Unternehmerische Verantwortung Musterklauseln

Unternehmerische Verantwortung. 18.1 Der Lieferant bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verant- wortung dazu, dass bei oder im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb seiner Waren bzw. Erbringung seiner Leistungen die gesetzlichen Vor- schriften, einschließlich der Gesetze zum Schutz der Umwelt gewahrt sind, ar- beitsrechtliche Bestimmungen und Gesetze zur Gesunderhaltung der Mitarbeiter eingehalten, sowie Kinder- und Zwangsarbeit nicht geduldet werden. Der Liefe- rant bestätigt zudem mit Annahme der Bestellung, sich auf keinerlei Form von Bestechung und Korruption einzulassen, noch diese zu tolerieren. Der Besteller weist in diesem Zusammenhang auf den im VOITH-Konzern geltenden „VOITH Code of Conduct“ hin, der unter xxxx://xxx.Xxxxx.xxx eingesehen werden kann. Der Besteller erwartet vom Lieferanten, dass dieser sich zur Einhaltung der darin enthaltenen Regeln und Prinzipien bekennt und ihre Beachtung unterstützt. 18.2 Der Lieferant sichert insbesondere zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Ferner ist der Lieferant ver- pflichtet, die in Österreich und der EU geltenden exportrechtlichen Bestimmun- gen zu beachten. Auf Verlangen des Bestellers weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusiche- rung stellt der Lieferant den Besteller von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Er- stattung von Bußgeldern/Geldstrafen verpflichtet, die dem Besteller in diesem Zu- sammenhang auferlegt werden. 18.3 Lieferant verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung der folgenden men- schenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben: - Verbot der Kinderarbeit betreffend Einhaltung des Mindestalters für die Zu- lassung zur Beschäftigung gemäß ILO-Übereinkommen Nr. 138 sowie be- treffend das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemäß Art. 3 ILO- Übereinkommen Nr. 182; - Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit gemäß ILO- Übereinkommen Nr. 29; - Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigen- schaft oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte; - Einhaltung der geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes gemäß Recht am Beschäftigungsort; - Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit; - Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung aufgrund von nationaler, ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinde- ...
Unternehmerische Verantwortung. Bildung von Gruppen vergleichbaren Bedarfs
Unternehmerische Verantwortung. Der Lieferant bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei der Herstellung von Produkten bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen die Menschenrechte gewahrt, Arbeitsnormen eingehalten und Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit nicht geduldet werden. Der Lieferant bestätigt, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren oder sich hierauf in irgendeiner Weise einzulassen. Der Lieferant ist verpflichtet, den BSCI-Verhaltenskodex (xxx.xxxx-xx.xxx) zu beachten. Der Lieferant verpflichtet sich auch, seine Vorlieferanten zur Einhaltung des BSCI- Verhaltenskodex zu verpflichten.
Unternehmerische Verantwortung. Die Vertragspartner bekennen sich im nachfolgenden Sinn zu ihrer gesellschaftlichen Verantwortung im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit weltweit. Die Vertragspartner verpflichten sich daher, die Inhalte des jeweils gültigen Verhaltenskodex der PHOENIX CONTACT-Gruppe einzuhalten. Dieser Verhaltenskodex hält fest, was dies insbesondere hinsichtlich einzuhaltender Arbeitsbedingungen, Sozial- und Umweltverträglichkeit sowie Transparenz, vertrauensvoller Zusammenarbeit und Integrität und Fairness im Geschäftsverkehr bedeutet.
Unternehmerische Verantwortung. Unabhängig von den obigen Vorgaben (5.5.) haben die Leistungserbringer im Rahmen ihrer unternehmerischen Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche einschlägi- gen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, die für das Betreiben des Angebotes Voraussetzung sind, eingehalten werden.
Unternehmerische Verantwortung. 16.1 Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes die Menschenrechte gewahrt, Arbeitsnormen einge- halten und Diskriminierung sowie Zwangs- und Kin- derarbeit nicht geduldet werden. Der Lieferant stellt außerdem sicher, dass auch seine Unterliefe- ranten diese Verpflichtungen erfüllen. 16.2 Der Lieferant verpflichtet sich, keine Form von Kor- ruption und Bestechung zu tolerieren oder sich hie- rauf in irgendeiner Weise einzulassen.
