Common use of Unlauterer Wettbewerb Clause in Contracts

Unlauterer Wettbewerb. Haftung von Gemeinschaftsunternehmen. 14.1 Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter oder andere für ihn aufgrund anderer Rechtsverhältnisse tätige Personen keine der Volkswagen Poznań Schaden bringende Handlungen begehen, die in Kapitel 2 des polnischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 16. April 1993 (poln. GBl. [Dz. U.]/2003 Nr. 153, Pos.1503 mit nachfolgenden Änderungen) genannt werden. 14.2 Der Verkäufer hat in Verbindung mit dem Vertrag über den Kauf von Waren folgende Grundsätze einzuhalten: — er darf durch sein Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) nicht gegen die Vorschriften des geltenden Rechts verstoßen. Dieses Verbot gilt auch für die Mitarbeiter, Vertreter des Verkäufers und andere in seinem Namen und zu seinen Gunsten tätig werdende Personen und bezieht sich insbesondere auf Verhaltensweisen, die zu einer Begehung der Straftaten führen können, die genannt werden in Art. 16 polnischen des Gesetzes vom 28. Oktober 2002 über die Haftung von Gemeinschaftsunternehmen für mit Strafe bedrohte Taten (poln. GBl. [Dz. U.]/2002, Nr. 197, Pos. 1661 mit nachfolgenden Änderungen).Dieses Verbot gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für solche verbotene Taten wie u.a.: Vertrauensbruch, Kapitalanlagebetrug, Erschwerung der Geltendmachung von Forderungen, Geldwäsche, unredliche Buchführung, Erschwerung deiner öffentlichen Ausschreibung, passive und aktive Bestechung, Betrug, Urkundenfälschung, Falschbeurkundung, Gebrauch einer falschen Beurkundung, Computersabotage, finanzrechtliche Straftaten im Bereich der steuerrechtlichen Pflichtverletzung und der Anrechnung von Fördermitteln oder Subventionen, finanzrechtliche Straftaten im Bereich der zollrechtlichen Pflichten und der Grundsätze des Auslandswarenverkehrs und Auslandsdienstleistungsverkehrs, Verbringung ins Ausland von gefährlichen Abfallstoffen entgegen den geltenden Vorschriften, Verletzung des Unternehmensgeheimnisses, Produktpiraterie, Geldfälschung, Wertzeichenfälschung; — er muss alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um den guten Ruf der Volkswagen Poznań zu schützen und alle Handlungen oder Unterlassungen auszuschließen, die den guten Ruf der Volkswagen Poznań verletzen könnten; — er hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben (und erteilten Vollmachten und anderen Ermächtigungen) zu handeln. Jegliches Abweichen von dem Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben (oder erteilten Vollmachten und anderen Ermächtigungen) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Volkswagen Poznań zulässig; — er hat unmittelbar den Vorstand der Volkswagen Poznań oder die schriftlich vom Vorstand der Volkswagen Poznań benannte Person über jeden ihn bekannten Sachverhalt zu unterrichten, wenn dieser Sachverhalt die Interessen der Volkswagen Poznań verletzen kann oder anderweitig gefährden kann. Dies bezieht sich insbesondere auf Informationen über jeglichen verbotenen Taten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der durch die Volkswagen Poznań übertragenen Pflichten begangen werden können. 14.