Common use of Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers Clause in Contracts

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für Online- Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsentanz des VISA-Verbundes unver- züglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mit- geteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authen- tifizierungselemente vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninhaber das im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind. (3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisier- ten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte auto- risierte Nutzung von Karte, PIN oder für Online- Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, Bank oder eine Repräsentanz des VISAVisa-Verbundes unver- züglich unverzüglich zu unterrichten, um die Karte Visa Card sperren zu lassen. Die KontaktdatenDies ist unter der Telefonnummer 069 / 00 00-00 00 möglich. Diese Tele- fonnummer, unter denen der eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden wird dem Karteninhaber gesondert mit- geteiltmitgeteilt. Der Karteninhaber Karten- inhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche miss- bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung Nut- zung von Karte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authen- tifizierungselemente Authentifizierungselemente vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich unverzüg- lich eine Sperranzeige abgeben. Für den Ersatz einer verlorenenverlore- nen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninhaber Karteninha- ber das im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene ausgewie- sene Entgelt, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind. (3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung Fest- stellung einer nicht autorisier- ten autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten ausgeführ- ten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, Karte oder PIN oder für Online- Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsentanz des VISA-Verbundes unver- züglich der Kartenservice der Bank unverzüglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mit- geteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung Ver- wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, Karte oder PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authen- tifizierungselemente vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninhaber das im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind. (3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisier- ten autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichtenunter- richten. 4) Der Karteninhaber hat die Abrechnungen der Bank auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Falls regelmäßig erteilte Abrechnungen dem Karteninhaber nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich benach- richtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet. 5) Der Karteninhaber ist verpflichtet, Änderungen seines Wohnsitzes (Adressänderung) zeitnah dem Kreditkarten-Service der Commerzbank AG mitzuteilen.

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Samples: Kartenbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für Online- Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsentanz des VISA-Verbundes unver- züglich unverzüg- lich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mit- geteiltmitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte autori- sierte Nutzung von Karte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authen- tifizierungselemente Authentifizie- rungselemente vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninhaber das im Preis- und Leistungsverzeichnis Leis- tungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind. (3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisier- ten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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