Common use of Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers Clause in Contracts

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht au- torisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsen- tanz des Mastercard-Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder sonstigem Personalisierten Sicherheitsmerkmal vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninhaber das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank ausgewiesene Entgelt, das al- lenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz ver- bundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind. (3) Befindet sich auf der Karte für das Online Banking ein TAN-Ge- nerator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (4) Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwen- dung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der kartenausgebenden Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der kartenausgebenden Bank abgeschlosse- nen Vertrag. (5) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenver- fügung zu unterrichten.

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Samples: Sonderbedingungen Für Die Jetzz Card Mit Verfügungsrahmen (Für Geschäftskunden), Sonderbedingungen Für Die Jetzz Card Mit Verfügungsrahmen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht au- torisierte autorisierte Nutzung von Karte Karte, PIN oder PIN für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsen- tanz Repräsentanz des Mastercard-Mastercard Prepaid- Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die Karte Mastercard Prepaid sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder sonstigem Personalisierten Sicherheitsmerkmal für Online- Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninhaber das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank ausgewiesene Entgelt, das al- lenfalls allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz ver- bundenen verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind. (3) Befindet sich auf der Karte für das Online Banking ein TAN-Ge- nerator Generator oder eine SignaturfunktionSignaturfunktion für das Online-Banking, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Online- Banking-Zugangs zur Folge. (4) Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwen- dung Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte Mastercard Prepaid eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der kartenausgebenden Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der kartenausgebenden Bank abgeschlosse- nen abgeschlossenen Vertrag. (5) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenver- fügung Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Mastercard Prepaid Terms and Conditions

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) 8.6.1 Stellt der Karteninhaber Karten- inhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht au- torisierte autorisierte Nutzung von Karte Karte, PIN oder PIN für Online- Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsen- tanz Repräsentanz des MastercardMasterCard/ Visa-Verbundes Verbundes, unverzüglich zu unterrichten, um die Karte Kreditkarte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) 8.6.2 Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder sonstigem Personalisierten Sicherheitsmerkmal für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. . 8.6.3 Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninhaber das im Preis- und Leistungsverzeichnis“ Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, das al- lenfalls allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz ver- bundenen verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind. (3) 8.6.4 Befindet sich auf der Karte ein TAN-Generator oder eine Signaturfunktion für das Online Banking ein TAN-Ge- nerator oder eine SignaturfunktionBanking, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (4) 8.6.5 Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwen- dung Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte Kreditkarte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen Unterneh- men die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der kartenausgebenden kartenaus- gebenden Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der kartenausgebenden Bank abgeschlosse- nen abgeschlossenen Vertrag. (5) 8.6.6 Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenver- fügung Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Geschäftsbedingungen Und Preise Der Santander Consumer Bank Ag

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht au- torisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsen- tanz des MastercardMasterCard-Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die Karte MasterCard sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigenan- zuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere ande- re Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ge- langt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder sonstigem Personalisierten Sicherheitsmerkmal vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich missbräuch- lich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte Kar- te berechnet die Bank dem Karteninhaber das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank ausgewiesene Entgelt, das al- lenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz ver- bundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind. (3) Befindet sich auf der Karte für das Online Banking ein TAN-Ge- nerator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (4) Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwen- dung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert MasterCard eingespei- chert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der kartenausgebenden Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der kartenausgebenden Bank abgeschlosse- nen Vertrag. (5) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenver- fügung zu unterrichten.

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Samples: Mastercard Terms and Conditions

