Gesetzliche Unfallversicherung Musterklauseln

Gesetzliche Unfallversicherung. Die Frage, ob der mustervertraglich gebundene, nebenberuflich selbstständige Übungsleiter/Trainer bei Einhaltung der Honorarregelung von max. 700 € pro Monat auch in den Schutzbereich der ansonsten nur für abhängige Übungsleiter greifenden gesetzlichen Unfallversicherung eingebunden ist, wurde von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) grundsätzlich positiv beantwortet. Dem liegen verschiedene Abstimmungsgespräche mit der VBG zugrunde, die unterschiedliche Betrachtungen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung hervorbrachten.
Gesetzliche Unfallversicherung. Während des KiTa-Besuches, auf Kita-Veranstaltungen (Ausflügen, Freizeiten, Festen usw.) und auf dem Hinweg zur Kindertageseinrichtung sowie auf dem Rückweg nach Hause ist das Kind über die gesetzliche Unfallversicherung unfallversichert.
Gesetzliche Unfallversicherung. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bestimmt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Danach ergeben sich in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitsleistungen im häuslichen Bereich des Arbeitnehmers keine Änderungen. Die Feststellung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für einen Arbeits- oder Wegeunfall vorliegen, obliegt der Unfallkasse Post und Telekom.
Gesetzliche Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt bei Zuständigkeit alle Leistungen der medizini- schen Rehabilitation und der beruflichen und sozialen Teilhabe. Nach einem Versicherungsfall (Arbeitsunfall §§ 8, 10, 11, 12 SGB VII, Berufskrankheit § 9 SGB VII oder bei einer drohenden Berufskrankheit § 3 BKV) haben Versichere u.a. Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 26 Abs. 1 SGB VII). Leistungen zur Teilhabe kön- nen Versicherte kraft Gesetzes (§ 2 SGB VII), Pflichtversicherte kraft Satzung (§ 3 SGB VII) oder freiwillig Versicherte (§ 6 SGB VII) erhalten.
Gesetzliche Unfallversicherung. Hervorgehoben sei die Arbeit in der gesetzlichen Unfallversiche- rung. Bei vier der neun Berufsgenossenschaften ist ver.di stärkste Fraktion in der Selbstverwaltung und stellt dort den Vorsitzenden. Bei den 25 öffentlichen Unfallkassen ist ver.di bei 20 Trägern stärkste Fraktion und stellt die Vorsitzenden. In der Konsequenz bestimmt ver.di auch im Spitzenverband der Unfallversicherung, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), maßgeb- lich den Kurs. Sieben der zwölf Vorstandsmandate werden durch ver.di gestellt. Vorstandsvorsitzender ist seit Juni 2014 ein ver.di- Kollege. Auch im Verbund der insgesamt 13 Kliniken der Unfallversiche- rung (KUV) sind ver.di-Kolleginnen und -Kollegen bestimmend. Ihnen gelang es im Jahr 2014, die Zusammenarbeit der Kliniken mit einem gemeinsamen Klinikkonzept zukunftsgerecht neu auf- zustellen und dabei das Recht der Versicherten auf eine exzellen- te Versorgung ebenso einzulösen wie die Rechte der Beschäftig- ten in den Kliniken. Vorstandsvorsitzender und Vorsitzender der Mitgliederversammlung sind wiederum ver.di-Kollegen. Schwerpunkt im Bereich der Unfallprävention war die Einführung der neuen „Unfallverhütungsvorschrift (UVV) DGUV, Vorschrift 2“ zur Modernisierung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstech- nischen Betreuung. Im Ergebnis hat sich ein Mangel an Betriebs- ärzten gezeigt, der durch eine von ver.di initiierte Errichtung einer Stiftungsprofessur in Lübeck gemindert werden soll. 2014 wurde die „UVV DGUV, Vorschrift 1“ zu den Grundsätzen der Präven- tion eingeführt. In den Durchführungsregelungen werden die psychischen Faktoren als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung dezidiert benannt. Die Präventionsgremien der Unfallversicherung sind komplett neu strukturiert worden und die circa 100 Sachgebiete sind eng an den Wirtschaftsbranchen orientiert. Die direkte Mitarbeit der Ge- werkschaften wurde gegen manche Widerstände gesichert. Neu sind die sogenannten Branchenregeln. Diese sollen die staatlichen Regelungen und den Stand arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse branchenbezogen zusammenfassen und sind somit als Instrument der Mitbestimmung gut geeignet. ver.di achtet besonders darauf, dass die psychischen Gefährdungen Berücksichtigung finden und die Gewerkschaften bei der Erarbeitung der Regeln von Anfang an beteiligt sind. DGB-Kongress 2014 Beim DGB-Kongress im Mai 2014 wurde ein Antrag zur Stärkung der Selbstverwaltung verabschiedet, der mit ver.di intensiv abge- stimmt war. Ziel des Antrags ist...
Gesetzliche Unfallversicherung. Vorlage Nr. 03.08.30/BFS/SPS/STI/Ausgabe 2022-12-13 Der Teilnehmer ist bei Arbeitsunfällen in der Schule und im Praktikum bei der gesetzlichen Unfallversicherung über die Schule versichert. Liegt ein Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsunternehmen vor, ist der Teilnehmer während der gesamten Ausbildungszeit über den Unfallversicherungsträger des Ausbildungsunternehmens versichert. Die gültigen Versicherungsnummern und -xxxxxx sind im Aushang ersichtlich.
Gesetzliche Unfallversicherung. Der Teilnehmer ist bei Arbeitsunfällen in der Schule und im Praktikum bei der gesetzlichen Unfallversicherung über die Heimerer Akademie GmbH versichert. Liegt ein Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsunternehmen vor, ist der Teilnehmer während der gesamten Ausbildungszeit über den Unfallversicherungsträger des Ausbildungsunternehmens versichert. Die gültigen Versicherungsnummern und -xxxxxx sind im Aushang ersichtlich.
Gesetzliche Unfallversicherung. 7.4.1. Kinder sind während des Besuchs von Kindertageseinrichtungen, deren Xxxxxx für den Betrieb der Einrichtung eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII besitzen, gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8 a SGB VII (Sozialgesetzbuch 7) gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz bei Unfällen besteht während der gesamten Betreuungszeit. Hierzu zählen der pädagogische Alltag sowie die Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen der Kindertageseinrichtungen. Versicherungsschutz besteht ebenfalls auf den unmittelbaren Wegen zu und von der Kindertageseinrichtung. 7.4.2. Alle Unfälle, die sich auf den unmittelbaren Wegen zu und von der Kindertageseinrichtung ereignen, sind der Leitung unverzüglich mitzuteilen, damit der Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden kann.
Gesetzliche Unfallversicherung 

Related to Gesetzliche Unfallversicherung

  • Unfallversicherung 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern. 2. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden beträgt, sind nur für Berufsunfälle zu versichern. Als Berufsunfälle gelten für diese Arbeitnehmer auch Unfälle auf dem Arbeitsweg.

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).