Unterbrechung und Wiederherstellung des Vertrags Musterklauseln

Unterbrechung und Wiederherstellung des Vertrags. A. Unterbrechung: Falls der Versicherungsnehmer Die Unterbrechung ist ab 24 Uhr des Tages wirksam, der auf dem Antragsformular zur Unterbrechung angegeben ist, sofern dieses per Fax oder E-Mail spätestens zu diesem Datum übermittelt wurde. Sollte der Versicherungsnehmer das Formular zu einem späteren Zeitpunkt als darauf angegeben übermitteln, ist die Unterbrechung ab 24 Uhr des Versandtages wirksam. Bis spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten der Unterbrechung muss der Versiche- rungsnehmer der Gesellschaft den Versicherungs- schein und die Grüne Versicherungskarte, die sich ggf. in seinem Besitz befindet, im Original zusen- den. Falls nicht alle Unterlagen zurückerstattet wer- den, wird der Vertrag ab dem Tag nach Inkrafttre- ten der Unterbrechung wieder aktiviert. Falls in der Police die Ratenzahlung vereinbart wurde, verzichtet die Gesellschaft auf die folgende Rate. Falls der Vertrag eine Ratenzahlung vorsieht und der Versicherungsnehmer die erste Rate mit Kreditkarte bezahlt hat, muss der Antrag
Unterbrechung und Wiederherstellung des Vertrags. A. Unterbrechung: Nur bei einem Vertrag mit möglic- her Unterbrechung, muss der Versicherungsnehmer, fal- ls er beabsichtigt, den laufenden Versicherungsvertrag zu unterbrechen, dies der Gesellschaft mitteilen. Das Formular für den „Antrag auf Unterbrechung der Ver- sicherungspolice“ kann beim Callcenter unter der Nr. 02.83.430.430von 8.30 bis 19.30 Uhr von montags bis samstags beantragt werden oder man kann es auf der Website xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx im Abschnitt „Dokumen- te“ herunterladen. Der „Antrag auf Unterbrechung der Versicherungspolice“ muss vom Versicherungsnehmer ausgefüllt, unterzeichnet und per Fax oder E-Mail an die Gesellschaft geschickt werden. Die Unterbrechung ist ab 24 Uhr des Tages wirksam, der auf dem Formular zur Unterbrechung angegeben ist, sofern dieses per Fax oder E-Mail spätestens zu diesem Datum übermittelt wurde. Sollte der Versi- cherungsnehmer das Formular zu einem späteren Zeitpunkt als darauf angegeben übermitteln, ist die Unterbrechung ab 24 Uhr des Versandtages wirksam. Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs ist die Unterbre- chung nicht vorgesehen, da der Vertrag gemäß voran- gehendem Art. 13 aufgelöst wird. Nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Unterbrechung, in denen der Versicherungsnehmer keine Wiederherstellung des Vertrages beantragt hat, erlischt der Vertrag und die nicht beanspruchte Prämie fällt der Gesellschaft zu. Die Gesellschaft ersetzt die bezahlte und nicht genutzte Prämie nur für den Fall des nachgewiese- nen Verkaufs, der Verschrottung oder Stilllegung (Art. 103 der Straßenverkehrsordnung) im Zeitraum der Unterbrechung. Der Vertrag kann nur ein Mal während seiner Laufzeit unterbrochen werden. Die Unterbrechung der wiederhergestellten Police ist demnach nicht zulässig. Die Versicherungsgesellschaft stellt einen regulären Nachtrag zur Unterbrechung aus.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.