Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht auto- risierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank oder eine Repräsentanz des VISA-Verbundes unverzüglich zu unter- richten, um die VISA Card sperren zu lassen. Dies ist unter der Telefonnummer 069 / 00 00-00 00 möglich. Diese Telefonnum- mer, unter der eine Sperranzeige abgegeben werden kann, wird dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninha- ber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine miss- bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unver- züglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Fest- stellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführ- ten Kartenverfügung zu unterrichten.
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Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht auto- risierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank oder eine Repräsentanz des VISA-Verbundes unverzüglich zu unter- richten, um die VISA Card sperren zu lassen. Dies ist unter der Telefonnummer 069 / 00 00069/0000-00 00 0000 möglich. Diese Telefonnum- mer, unter der eine Sperranzeige abgegeben werden kann, wird dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninha- ber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine miss- bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unver- züglich eine Sperranzeige abgeben.
(3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Fest- stellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführ- ten Kartenverfügung zu unterrichten.
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