Unternehmerische Verantwortung. 12.1 Der Auftragnehmer bekennt sich im Rahmen seiner unternehme- rischen Verantwortung dazu, dass bei oder im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb seiner Waren bzw. Erbringung seiner Leistungen die gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Gesetze zum Schutz der Umwelt gewahrt sind, arbeitsrechtliche Bestimmungen eingehalten sowie Kinder- und Zwangsarbeit nicht geduldet werden. Der Auftragnehmer bestätigt zudem mit Annahme der Bestellung, sich auf keinerlei Form von Bestechung und Korruption einzulassen und diese nicht zu tolerieren. Der Auftragnehmer bestätigt weiterhin, den fairen Wettbewerb zu achten und die geltenden Gesetze, die den Wettbewerb schützen und fördern, einzuhalten, insbesondere die geltenden Kartell- gesetze. 12.2 Der Auftragnehmer beschäftigt seine Mitarbeitenden unter Einhaltung der ILO Konvention (International Labour Organization). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Einhaltung entsprechender Vorgaben kontinuierlich zu kontrollieren. 12.3 Sofern zutreffend, hält der Auftragnehmer von der ICTI (International Council of Toy Industries) oder vergleichbarer Institutionen festgelegte Sozialstandards wie z. B. ISO 45001, OSHAS 18001 oder SA8000 ein. Insbesondere sind dort die einzuhaltenden Arbeitsbedingungen und das Verbot von Kinder- arbeit definiert. Als Nachweis erhält CORNELSEN eine Kopie der aktuellen Zertifizierung nach ICTI- oder ähnlichem Standard bei Auftragsannahme. 12.4 Der Auftragnehmer richtet sich am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung aus. Bei der Beschaffung und Herstellung von Waren bzw. Erbringung von Leistungen beachtet er neben Preis und Wirtschaftlichkeit auch die Themen Ressourceneinsatz, Energie- und Verpackungseffizienz sowie Emissionen-Reduzierung als wesentliche Kriterien einer möglichst ökologischen Tätigkeit. Der Auftragnehmer ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die jeweils aktuellen Mindeststandards und gesetzlichen Auflagen und Vorgaben einzuhalten.
Unternehmerische Verantwortung. 13.1 Der Verkäufer bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei der Herstellung von Produkten, welche an den Käufer geliefert werden bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen die Menschenrechte gewahrt, Arbeitsnormen eingehalten und Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit nicht geduldet werden. Der Verkäufer bestätigt dem Käufer gegenüber, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren oder sich hierauf in irgendeiner Weise einzulassen oder in der Vergangenheit eingelassen zu haben.
Unternehmerische Verantwortung. 14.1 Beide Vertragsparteien bekennen sich im nachfolgenden Sinn zu ihrer gesellschaftlichen Verantwortung und Sorgfaltspflicht im Rahmen ihrer weltweiten unternehmerischen Tätigkeiten. Daher verpflichten sich beide Vertragsparteien, die Inhalte des gültigen Code of Conduct der AUNDE Group, der sich an den Code of Conduct des Gesamtverbandes der deutschen Textil- und Modeindustrie orientiert, einzuhalten. Der Code of Conduct hält fest, was dies insbesondere hinsichtlich einzuhaltender Arbeitsbedingungen, Arbeitssicherheit, Sozial- und Umweltverträglichkeit sowie Transparenz, vertrauensvoller Zusammenarbeit und Kommunikation für AUNDE bedeutet. 14.2 AUNDE stellt dem Lieferanten den Code of Conduct zur Verfügung, mit der Verpflichtung einer schriftlichen Bestätigung zur Einhaltung der inhaltlichen Regelungen. 14.3 Ferner verpflichtet sich der Lieferant, Rohstoffe nicht aus Regionen oder Ländern zu beschaffen oder in den Vertragsprodukten zu verwenden, in denen ernsthafte ethische und / oder ökologische Bedenken rechtmäßig erhoben werden.
Unternehmerische Verantwortung. 14.1. Der Lieferant bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei oder im Zusammenhang mit der Her- stellung und dem Vertrieb seiner Waren bzw. Erbringung seiner Leis- tungen die gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Gesetze zum Schutz der Umwelt gewahrt sind, arbeitsrechtliche Bestimmungen und Gesetze zur Gesunderhaltung der Mitarbeiter eingehalten, sowie Kin- der- und Zwangsarbeit nicht geduldet werden. Der Lieferant bestätigt zudem mit Annahme der Bestellung, sich auf keinerlei Form von Be- stechung und Korruption einzulassen, noch diese zu tolerieren. 14.2. Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen des Bestellers weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zu- sicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant den Besteller von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstat- tung von Bußgeldern verpflichtet, die dem Besteller in diesem Zu- sammenhang auferlegt werden.