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, jedes Mal auf Verlangen der Volkswagen Poznań alle Schreiben und Unterlagen, die seine Vollmacht oder die Vollmacht anderer Personen zum Tätigwerden im Namen der Volkswagen Poznań bescheinigen oder bestätigen, zurückzugeben. Die Aufforderungen der Rückgabe des Dokuments gelten als Widerruf der jeweiligen Vollmacht, soweit in der Aufforderung nicht anders entschieden wurde. Die Rückgabe des Dokuments muss spätestens nach dem Abschluss der darin festgelegten Handlungen erfolgen, es sei denn, dass das Original des Dokuments bei der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht eingereicht worden ist. In diesem Fall ist die behördliche Bestätigung der Einreichung des Originals des jeweiligen Dokuments vorzulegen. 14.4 Die Erteilung von Untervollmachten durch den Verkäufer ist nur dann zulässig, wenn die jeweilige Vollmacht dies vorsieht. Über die Erteilung einer Untervollmacht ist die Rechtsabteilung der Volkswagen Poznań in schriftlicher Form zu unterrichten. 14.5 Der Verkäufer darf ohne vorherige und schriftliche Zustimmung von Volkswagen Poznań keine Volkswagen Poznań-Mitarbeiter oder keine Zeitarbeiter einer Agentur beschäftigen, die zu Gunsten von Volkswagen Poznań handelt wie auch keine zivilrechtlichen Verträge zwecks Erfüllung eines Vertrags über den Kauf von Waren für Volkswagen Poznań mit ihnen schließen. 14.6 Die Parteien vereinbaren einvernehmlich und ausdrücklich, dass jegliche Verletzung der vorstehend genannten Grundsätze und Pflichten als Haftungsgrund des Verkäufers gegenüber der Volkswagen Poznań angesehen werden kann. Der Verkäufer ist sich bewusst, dass die Verletzung dieser Grundsätze ein Umstand für die Auflösung des Vertrags (oder eines anderen Rechtsverhältnisses) ist, den er mit der Volkswagen Poznań geschlossen hat. Die Volkswagen Poznań behält sich das Recht vor, Entschädigungsansprüche nach den allgemein geltenden Grundsätzen wegen Verletzungen der in diesen Bedingungen festgelegten Grundsätze oder Pflichten geltend zu machen.

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Samples: Kaufvertrag

Unlauterer Wettbewerb. Haftung von Gemeinschaftsunternehmen. 14.1 20.1 Der Verkäufer Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter oder andere die andere, für ihn aufgrund anderer Rechtsverhältnisse tätige Personen keine der Volkswagen Poznań Schaden bringende Handlungen begehen, die in Kapitel 2 des polnischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 16. April 1993 (poln. GBl. [Dz. U.]/2003 Nr. 153, Pos.1503 mit nachfolgenden Änderungen) genannt werden. 14.2 20.2 Der Verkäufer Auftragnehmer hat in Verbindung mit dem Vertrag über den Kauf von Waren Bauvertrag folgende Grundsätze einzuhalten: — er darf durch sein Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) nicht gegen die Vorschriften des geltenden Rechts verstoßen. Dieses Verbot gilt auch für die Mitarbeiter, Vertreter des Verkäufers Auftragnehmers und andere in seinem Namen und zu seinen Gunsten tätig werdende Personen und bezieht sich insbesondere auf Verhaltensweisen, die zu einer Begehung der Straftaten führen können, die genannt werden in Art. 16 polnischen des Gesetzes vom 28. Oktober 2002 über die Haftung von Gemeinschaftsunternehmen für mit Strafe bedrohte Taten (poln. GBl. [Dz. U.]/2002, Nr. 197, Pos. 1661 mit nachfolgenden Änderungen).Dieses Änderungen). Dieses Verbot gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für solche verbotene Taten wie u.a.: Vertrauensbruch, Kapitalanlagebetrug, Erschwerung der Geltendmachung von Forderungen, Geldwäsche, unredliche Buchführung, Erschwerung deiner öffentlichen Ausschreibung, passive und aktive Bestechung, Betrug, Urkundenfälschung, Falschbeurkundung, Gebrauch einer falschen Beurkundung, Computersabotage, finanzrechtliche Straftaten im Bereich der steuerrechtlichen Pflichtverletzung und der Anrechnung von Fördermitteln oder Subventionen, finanzrechtliche