Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung Musterklauseln

Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. (zu § 19 StromGVV / § 19 GasGVV)
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. 2.1 PFALZWERKE ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige An- drohung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Letztverbraucher in nicht unerheblichem Maße schuldhaft seinen ver- traglichen Pflichten zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beein- flussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. (zu § 19 StromGVV)
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. (zu § 19 StromGVV / § 19 GasGVV) Für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung trägt der Kunde selbst die Kosten lt. aktuellem Preisblatt „Sonstige Dienstleistungen“. Die Kosten der Wiederherstellung sind der Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH im Voraus zu erstatten.
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. Wird die Versorgung gem. § 19 StromGVV wegen Pflichtver- letzungen des Kunden unterbrochen, werden dem Kunden die Kosten in Rechnung gestellt, die der Netzbetreiber dem Grund- versorger berechnet. Das Gleiche gilt, wenn die Versorgung wieder aufgenommen wird.
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. Für die Unterbrechung und für die Wiederherstellung der Versorgung werden dem Kunden für jeden Einsatz eines Beauftragten der SWE während der üblichen Arbeitszeit in Rechnung gestellt: - aufgrund sonstiger Veranlassung durch den Kunden, z.B. vergebliche Terminvereinbarung: 60,00 € (umsatzsteuerfrei) - zum Einzug einer Forderung: 50.00 € (umsatzsteuerfrei) - zur Unterbrechung der Versorgung: 65,00 € (umsatzsteuerfrei) - für die Wiederinbetriebnahme einer Kundenanlage nach vorausgegangener Unterbrechung:60,00 € netto (71,40 € brutto). Jeder Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeit auf Veranlassung des Kunden wird nach Aufwand berechnet. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe entstanden ist.
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. (zu § 19 GasGVV) Für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung beim Kunden werden die Kosten in Rechnung gestellt, die der Netzbetreiber der Stadtwerke Schwabach GmbH in Rechnung stellt. Die Kosten für die Unterbrechung sind umsatzsteuerfrei, die Kosten für die Wiederherstellung sind umsatzsteuerpflichtig. Die Kosten für die Wiederherstellung kann die Stadtwerke Schwabach GmbH im Voraus zuzüglich etwaiger Kosten für die Bearbeitung von Rücklasten und die entsprechenden Gebühren der Finanzdienstleister verlangen. Die Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Die Wiederherstellung wird bei Zahlung in unserer Geschäftsstelle bis 12.00 Uhr am selben Tag durchgeführt. Bei Zahlung nach 12.00 Uhr erfolgt die Wiederherstellung am folgenden Werktag. Die Wiederherstellung der Versorgung erfolgt ausschließlich innerhalb der Geschäftszeiten des Netzbetreibers. Weitere Informationen finden Sie unter: xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Zur Wiederherstellung ist die Anwesenheit des Kunden erforderlich. Sollte bei der Wiederherstellung der Versorgung der Kunde trotz vorheriger ordnungsgemäßer Terminankündigung oder auch Ersatzterminankündigung nicht anwesend sein oder der Zutritt wird verweigert, werden die entstandenen Kosten ebenfalls nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Es sei denn, der Kunde hat die Umstände, die zur Entstehung dieser Kosten geführt haben, nicht zu vertreten. Die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden oder Aufwand der Stadtwerke Schwabach GmbH nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist, bleibt auch für die vorstehenden Sachverhalte unberührt. Den Kosten zur Wiederherstellung der Versorgung wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistungsausführung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. 2.1 PFALZWERKE ist berechtigt, die Gasversorgung ohne vorherige Andro- hung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Letzt- verbraucher in nicht unerheblichem Maße schuldhaft seinen vertragli- chen Pflichten zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. (zu § 19)
Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung. Für die Unterbrechung und für die Wiederherstellung der Versorgung werden dem Kunden in Rechnung gestellt: