unfälle sind unverzüglich der WBS zu melden.
Unfallversicherungsschutz. Während der Maßnahme sind Teilnehmende mit Förderung über SGB III oder SGB II in der Regel über die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, Direktionsstandort Mannheim, 68145 Mannheim, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Unfälle sind unverzüglich der WBS zu melden. Beschäftigte Teilnehmende sind in der Regel auch während der Maßnahme weiterhin über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers versichert.
Unfallversicherungsschutz. (1) Das Vorhaben Unterrichtsangebot Feuerwehr im Rahmen der Neigungsdifferenzierung findet im inhaltlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule statt und wird in den laufenden Unterrichtsbetrieb integriert. Daher besteht für die teilnehmenden Schülerinnen und Xxxxxxx gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Unfallversicherungsschutz. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen des SGB 7.
Unfallversicherungsschutz. Die gesetzliche Unfallversicherung richtet sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII i. V.
Unfallversicherungsschutz. Die Vorhaben finden im inhaltlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Schulen statt und werden in den laufenden Schulbetrieb integriert. Daher besteht für die teilnehmenden Schülerinnen und Xxxxxxx gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Unfallversicherungsschutz. Der/die Arbeitnehmer/-in wurde umfangreich über die Voraussetzungen für die örtliche und zeitliche Abgrenzung eines allfälligen Unfalles als Freizeit- oder Arbeitsunfall an oder im Zusammenhang mit der außerbetrieblichen Arbeitsstätte aufgeklärt. Dasselbe gilt für damit im Zusammenhang stehende Dokumentations- und Beweismöglichkeiten.