Straftaten im Bereich der zollrechtlichen Pflichten und der Grundsätze des Auslandswarenverkehrs und Auslandsdienstleistungsverkehrs, Verbringung ins Ausland von gefährlichen Abfallstoffen entgegen den geltenden Vorschriften, Verletzung des Unternehmensgeheimnisses, Produktpiraterie, Geldfälschung, Wertzeichenfälschung; — er muss alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um den guten Ruf der Volkswagen Poznań zu schützen und alle Handlungen oder Unterlassungen auszuschließen, die den guten Ruf der Volkswagen Poznań verletzen könnten; — er hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben (und erteilten Vollmachten und anderen Ermächtigungen) zu handeln. Jegliches Abweichen von dem Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben (oder erteilten Vollmachten und anderen Ermächtigungen) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Volkswagen Poznań zulässig; — er hat unmittelbar den Vorstand der Volkswagen Poznań oder die schriftlich vom Vorstand der Volkswagen Poznań benannte Person über jeden ihn bekannten Sachverhalt zu unterrichten, wenn dieser Sachverhalt die Interessen der Volkswagen Poznań verletzen kann oder anderweitig gefährden kann. Dies bezieht sich insbesondere auf Informationen über jeglichen verbotenen jegliche verbotene Taten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der durch die Volkswagen Poznań übertragenen Pflichten begangen werden können. 14.3 20.3 Der Verkäufer Auftragnehmer ist verpflichtet, jedes Mal auf Verlangen der Volkswagen Poznań alle Schreiben und Unterlagen, die seine Vollmacht oder die Vollmacht anderer Personen zum Tätigwerden im Namen der Volkswagen Poznań bescheinigen oder bestätigen, zurückzugeben. Die Aufforderungen der Rückgabe des Dokuments gelten als Widerruf der jeweiligen Vollmacht, soweit in der Aufforderung nicht anders entschieden wurde. Die Rückgabe des Dokuments muss spätestens nach dem Abschluss der darin festgelegten Handlungen erfolgen, es sei denn, dass das Original des Dokuments bei der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht eingereicht worden ist. In diesem Fall ist die behördliche Bestätigung der Einreichung des Originals des jeweiligen Dokuments vorzulegen. 14.4 20.4 Die Erteilung von Untervollmachten durch den Verkäufer Auftragnehmer ist nur dann zulässig, wenn die jeweilige Vollmacht dies vorsieht. Über die Erteilung einer Untervollmacht ist die Rechtsabteilung der Volkswagen Poznań in schriftlicher Form zu unterrichten. 14.5 20.5 Der Verkäufer Auftragnehmer darf ohne vorherige und schriftliche Zustimmung von Volkswagen Poznań keine Volkswagen Poznań-Mitarbeiter oder keine Zeitarbeiter einer Agentur beschäftigen, die zu Gunsten von Volkswagen Poznań handelt wie auch keine zivilrechtlichen Verträge zwecks Erfüllung eines Vertrags über den Kauf von Waren Bauarbeiten für Volkswagen Poznań mit ihnen schließen. 14.6 20.6 Die Parteien vereinbaren einvernehmlich und ausdrücklich, dass jegliche Verletzung der vorstehend genannten Grundsätze und Pflichten als Haftungsgrund des Verkäufers Auftragnehmers gegenüber der Volkswagen Poznań angesehen werden kann. Der Verkäufer Auftragnehmer ist sich bewusst, dass die Verletzung dieser Grundsätze ein Umstand für die Auflösung des Vertrags (oder eines anderen Rechtsverhältnisses) ist, den er mit der Volkswagen Poznań geschlossen hat. Die Volkswagen Poznań behält sich das Recht vor, Entschädigungsansprüche nach den allgemein geltenden Grundsätzen wegen Verletzungen der in diesen Bedingungen festgelegten Grundsätze oder Pflichten geltend zu machen.