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner KarteFidor Corporate Card - Prepaid MasterCard, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht au- torisierte autorisierte Nutzung von Karte Fidor Corporate Card - Prepaid MasterCard oder PIN festfest oder hat der Karteninhaber den Verdacht, dass die Fidor Corporate Card - Prepaid MasterCard unter Verwendung eines persönlichen Merkmals (vgl. Nr. 3 Abs. 1 Satz 3) oder einer mobilen TAN missbräuchlich verwendet worden ist, so ist die Bank, und zwar möglichst Fidor Corporate Card - Prepaid MasterCard online im Fidor Smart Geschäftskonto selber zu sperren oder rund um die kontoführende Stelle, Uhr unter der Telefonnummer 116 116 sperren zu lassen oder eine Repräsen- tanz Repräsentanz des Mastercardjeweiligen MasterCard-Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die Karte Fidor Corporate Card - Prepaid MasterCard sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte Fidor Corporate Card - Prepaid MasterCard gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, Fidor Corporate Card - Prepaid MasterCard oder PIN oder sonstigem Personalisierten Sicherheitsmerkmal vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninhaber das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank ausgewiesene Entgelt, das al- lenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz ver- bundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind. (3) Befindet sich auf der Karte für das Online Banking ein TAN-Ge- nerator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (4) Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwen- dung Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte Fidor Corporate Card - Prepaid MasterCard eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der kartenausgebenden Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der kartenausgebenden Bank abgeschlosse- nen abgeschlossenen Vertrag. (54) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenver- fügung Kartenzahlung zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Kreditkarte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche missbräuchlich Verwendung oder eine sonstige nicht au- torisierte autorisierte Nutzung von Karte der Kreditkarte, der Kartendaten oder PIN fest, so ist hat er die Bank, und zwar möglichst die kontoführende StelleBank oder den allgemeinen Kartensperrdi- enst unverzüglich zu unterrichten (Sperranzeige), oder eine Repräsen- tanz Repräsentanz des Mastercardjeweiligen Master- card-Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die Karte Kreditkarte sperren zu lassenlassen oder die Karte online im Konto selbst zu sperren. Die Kontaktdaten, unter denen eine die Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl Dieb- stahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) . Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte und ggf. PIN gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte autoris- ierte Nutzung von Karte, PIN oder sonstigem Personalisierten Personalisiertem Sicherheitsmerkmal vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Für den Ersatz einer verlorenenverloren, gestohlenen, gestohlen oder missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninhaber das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Preis-/Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, das al- lenfalls allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz ver- bundenen verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten vertret- en hat oder diese ihr zuzurechnen sind. (3) Befindet sich auf der Karte für das Online Banking ein TAN-Ge- nerator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (4) Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwen- dung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der kartenausgebenden Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der kartenausgebenden Bank abgeschlosse- nen Vertrag. (5) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenver- fügung Kartenverfügung zu unterrichten. § 9 Zahlungsverpflichtung der Bank und des Karteninhabers Die Bank ist gegenüber dem Vertragsunternehmen sowie den Kreditinstituten, die die Karte an ihren Geldautomaten Fidor Bank AG Xxxxxxx. 00 00000 Xxxxxxx T: +49 (0)00 00 00 00-000 F: +49 (0)00 00 00 00-000 M: xxxx@xxxxx.xx Fidor Bank AG BLZ: 700 222 00 FDD0DEMMXXX Commerzbank AG BIC: XXXXXXXX000 IBAN: XX00 0000 0000 00000000 00 Vorstand: Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxx-Xxxx Xxxxx Amtsgericht München, HRB-NR.: 149 656 USt-IdNr.: DE-232211958 akzeptieren, verpflichtet, die vom Karteninhaber mit der Karte getätigten Umsätze zu begleichen. Der Betrag ist sofort fällig und wird dem Konto des Karteninhabers belastet. Ebenfalls wird die Bank alle anfallenden Gebühren sofort nach deren Fälligkeit abbuchen (Einzelheiten im Preis-/Leis- tungsverzeichnis). Sollte der Betrag von der Bank ausnahmsweise nicht sofort abgebucht werden, behält sich die Bank das Recht vor, den Betrag zu einem späteren Zeitpunkt abzubuchen. Die Bank unterrichtet den Karteninhaber mindestens einmal monatlich auf dem vereinbarten Weg über alle im Zusam- menhang mit der Begleichung der Kartenumsätze entstehenden Aufwendungen. Mit Karteninhabern, die keine Ver- braucher sind, wird die Art und Weise sowie die zeitliche Abfolge der Unterrichtung gesondert vereinbart. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus seinem Vertragsverhältnis zu dem Vertragsun- ternehmen, bei dem die Karte eingesetzt wurde, sind unmittelbar gegenüber dem Vertragsunternehmen geltend zu machen. § 10 Fremdwährungsumrechnung bei Auslandseinsatz Bei Zahlungsvorgängen in fremder Währung aus dem Einsatz der Karte rechnet grundsätzlich die jeweilige internationale Kartenorganisation den Betrag zu dem von ihr für die jeweilige Abrechnung festgesetzten Wechselkurs in Euro um und belastet der Bank einen Euro-Betrag. Der Karteninhaber hat der Bank diesen Euro-Betrag zu ersetzen. Änderungen der von der Kartenorganisation festgesetzten Wechselkurse werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abrechnung des Fremdwährungsumsatzes ist der von der Einreichung des Umsatzes durch die Kartenakzeptanzstelle bei der Bank abhängige nächstmögliche Abrechnungstag der jeweiligen internationalen Kreditkartenorganisation. § 11 Entgelte und Auslagen Die vom Karteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte und Auslagen ergeben sich aus dem Preis-/Leis- tungsverzeichnis der Bank. Änderungen der Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. zum Beispiel Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Der Karteninhaber kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmi- gungswirkung wird ihn die Bank gesondert hinweisen. Werden dem Karteninhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschla- genen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsre- cht wird ihn die Bank besonders hinweisen. Fidor Bank AG Xxxxxxx. 00 00000 Xxxxxxx T: +49 (0)00 00 00 00-000 F: +49 (0)00 00 00 00-000 M: xxxx@xxxxx.xx Fidor Bank AG BLZ: 700 222 00 FDD0DEMMXXX Commerzbank AG BIC: XXXXXXXX000 IBAN: XX00 0000 0000 00000000 00 Vorstand: Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxx-Xxxx Xxxxx Amtsgericht München, HRB-NR.: 149 656

