Untersuchungs- und Rügepflichten Musterklauseln

Untersuchungs- und Rügepflichten. Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.
Untersuchungs- und Rügepflichten. Hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts.
Untersuchungs- und Rügepflichten. Der Lizenznehmer hat Mängel innerhalb von zwei Wochen nach deren Erkennbarwerden anzuzeigen. Bei Verletzung der Rüge- pflicht gilt der betreffende Mangel als genehmigt.
Untersuchungs- und Rügepflichten. 8.1. Der Lieferant erkennt an, dass EME der Pflicht zur Untersuchung der ge- lieferten Ware durch stichprobenartige Untersuchung eines repräsentativen Teils der Lieferung genügt. Die Untersuchung ist innerhalb einer angemesse- nen Frist vorzunehmen, soweit dies dem allgemeinen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Sie erstreckt sich auf die Menge und die äußer- lich erkennbare Beschaffenheit der Vertragsgegenstände. Eine Verpflichtung zur Prüfung der Funktion, äußerlich nicht erkennbarer Qualitätsmerkmale oder Maße besteht nicht. Solange die Unterlagen, die der Lieferant mit den Vertragsgegenständen zu liefern hat, nicht vollständig sind, ist EME nicht verpflichtet, die Vertrags- gegenstände als vertragsgemäß anzuerkennen. Festgestellte Mängel sind innerhalb angemessener Frist zu rügen. Dasselbe gilt für etwaig später ent- deckte Mängel. 8.2. Die Untersuchungs- und Rügepflichten von EME beschränken sich auf die in Ziffer 8.1. genannten Inhalte. Im Übrigen verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge gem. § 377 HGB.
Untersuchungs- und Rügepflichten. Für die Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ist es ausreichend, wenn die Ware am Einsatzort untersucht wird. Die Ware muss nur mit den am Einsatzort vorhandenen Mitteln untersucht werden. Bei Teillieferungen muss die Ware erst nach Eintreffen der letzten Teillieferung am Einsatzort untersucht werden. Wenn vereinbart ist, dass die Waren installiert, montiert oder in Betrieb genommen werden, muss die AG die Waren erst nach der Installation/Montage bzw. Inbetriebnahme untersuchen. Werden mehrere Waren gleicher Art geliefert, muss die AG nur stichprobenartige Untersuchungen durchführen. Ergeben sich bei den stichprobenartigen Untersuchungen Mängel, kann die AG Mängelansprüche für die gesamte Lieferung und Leistung geltend machen. Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem AN gerügt werden. Eine Mängelrüge ist bei für das Ausland bestimmten Lieferungen und Leistungen in jedem Fall dann rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem jeweils spätesten Zeitpunkt erfolgt: Eintreffen am Einsatzort oder Fertigstellen der Installation, Montage oder Inbetriebnahme. Bei verdeckten Mängeln ist eine Mängelrüge in jedem Fall dann rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von 15 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Hat der AN den Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich nicht auf einen Verstoß gegen Untersuchungs- oder Rügeobliegenheiten der AG berufen. Gleiches gilt, wenn der AN den Mangel bei Ablieferung aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Untersuchungs- und Rügepflichten. (§§ 377-381 HGB) 5.2.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware – auch bei Teillieferungen – unverzüglich nach Erhalt auf Mängel (insbes. bezüglich Menge, Maße, Ausführung, Beschaffenheit und Einsatzzweck) zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Liefe- ranten mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht hat sich auf sämtliche Großteile (Türen, Zargen) zu erstrecken; die Untersuchung von Stichproben genügt insoweit nicht. 5.2.2 Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Ablieferung und vor Verwendung, Be- oder Verarbeitung oder Weiter- veräußerung der Ware, spätestens jedoch innerhalb von acht Kalendertagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch acht Kalendertage nach ihrer Entdeckung, schriftlich und spezifiziert unter Beifügung von Belegen zu rügen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. 5.2.3 Bei Schäden am Liefergegenstand, insbesondere gebrochenen Kanten der Türen, trifft den Kunden die Beweislast dafür, dass die Schäden im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegen und nicht während des Transportes oder der Ablieferung ent- standen sind.
Untersuchungs- und Rügepflichten. (1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Lieferung, schrift- lich uns gegenüber zu rügen. Verborgene Mängel sind spätestens 10 Tage nach der Entdeckung schriftlich zu rügen. (2) Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung einer schriftlichen Mängelrüge unter der genauen Bezeichnung der beanstandeten Mängel. (3) Unterbleibt die fristgemäße Mängelrüge, so gilt die Lieferung als mangelfrei.
Untersuchungs- und Rügepflichten. Der Lieferant erkennt an, dass Xxxxxxxx der Pflicht zur Untersuchung der gelieferten Ware durch stichprobenartige Untersuchung eines repräsentativen Teils der Lieferung genügt. Die Untersuchung ist innerhalb einer angemesse- nen Frist vorzunehmen, soweit dies dem allgemeinen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Sie erstreckt sich auf die äußerlich erkennbare Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und eine Verpflichtung zur Funktion- sprüfung zur Prüfung äußerlich nicht erkennbarer Quali- tätsmerkmale oder Maße besteht nicht. Untersuchungs- und/oder Rügepflichten von Biersack bestehen nicht vor vollständiger Lieferung. Die Anerkennung der ordnungsge- mäßen Lieferung setzt die Vollständigkeit aller Unterlagen voraus, die der Lieferant den Vertragsgegenständen beizulegen hat. Bei der Untersuchung festgestellte Mängel sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu rügen. Dasselbe gilt für etwaige später entdeckte Mängel.
Untersuchungs- und Rügepflichten. Wir werden dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung/Leistung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der bestellten Ware an der vorgeschriebenen Empfangsstelle anzeigen. Handelt es sich um versteckte Mängel, so sind diese innerhalb der gleichen Frist, beginnend mit ihrer Feststellung, anzuzeigen. Weitere als die vorgenannten Anzeige- und Prüfungspflichten obliegen uns gegenüber dem Lieferanten nicht. Dies gilt insbesondere für die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, dessen Geltung hiermit, soweit er über die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen hinausgeht, angeschlossen ist.
Untersuchungs- und Rügepflichten. 9.1. Der Lieferant erkennt an, dass MTM der Pflicht zur Untersuchung der gelieferten Ware bei Lieferung größerer Mengen und bei Lieferung mehrerer gleicher oder gleichartiger Vertragsgegenstände durch stichprobenartige Untersuchung eines repräsentativen Teils der Lieferung genügt. Die Untersuchung ist innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang im Wareneingangslager bei der MTM vorzunehmen, soweit dies den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs entspricht. Sie erstreckt sich auf die Menge und die äußerlich erkennbare Beschaffenheit der Vertragsgegenstände. Eine Verpflichtung zur Prüfung der Funktion, äußerlich nicht erkennbarer Qualitätsmerkmale oder Maße besteht nicht. So lange die Unterlagen, die der Lieferant den Vertragsgegenständen beizulegen hat, nicht vollständig sind, ist MTM nicht verpflichtet, die Vertragsgegenstände als vertragsgemäß anzuerkennen. Festgestellte Mängel sind innerhalb angemessener Frist zu rügen. Dasselbe gilt für etwaige später entdeckte Mängel. 9.2. MT Mechatronics GmbH