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Samples: Bauleistungsvertrag

Unlauterer Wettbewerb. Haftung von Gemeinschaftsunternehmen. 14.1 16.1 Der Verkäufer Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter oder andere für ihn aufgrund anderer Rechtsverhältnisse tätige Personen keine der Volkswagen Poznań Schaden bringende Handlungen begehen, die in Kapitel 2 des polnischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 16. April 1993 (poln. GBl. [Dz. U.]/2003 U.] / 2003 Nr. 153, Pos.1503 mit nachfolgenden Änderungen) genannt werden. 14.2 16.2 Der Verkäufer Leistungserbringer hat in Verbindung mit dem Vertrag über den Kauf die Erbringung von Waren Leistungen folgende Grundsätze einzuhalten: — er darf durch sein Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) nicht gegen die Vorschriften des geltenden Rechts verstoßen. Dieses Verbot gilt auch für die Mitarbeiter, Vertreter des Verkäufers Leistungserbringers und andere in seinem Namen und zu seinen Gunsten tätig werdende Personen und bezieht sich insbesondere auf Verhaltensweisen, die zu einer Begehung der Straftaten führen können, die genannt werden in Art. 16 polnischen des Gesetzes vom 28. Oktober 2002 über die Haftung von Gemeinschaftsunternehmen für mit Strafe bedrohte Taten (poln. GBl. [Dz. U.]/2002U.] / 2002, Nr. 197, Pos. 1661 mit nachfolgenden Änderungen).Dieses Änderungen). Dieses Verbot gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für solche verbotene Taten wie u.a.u. a.: Vertrauensbruch, Kapitalanlagebetrug, Erschwerung der Geltendmachung von Forderungen, Geldwäsche, unredliche Buchführung, Erschwerung deiner öffentlichen Ausschreibung, passive und aktive Bestechung, Betrug, Urkundenfälschung, Falschbeurkundung, Gebrauch einer falschen Beurkundung, Computersabotage, finanzrechtliche Straftaten im Bereich der steuerrechtlichen Pflichtverletzung und der Anrechnung von Fördermitteln oder Subventionen, finanzrechtliche Straftaten im Bereich der zollrechtlichen Pflichten und der Grundsätze des Auslandswarenverkehrs und Auslandsdienstleistungsverkehrs, Verbringung ins Ausland von gefährlichen Abfallstoffen entgegen den geltenden Vorschriften, Verletzung des Unternehmensgeheimnisses, Produktpiraterie, Geldfälschung, Wertzeichenfälschung; — er muss alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um den guten Ruf der Volkswagen Poznań zu schützen und alle Handlungen oder Unterlassungen auszuschließen, die den guten Ruf der Volkswagen Poznań verletzen könnten; — er hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben (und erteilten Vollmachten und anderen Ermächtigungen) zu handeln. Jegliches Abweichen von dem Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben (oder erteilten Vollmachten und anderen Ermächtigungen) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Volkswagen Poznań zulässig; — er hat unmittelbar den Vorstand der Volkswagen Poznań oder die schriftlich vom Vorstand der Volkswagen Poznań benannte Person über jeden ihn bekannten Sachverhalt zu unterrichten, wenn dieser Sachverhalt die Interessen der Volkswagen Poznań verletzen kann oder anderweitig gefährden kann. Dies bezieht sich insbesondere auf Informationen über jeglichen jegliche verbotenen Taten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der durch die Volkswagen Poznań übertragenen Pflichten begangen werden können. 