Common use of Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängig- machung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung Clause in Contracts

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängig- machung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungs- buchung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmenlastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ableh- nung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmenlastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2 vierter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

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Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängig- machung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungs- buchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung Ein- lösung einer SEPA-Firmenlastschrift Firmen-Lastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen Kon- toinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit so- weit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ableh- nung Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmenlastschrift Firmen-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2 2, vierter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene ausgewie- sene Entgelt.

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Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängig- machung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungs- buchung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmenlastschrift Basis-Lastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ableh- nung Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmenlastschrift Basis-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2 vierter 2, dritter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

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Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängig- machung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungs- buchung (siehe Nummer A. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung Ein- lösung einer SEPA-Firmenlastschrift Basis-Lastschrift (siehe Nummer A. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer A. 2.4.4 vereinbarten Frist Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie FehlerFeh- ler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ableh- nung geführt Ablehnung ge- führt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmenlastschrift Basis-Lastschrift wegen fehlender fehlen- der Kontodeckung (siehe Nummer A. 2.4.1 Absatz 2 vierter Spiegelstrich2, dritter Spiegel- strich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene aus- gewiesene Entgelt.

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Samples: www.fuggerbank.de, www.vbeutin.de, www.vb3.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängig- machung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungs- buchung Belastungsbu­ chung (siehe Nummer Nr. 2.4.1 Absatz 2) oder die berechtigte Ablehnung der Einlösung Ein­ lösung einer SEPA-Firmenlastschrift SEPA­Basis­Lastschrift (siehe Nummer Nr. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer Nr. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies Dieses kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur NichtausführungNichtaus­ führung, Rückgängigmachung oder Ableh- nung Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmenlastschrift auto­ risierten SEPA­Basis­Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer Nr 2.4.1 Absatz 2 vierter Spiegelstrich2, zweiter Bullet) berechnet die Bank das im „Preis- Preis­ und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

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Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängig- machung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungs- buchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmenlastschrift Firmen-Lastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ableh- nung Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPASEPA- Firmen-Firmenlastschrift Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2 2, vierter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

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Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängig- machung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungs- buchung (siehe Nummer A. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmenlastschrift Basis-Lastschrift (siehe Nummer A. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer A. 2.4.4 vereinbarten Frist Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ableh- nung Ab- lehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte berechtig- te Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmenlastschrift Basis-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer A. 2.4.1 Absatz 2 vierter 2, dritter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und LeistungsverzeichnisLeistungs- verzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

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