Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung Musterklauseln

Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung. Die Bank verpflichtet sich zur gewissenhaften Prüfung der Verfügungs- berechtigung des Kunden und seiner Bevollmächtigten, indem sie die Unterschrift mit dem hinterlegten Muster vergleicht. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, weitere Identitätsausweise zu verlangen. Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die Bank kein grobes Verschulden trifft.
Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung. Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern BB Wertmetall AG kein grobes Verschulden trifft.
Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung. Schäden, die durch mangelhaften Ausweis über die Verfü- gungsberechtigung oder durch Fälschung entstehen kön- nen, trägt der Vertragspartner, sofern die Bank allfällige Mängel trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht erken- nen konnte.
Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung. Die Bank prüft die Unterschriften der Kunden und von deren Vertretern und Bevollmächtigten mit der branchenüblichen Sorgfalt. Erfolgt die Legitimation des Kunden oder seines Vertreters und Bevollmächtigten mittels eines Codes, eines Passworts oder eines Identifikationsschlüssels usw., stützt sich die Bank einzig auf die vom System durchgeführte korrekte Authentifikation. Der Kunde ist durch die so getätigten Geschäfte rechtlich gebunden. Sollte der Kunde Unregelmässigkeiten feststellen, hat er dies der Bank unverzüglich zu melden. Der Kunde muss seine Codes, Passwörter sowie persönlichen und anderen Schlüssel geheim halten. Er haftet für deren Preisgabe an Dritte, selbst wenn diese unabhängig von seinem Willen erfolgt. Die Identifikationsmittel müssen getrennt voneinander sowie auch von den Karten oder anderen Instrumenten, auf die sie sich beziehen, aufbewahrt werden. Die Passwörter müssen beim ersten Gebrauch des Systems und darauf häufig geändert werden. Der Kunde ist bei der Erteilung von Zahlungsaufträgen oder anderen Anweisungen – einschliesslich der digital übermittelten – verpflichtet, alle Vorsichtsmassnahmen zur Reduktion des Missbrauchs- oder Betrugsrisikos einzuhalten. Der Kunde haftet für Schäden, welche durch eine Verletzung dieser Sorgfaltspflichten erfolgen. Die aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln oder Fälschungen sowie aus Betrug entstehenden Schäden gehen zu Lasten des Kunden, sofern die Bank nicht grobfahrlässig gehandelt hat; dies gilt auch für die Online-Bankdienstleistungen. Der Kunde anerkannt die Gültigkeit und Beweiskraft der Dokumente, die er auf einem Datenträger handschriftlich hat.
Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung. Die Bank prüft die Unterschriften des Kunden und dessen Vertreter (gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter) mit der banküblichen Sorgfalt. Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die Bank die geschäfts­ übliche Sorgfalt angewendet hat.
Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung. Die Bank prüft die Identität und Legitimation der Unter- schrift, indem sie diese mit dem hinterlegten Muster ver- gleicht. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, weitere Identitätsausweise zu verlangen. Im Zusammenhang mit der Unterschriften- bzw. Legiti- mationsprüfung haftet die Bank nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; eine Haftung der Bank für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen.

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  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

  • Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37