14.3 16.3 Der Verkäufer Leistungserbringer ist verpflichtet, jedes Mal auf Verlangen der Volkswagen Poznań alle Schreiben und Unterlagen, die seine Vollmacht oder die Vollmacht anderer Personen zum Tätigwerden im Namen der Volkswagen Poznań bescheinigen oder bestätigen, zurückzugeben. Die Aufforderungen der Rückgabe des Dokuments gelten als Widerruf der jeweiligen Vollmacht, soweit in der Aufforderung nicht anders entschieden wurde. Die Rückgabe des Dokuments muss spätestens nach dem Abschluss der darin festgelegten Handlungen erfolgen, es sei denn, dass das Original des Dokuments bei der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht eingereicht worden ist. In diesem Fall ist die behördliche Bestätigung der Einreichung des Originals des jeweiligen Dokuments vorzulegen. 14.4 16.4 Die Erteilung von Untervollmachten durch den Verkäufer Leistungserbringer ist nur dann zulässig, wenn die jeweilige Vollmacht dies vorsieht. Über die Erteilung einer Untervollmacht ist die Rechtsabteilung der Volkswagen Poznań in schriftlicher Form zu unterrichten. 14.5 16.5 Der Verkäufer Leistungserbringer darf ohne vorherige und schriftliche Zustimmung von Volkswagen Poznań keine Mitarbeiter von Volkswagen Poznań-Mitarbeiter Poznań oder keine Zeitarbeiter einer Agentur beschäftigen, die zu Gunsten von Volkswagen Poznań handelt wie auch keine zivilrechtlichen Verträge zwecks Erfüllung eines Vertrags über den Kauf die Erbringung von Waren Dienstleistungen für Volkswagen Poznań mit ihnen schließen. 14.6 16.6 Die Parteien vereinbaren einvernehmlich und ausdrücklich, dass jegliche Verletzung der vorstehend genannten Grundsätze und Pflichten als Haftungsgrund des Verkäufers Leistungserbringers gegenüber der Volkswagen Poznań angesehen werden kann. Der Verkäufer Leistungserbringer ist sich bewusst, dass die Verletzung dieser Grundsätze ein Umstand für die Auflösung des Vertrags (oder eines anderen Rechtsverhältnisses) ist, den er mit der Volkswagen Poznań geschlossen hat. Die Volkswagen Poznań behält sich das Recht vor, Entschädigungsansprüche nach den allgemein geltenden Grundsätzen wegen Verletzungen der in diesen Bedingungen festgelegten Grundsätze oder Pflichten geltend zu machen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Über Leistungserbringung

Unlauterer Wettbewerb. Haftung von Gemeinschaftsunternehmen. 14.1 16.1 Der Verkäufer Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter oder andere für ihn aufgrund anderer Rechtsverhältnisse tätige Personen keine der Volkswagen Poznań Schaden bringende Handlungen begehen, die in Kapitel 2 des polnischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 16. April 1993 (poln. GBl. [Dz. U.]/2003 U.] / 2003 Nr. 153, Pos.1503 mit nachfolgenden Änderungen) genannt werden. 14.2 16.2 Der Verkäufer Lieferant hat in Verbindung mit dem Vertrag über den Kauf von Waren Anlagen folgende Grundsätze einzuhalten: — er darf durch sein Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) nicht gegen die Vorschriften des geltenden Rechts verstoßen. Dieses Verbot gilt auch für die Mitarbeiter, Vertreter des Verkäufers Lieferanten und andere in seinem Namen und zu seinen Gunsten tätig werdende Personen und bezieht sich insbesondere auf Verhaltensweisen, die zu einer Begehung der Straftaten führen können, die genannt werden in Art. 16 polnischen des Gesetzes vom 28. Oktober 2002 über die Haftung von Gemeinschaftsunternehmen für mit Strafe bedrohte Taten (poln. GBl. [Dz. U.]/2002U.] / 2002, Nr. 197, Pos. 1661 mit nachfolgenden Änderungen).Dieses Änderungen). Dieses Verbot gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für solche verbotene Taten wie u.a.: Vertrauensbruch, Kapitalanlagebetrug, Erschwerung der Geltendmachung von Forderungen, Geldwäsche, unredliche Buchführung, Erschwerung deiner öffentlichen Ausschreibung, passive und aktive Bestechung, Betrug, Urkundenfälschung, Falschbeurkundung, Gebrauch einer falschen Beurkundung, Computersabotage, finanzrechtliche Straftaten im Bereich der steuerrechtlichen Pflichtverletzung und der Anrechnung von