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche miss- bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht au- torisierte autorisierte Nutzung von Karte Karte, PIN oder PIN für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsen- tanz Repräsentanz des Mastercard-Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder sonstigem Personalisierten Sicherheitsmerkmal oder für Online- Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninhaber das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank ausgewiesene Entgelt, das al- lenfalls allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz ver- bundenen verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind. (3) Befindet sich auf der Karte für das Online Banking ein TAN-Ge- nerator Generator oder eine SignaturfunktionSignaturfunktion für das Online-Banking, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Online- Banking-Zugangs zur Folge. (4) Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwen- dung Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der kartenausgebenden kartenaus- gebenden Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der kartenausgebenden kartenausgeben- den Bank abgeschlosse- nen abgeschlossenen Vertrag. (5) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenver- fügung Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Debit Mastercard Terms and Conditions

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) 8.6.1 Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht au- torisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsen- tanz des Mastercard-Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.Diebstahl (2) 8.6.2 Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere an- dere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder sonstigem Personalisierten Sicherheitsmerkmal für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. . 8.6.3 Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich miss- bräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninhaber Kartenin- haber das im Preis- und Leistungsverzeichnis“ Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, das al- lenfalls allenfalls die ausschließlich aus- schließlich und unmittelbar mit dem Ersatz ver- bundenen verbun- denen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen zuzu- rechnen sind. (3) 8.6.4 Befindet sich auf der Karte ein TAN-Generator oder eine Signaturfunktion für das Online Banking ein TAN-Ge- nerator oder eine SignaturfunktionBanking, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (4) 8.6.5 Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwen- dung Zu- satzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen Unter- nehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte Kreditkarte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung Zusatz- anwendung kommt nur gegenüber der kartenausgebenden kartenausge- benden Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der kartenausgebenden Bank abgeschlosse- nen abgeschlossenen Vertrag. (5) 8.6.6 Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft fehler- haft ausgeführten Kartenver- fügung Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Kreditkartenbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht au- torisierte autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsen- tanz Repräsentanz des Mastercard-Verbundes unverzüglich zu unterrichtenun- terrichten, um die Karte Mastercard sperren zu lassen. Die KontaktdatenKontakt- daten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte auto- risierte Nutzung von Karte, PIN oder sonstigem Personalisierten Personalisier- tem Sicherheitsmerkmal vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich unver- züglich eine Sperranzeige abgeben. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet be- rechnet die Bank dem Karteninhaber das im Preis- und Leistungsverzeichnis“ Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, das al- lenfalls allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz ver- bundenen verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind. (3) Befindet sich auf der Karte für das Online Online-Banking ein TAN-Ge- nerator TAN- Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (4) Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwen- dung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat, Mastercard einge- speichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen Unter- nehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung Zusatzan- wendung kommt nur gegenüber der kartenausgebenden Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der kartenausgebenden kartenausge- benden Bank abgeschlosse- nen abgeschlossenen Vertrag. (5) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung Fest- stellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenver- fügung Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Mastercard Terms and Conditions

