Gesetzliche Unfallversicherung Musterklauseln

Gesetzliche Unfallversicherung. Die Frage, ob der mustervertraglich gebundene, nebenberuflich selbstständige Übungsleiter/Trainer bei Einhaltung der Honorarregelung von max. 554 € pro Monat auch in den Schutzbereich der ansonsten nur für abhängige Übungsleiter greifenden gesetzlichen Unfallversicherung eingebunden ist, wurde von der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) grundsätzlich positiv beantwortet. Dem liegen verschiedene Abstimmungsgespräche mit der VBG zugrunde, die unterschiedliche Betrachtungen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung hervorbrachten.
Gesetzliche Unfallversicherung. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bestimmt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Danach ergeben sich in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitsleistungen im häuslichen Bereich des Arbeitnehmers keine Änderungen. Die Feststellung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für einen Arbeits- oder Wegeunfall vorliegen, obliegt der Unfallkasse Post und Telekom.
Gesetzliche Unfallversicherung. Während des KiTa-Besuches, auf Kita-Veranstaltungen (Ausflügen, Freizeiten, Festen usw.) und auf dem Hinweg zur Kindertageseinrichtung sowie auf dem Rückweg nach Hause ist das Kind über die gesetzliche Unfallversicherung unfallversichert.
Gesetzliche Unfallversicherung. Der Teilnehmer ist bei Arbeitsunfällen in der Schule und im Praktikum bei der gesetzlichen Unfallversicherung über die Heimerer Akademie GmbH versichert. Liegt ein Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsunternehmen vor, ist der Teilnehmer während der gesamten Ausbildungszeit über den Unfallversicherungsträger des Ausbildungsunternehmens versichert. Die gültigen Versicherungsnummern und -xxxxxx sind im Aushang ersichtlich.
Gesetzliche Unfallversicherung. Vorlage Nr. 03.08.30/BFS/SPS/STI/Ausgabe 2022-12-13 Der Teilnehmer ist bei Arbeitsunfällen in der Schule und im Praktikum bei der gesetzlichen Unfallversicherung über die Schule versichert. Liegt ein Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsunternehmen vor, ist der Teilnehmer während der gesamten Ausbildungszeit über den Unfallversicherungsträger des Ausbildungsunternehmens versichert. Die gültigen Versicherungsnummern und -xxxxxx sind im Aushang ersichtlich.
Gesetzliche Unfallversicherung. Hervorgehoben sei die Arbeit in der gesetzlichen Unfallversiche- rung. Bei vier der neun Berufsgenossenschaften ist ver.di stärkste Fraktion in der Selbstverwaltung und stellt dort den Vorsitzenden. Bei den 25 öffentlichen Unfallkassen ist ver.di bei 20 Trägern stärkste Fraktion und stellt die Vorsitzenden. In der Konsequenz bestimmt ver.di auch im Spitzenverband der Unfallversicherung, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), maßgeb- lich den Kurs. Sieben der zwölf Vorstandsmandate werden durch ver.di gestellt. Vorstandsvorsitzender ist seit Juni 2014 ein ver.di- Kollege. Auch im Verbund der insgesamt 13 Kliniken der Unfallversiche- rung (KUV) sind ver.di-Kolleginnen und -Kollegen bestimmend. Ihnen gelang es im Jahr 2014, die Zusammenarbeit der Kliniken mit einem gemeinsamen Klinikkonzept zukunftsgerecht neu auf- zustellen und dabei das Recht der Versicherten auf eine exzellen- te Versorgung ebenso einzulösen wie die Rechte der Beschäftig- ten in den Kliniken. Vorstandsvorsitzender und Vorsitzender der Mitgliederversammlung sind wiederum ver.di-Kollegen. Schwerpunkt im Bereich der Unfallprävention war die Einführung der neuen „Unfallverhütungsvorschrift (UVV) DGUV, Vorschrift 2“ zur Modernisierung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstech- nischen Betreuung. Im Ergebnis hat sich ein Mangel an Betriebs- ärzten gezeigt, der durch eine von ver.di initiierte Errichtung einer Stiftungsprofessur in Lübeck gemindert werden soll. 2014 wurde die „UVV DGUV, Vorschrift 1“ zu den Grundsätzen der Präven- tion eingeführt. In den Durchführungsregelungen werden die psychischen Faktoren als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung dezidiert benannt. Die Präventionsgremien der Unfallversicherung sind komplett neu strukturiert worden und die circa 100 Sachgebiete sind eng an den Wirtschaftsbranchen orientiert. Die direkte Mitarbeit der Ge- werkschaften wurde gegen manche Widerstände gesichert. Neu sind die sogenannten Branchenregeln. Diese sollen die staatlichen Regelungen und den Stand arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse branchenbezogen zusammenfassen und sind somit als Instrument der Mitbestimmung gut geeignet. ver.di achtet besonders darauf, dass die psychischen Gefährdungen Berücksichtigung finden und die Gewerkschaften bei der Erarbeitung der Regeln von Anfang an beteiligt sind. DGB-Kongress 2014 Beim DGB-Kongress im Mai 2014 wurde ein Antrag zur Stärkung der Selbstverwaltung verabschiedet, der mit ver.di intensiv abge- stimmt war. Ziel des Antrags ist...
Gesetzliche Unfallversicherung. 7.4.1. Kinder sind während des Besuchs von Kindertageseinrichtungen, deren Xxxxxx für den Betrieb der Einrichtung eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII besitzen, gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8 a SGB VII (Sozialgesetzbuch 7) gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz bei Unfällen besteht während der gesamten Betreuungszeit. Hierzu zählen der pädagogische Alltag sowie die Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen der Kindertageseinrichtungen. Versicherungsschutz besteht ebenfalls auf den unmittelbaren Wegen zu und von der Kindertageseinrichtung.
Gesetzliche Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt bei Zuständigkeit alle Leistungen der medizini- schen Rehabilitation und der beruflichen und sozialen Teilhabe. Nach einem Versicherungsfall (Arbeitsunfall §§ 8, 10, 11, 12 SGB VII, Berufskrankheit § 9 SGB VII oder bei einer drohenden Berufskrankheit § 3 BKV) haben Versichere u.a. Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 26 Abs. 1 SGB VII). Leistungen zur Teilhabe kön- nen Versicherte kraft Gesetzes (§ 2 SGB VII), Pflichtversicherte kraft Satzung (§ 3 SGB VII) oder freiwillig Versicherte (§ 6 SGB VII) erhalten.
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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.