Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. (zu § 19 StromGVV / § 19 GasGVV)
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. 2.1 PFALZWERKE ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige An- drohung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Letztverbraucher in nicht unerheblichem Maße schuldhaft seinen ver- traglichen Pflichten zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beein- flussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
2.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist PFALZWERKE berech- tigt, die Energieversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Nie- derdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung au- ßer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Letzt- verbraucher darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. PFALZWERKE kann mit der Mahnung zu- gleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zah- lungsverzuges darf PFALZWERKE eine Unterbrechung unter den in Ziff. 2.2 S. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Letztverbraucher mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 100,00 € (einschließlich Kosten und ohne Berücksichtigung nicht titulierter Forderungen, die er schlüssig begründet beanstandet hat) in Verzug ist. Im Falle eines Leerstandes muss sich der Letztver- braucher stattdessen mit mindestens zwei monatlichen Abschlagszah- lungen in Verzug befinden. Rückstände, die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der PFALZ- WERKE resultieren, bleiben außer Betracht.
2.3 Der Beginn der Unterbrechung der Stromversorgung ist dem Letztver- braucher drei Werktage im Voraus anzukündigen.
2.4 PFALZWERKE hat die Stromversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Letztverbraucher die Kosten der Unterbrechung sowie Wiederher- stellung der Belieferung ersetzt hat. PFALZWERKE wird die vom zu- ständigen Netzbetreiber für die Sperrung bzw. die Wiederinbetrieb- nahme in Rechnung gestellten Kosten ohne Aufschläge an den Letzt- verbraucher weiter berechnen.
2.5 Haushaltskunden sind vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsun- terbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichk...
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. (§ 19 Abs. 7 StromGVV/ GasGVV)
(a) Unterbrechung der Versorgung
(b) Wiederherstellung der Versorgung 55,93 €2 - außerhalb der üblichen Arbeitszeit 111,86 €2
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. (zu § 19)
1. Für die Unterbrechung der Versorgung erstattet der Kunde den Stadtwerken die Kosten, die vom jeweiligen Netzbetreiber berechnet werden. Die Kosten der Unterbrechung unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig.
2. Für die Wiederherstellung der Versorgung erstattet der Kunde den Stadtwerken die Kosten, die vom jeweiligen Netzbetreiber berechnet werden, zuzüglich Umsatzsteuer. Der Bruttobetrag beinhaltet die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Die Kosten der Wiederherstellung sind sofort fällig. Die Stadtwerke werden die Aufhebung der Unterbrechung veranlassen, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung ersetzt hat. Die Kosten der Wiederherstellung können die Stadtwerke als Vorauszahlung verlangen.
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. Wird die Versorgung gem. § 19 StromGVV wegen Pflichtver- letzungen des Kunden unterbrochen, werden dem Kunden die Kosten in Rechnung gestellt, die der Netzbetreiber dem Grund- versorger berechnet. Das Gleiche gilt, wenn die Versorgung wieder aufgenommen wird.
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. (zu § 19 StromGVV / § 19 GasGVV) Für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung trägt der Kunde selbst die Kosten lt. aktuellem Preisblatt „Sonstige Dienstleistungen“. Die Kosten der Wiederherstellung sind der Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH im Voraus zu erstatten.
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. Für die Unterbrechung und für die Wiederherstellung der Versorgung werden dem Kunden in Rechnung gestellt:
a) die vom Netzbetreiber berechneten Kosten,
b) 40,00 Euro (netto) Aufwandspauschale für die Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung; umsatzsteuerfrei.
c) 40,00 Euro (netto) Aufwandspauschale für die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung (47,60 Euro brutto). Dem Kunden ist im Hinblick auf die vorgenannten Pauschalen der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. (zu § 19 StromGVV)
1. Für die Unterbrechung der Versorgung trägt der Kunde die folgenden Kosten:
a) Auftrag zur Unterbrechung der Versorgung beim Netzbetreiber 85,77 EUR (entfällt bei ausgeführter Unterbrechung der Versorgung)
b) Unterbrechung der Versorgung Standardlastprofilkunde 86,79 EUR Kunde mit registrierender Leistungsmessung 112,15 EUR Bei physischer Unterbrechung des Netzanschlusses wird die TEAG Thüringer Energie AG die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
c) Nachsperrung infolge einer widerrechtlichen Stromentnahme 102,64 EUR Bei physischer Nachsperrung des Netzanschlusses wird die TEAG Thüringer Energie AG die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
2. Für die Wiederherstellung der Versorgung trägt der Kunde folgende Kosten: Wiederherstellung der Versorgung Standardlastprofilkunde 90,29 EUR * Kunde mit registrierender Leistungsmessung 119,89 EUR * Bei physischer Wiederherstellung des Netzanschlusses wird die TEAG Thüringer Energie AG die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Die Kosten der Wiederherstellung sind der TEAG Thüringer Energie AG im Voraus zu erstatten.
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. (zu § 19 Strom GVV)
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. (zu § 19 GasGVV) Für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung beim Kunden werden die Kosten in Rechnung gestellt, die der Netzbetreiber der Stadtwerke Schwabach GmbH in Rechnung stellt. Die Kosten für die Unterbrechung sind umsatzsteuerfrei, die Kosten für die Wiederherstellung sind umsatzsteuerpflichtig. Die Kosten für die Wiederherstellung kann die Stadtwerke Schwabach GmbH im Voraus zuzüglich etwaiger Kosten für die Bearbeitung von Rücklasten und die entsprechenden Gebühren der Finanzdienstleister verlangen. Die Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Die Wiederherstellung wird bei Zahlung in unserer Geschäftsstelle bis 12.00 Uhr am selben Tag durchgeführt. Bei Zahlung nach 12.00 Uhr erfolgt die Wiederherstellung am folgenden Werktag. Die Wiederherstellung der Versorgung erfolgt ausschließlich innerhalb der Geschäftszeiten des Netzbetreibers. Weitere Informationen finden Sie unter: xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Zur Wiederherstellung ist die Anwesenheit des Kunden erforderlich. Sollte bei der Wiederherstellung der Versorgung der Kunde trotz vorheriger ordnungsgemäßer Terminankündigung oder auch Ersatzterminankündigung nicht anwesend sein oder der Zutritt wird verweigert, werden die entstandenen Kosten ebenfalls nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Es sei denn, der Kunde hat die Umstände, die zur Entstehung dieser Kosten geführt haben, nicht zu vertreten. Die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden oder Aufwand der Stadtwerke Schwabach GmbH nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist, bleibt auch für die vorstehenden Sachverhalte unberührt. Den Kosten zur Wiederherstellung der Versorgung wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistungsausführung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.