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche missbräuchlich Verwendung oder eine sonstige nicht au- torisierte autorisierte Nutzung von Karte der Karte, der Kartendaten oder PIN fest, so ist hat er die Bank, und zwar möglichst die kontoführende StelleBank oder den allgemeinen Kartensperrdienst unverzüglich zu unterrichten (Sperranzeige), oder eine Repräsen- tanz Repräsentanz des Mastercard-Verbundes jeweiligen MasterCard® -Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassenlassen oder die Karte online im Konto selbst zu sperren. Die Kontaktdaten, unter denen eine die Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) . Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte und ggf. PIN gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder sonstigem Personalisierten Personalisiertem Sicherheitsmerkmal vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Für den Ersatz einer verlorenenverloren, gestohlenen, gestohlen oder missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninhaber das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Preis-/Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, das al- lenfalls dass allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz ver- bundenen verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind. (3) Befindet sich auf der Karte für das Online Banking ein TAN-Ge- nerator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (4) Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwen- dung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der kartenausgebenden Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der kartenausgebenden Bank abgeschlosse- nen Vertrag. (5) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenver- fügung Kartenverfügung zu unterrichten. Die Bank ist gegenüber dem Vertragsunternehmen sowie den Kreditinstituten, die die Karte an ihren Geldautomaten akzeptieren, verpflichtet, die vom Karteninhaber mit der Karte getätigten Umsätze zu begleichen. Der Betrag ist sofort fällig und wird dem Konto des Karteninhabers belastet. Ebenfalls wird die Bank alle anfallenden Gebühren sofort nach deren Fälligkeit abbuchen (Einzelheiten im Preis-/Leistungsverzeichnis). Sollte der Betrag von der Bank ausnahmsweise nicht sofort abgebucht werden, behält sich die Bank das Recht vor, den Betrag zu einem späteren Zeitpunkt abzubuchen. Die Bank unterrichtet den Karteninhaber mindestens einmal monatlich auf dem vereinbarten Weg über alle im Zusammenhang mit der Begleichung der Kartenumsätze entstehenden Aufwendungen. Mit Karteninhabern, die keine Verbraucher sind, wird die Art und Weise sowie die zeitliche Abfolge der Unterrichtung gesondert vereinbart. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus seinem Vertragsverhältnis zu dem Vertragsunternehmen, bei dem die Karte eingesetzt wurde, sind unmittelbar gegenüber dem Vertragsunternehmen geltend zu machen. Bei Zahlungsvorgängen in fremder Währung aus dem Einsatz der Karte rechnet grundsätzlich die jeweilige internationale Kartenorganisation den Betrag zu dem von ihr für die jeweilige Abrechnung festgesetzten Wechselkurs in Euro um und belastet der Bank einen Euro-Betrag. Der Karteninhaber hat der Bank diesen Euro-Betrag zu ersetzen. Änderungen der von der Kartenorganisation festgesetzten Wechselkurse werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abrechnung des Fremdwährungsumsatzes ist der von der Einreichung des Umsatzes durch die Kartenakzeptanzstelle bei der Bank abhängige nächstmögliche Abrechnungstag der jeweiligen internationalen Kartenorganisation. Die vom Karteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte und Auslagen ergeben sich aus dem Preis-/Leistungsverzeichnis der Bank. Änderungen der Entgelte werden dem Karteninhaber, der kein Verbraucher ist, spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber, der kein Verbraucher ist, mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. zum Beispiel Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Der Karteninhaber, der kein Verbraucher ist, kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Karteninhabers, der kein Verbraucher ist, gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank gesondert hinweisen. Werden dem Karteninhaber, der kein Verbraucher ist, Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank besonders hinweisen. Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Karteninhabern, die keine Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in § 12 Absatz b) bis f) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche missbräuchlich Verwendung oder eine sonstige nicht au- torisierte autorisierte Nutzung von Karte der Karte, der Kartendaten oder PIN fest, so ist hat er die Bank, und zwar möglichst die kontoführende StelleBank oder den allgemeinen Kartensperrdienst unverzüglich zu unterrichten (Sperranzeige), oder eine Repräsen- tanz Repräsentanz des Mastercard-Verbundes jeweiligen MasterCard® -Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassenlassen oder die Karte online im Konto selbst zu sperren. Die Kontaktdaten, unter denen eine die Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) . Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte und ggf. PIN gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder sonstigem Personalisierten Personalisiertem Sicherheitsmerkmal vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Für den Ersatz einer verlorenenverloren, gestohlenen, gestohlen oder missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninhaber das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Preis-/Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, das al- lenfalls dass allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz ver- bundenen verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind. (3) Befindet sich auf der Karte für das Online Banking ein TAN-Ge- nerator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (4) Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwen- dung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der kartenausgebenden Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der kartenausgebenden Bank abgeschlosse- nen Vertrag. (5) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenver- fügung Kartenverfügung zu unterrichten. Die Bank ist gegenüber dem Vertragsunternehmen sowie den Kreditinstituten, die die Karte an ihren Geldautomaten akzeptieren, verpflichtet, die vom Karteninhaber mit der Karte getätigten Umsätze zu begleichen. Der Betrag ist sofort fällig und wird dem Konto des Karteninhabers belastet. Ebenfalls wird die Bank alle anfallenden Gebühren sofort nach deren Fälligkeit abbuchen (Einzelheiten im Preis- /Leistungsverzeichnis). Sollte der Betrag von der Bank ausnahmsweise nicht sofort abgebucht werden, behält sich die Bank das Recht vor, den Betrag zu einem späteren Zeitpunkt abzubuchen. Die Bank unterrichtet den Karteninhaber mindestens einmal monatlich auf dem vereinbarten Weg über alle im Zusammenhang mit der Begleichung der Kartenumsätze entstehenden Aufwendungen. Mit Karteninhabern, die keine Verbraucher sind, wird die Art und Weise sowie die zeitliche Abfolge der Unterrichtung gesondert vereinbart. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus seinem Vertragsverhältnis zu dem Vertragsunternehmen, bei dem die Karte eingesetzt wurde, sind unmittelbar gegenüber dem Vertragsunternehmen geltend zu machen. Bei Zahlungsvorgängen in fremder Währung aus dem Einsatz der Karte rechnet grundsätzlich die jeweilige internationale Kartenorganisation den Betrag zu dem von ihr für die jeweilige Abrechnung festgesetzten Wechselkurs in Euro um und belastet der Bank einen Euro-Betrag. Der Karteninhaber hat der Bank diesen Euro-Betrag zu ersetzen. Änderungen der von der Kartenorganisation festgesetzten Wechselkurse werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abrechnung des Fremdwährungsumsatzes ist der von der Einreichung des Umsatzes durch die Kartenakzeptanzstelle bei der Bank abhängige nächstmögliche Abrechnungstag der jeweiligen internationalen Kartenorganisation. Die vom Karteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte und Auslagen ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank, abrufbar unter xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxx. Änderungen der Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. zum Beispiel Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Der Karteninhaber kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank gesondert hinweisen. Werden dem Karteninhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank besonders hinweisen. Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Karteninhabern, die keine Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in § 12 Absatz b) bis f) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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