Fördermitteln oder Subventionen, finanzrechtliche Straftaten im Bereich der zollrechtlichen Pflichten und der Grundsätze des Auslandswarenverkehrs und Auslandsdienstleistungsverkehrs, Verbringung ins Ausland von gefährlichen Abfallstoffen entgegen den geltenden Vorschriften, Verletzung des Unternehmensgeheimnisses, Produktpiraterie, Geldfälschung, Wertzeichenfälschung; — er muss alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um den guten Ruf der Volkswagen Poznań zu schützen und alle Handlungen oder Unterlassungen auszuschließen, die den guten Ruf der Volkswagen Poznań verletzen könnten; — er hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben (und erteilten Vollmachten und anderen Ermächtigungen) zu handeln. Jegliches Abweichen von dem Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben (oder erteilten Vollmachten und anderen Ermächtigungen) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Volkswagen Poznań zulässig; — er hat unmittelbar den Vorstand der Volkswagen Poznań oder die schriftlich vom Vorstand der Volkswagen Poznań benannte Person über jeden ihn bekannten Sachverhalt zu unterrichten, wenn dieser Sachverhalt die Interessen der Volkswagen Poznań verletzen kann oder anderweitig gefährden kann. Dies bezieht sich insbesondere auf Informationen über jeglichen verbotenen Taten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der durch die Volkswagen Poznań übertragenen Pflichten begangen werden können. 14.3 16.3 Der Verkäufer Lieferant ist verpflichtet, jedes Mal auf Verlangen der Volkswagen Poznań alle Schreiben und Unterlagen, die seine Vollmacht oder die Vollmacht anderer Personen zum Tätigwerden im Namen der Volkswagen Poznań bescheinigen oder bestätigen, zurückzugeben. Die Aufforderungen der Rückgabe des Dokuments gelten als Widerruf der jeweiligen Vollmacht, soweit in der Aufforderung nicht anders entschieden wurde. Die Rückgabe des Dokuments muss spätestens nach dem Abschluss der darin festgelegten Handlungen erfolgen, es sei denn, dass das Original des Dokuments bei der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht eingereicht worden ist. In diesem Fall ist die behördliche Bestätigung der Einreichung des Originals des jeweiligen Dokuments vorzulegen. 14.4 16.4 Die Erteilung von Untervollmachten durch den Verkäufer Lieferanten ist nur dann zulässig, wenn die jeweilige Vollmacht dies vorsieht. Über die Erteilung einer Untervollmacht ist die Rechtsabteilung der Volkswagen Poznań in schriftlicher Form zu unterrichten. 14.5 16.5 Der Verkäufer Lieferant darf ohne vorherige und schriftliche Zustimmung von Volkswagen Poznań keine Mitarbeiter von Volkswagen Poznań-Mitarbeiter Poznań oder keine Zeitarbeiter einer Agentur beschäftigen, die zu Gunsten von Volkswagen Poznań handelt wie auch keine zivilrechtlichen Verträge zwecks Erfüllung eines Vertrags über den Kauf von Waren Geräten für Volkswagen Poznań mit ihnen schließen. 14.6 16.6 Die Parteien vereinbaren einvernehmlich und ausdrücklich, dass jegliche Verletzung der vorstehend genannten Grundsätze und Pflichten als Haftungsgrund des Verkäufers Lieferanten gegenüber der Volkswagen Poznań angesehen werden kann. Der Verkäufer Lieferant ist sich bewusst, dass die Verletzung dieser Grundsätze ein Umstand für die Auflösung des Vertrags (oder eines anderen Rechtsverhältnisses) ist, den er mit der Volkswagen Poznań geschlossen hat. Die Volkswagen Poznań behält sich das Recht vor, Entschädigungsansprüche nach den allgemein geltenden Grundsätzen wegen Verletzungen der in diesen Bedingungen festgelegten Grundsätze oder Pflichten geltend zu machen.

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Samples: General Terms and Conditions for the Purchase of Equipment