Unterbleiben einer Beitragsanpassung Musterklauseln

Unterbleiben einer Beitragsanpassung. Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unab- hängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe Ziffer 7.8.2.1) geringer als +5 Prozent oder größer als -5 Prozent ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Er- mittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsan- passung mit berücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5-Prozent- Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlun- gen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zah- lungen aus dem „festgehaltenen“ Bezugsjahr verglichen.) Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unter- bleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.
Unterbleiben einer Beitragsanpassung. Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe § 10 Absatz 3) geringer + 5 % oder größer - 5 % ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 % Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem „festgehaltenen“ Bezugsjahr verglichen.) Unabhängig von der Höhe des Veränderungswertes unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
Unterbleiben einer Beitragsanpassung. Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe Ziffer 7.8.2.1) ge- ringer als +5 Prozent oder größer als -5 Prozent ist. Dieser Verän- derungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt. (Dies geschieht, Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Ver- sicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
Unterbleiben einer Beitragsanpassung. Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängi- gen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe Ziffer 7.8.2.1) geringer als +5 Prozent oder größer als -5 Prozent ist. Dieser Ver- änderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt. (Dies ge- schieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5-Prozent-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlun- gen aus dem „festgehaltenen“ Bezugsjahr verglichen.) Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Ver- sicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.
Unterbleiben einer Beitragsanpassung. Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen gegenüber dem vorletzten Kalender- jahr (Bezugsjahr) um weniger als 5 Prozent erhöht bzw. vermindert hat. Der entsprechende Veränderungswert wird jedoch bei der Er- mittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5-Prozent-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem „beibehaltenen“ Bezugsjahr verglichen.) Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versiche- rungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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