Untersuchungspflicht. Die Geltendmachung von Sachmängelansprüche des Bestellers -mit Ausnahme solcher aus Werkverträgen- setzt voraus, dass dieser seiner nach §377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Sachmängel sind BHT vom Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Untersuchungspflicht. Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unver- züglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durch- führung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen. Der Käufer hat VOL-Stahl bei Beanstandung unver- züglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der bean- standeten Ware zu geben; auf Verlangen ist VOL-Stahl die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf VOL-Stahl‘s Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält VOL-Stahl sich die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsauf- wand vor.
Untersuchungspflicht. Der Kunde hat nach Erhalt des Mietgegenstandes und unter allen Umständen vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes die erforderlichen Kontrollen durchzuführen sowie den Mietgegenstand sorgfältig zu prüfen.
Untersuchungspflicht. 1. Rügen hinsichtlich offensichtlicher Mängel sind innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluss schriftlich bei yQ-os zu erheben.
2. Nicht offensichtliche Mängel müssen gegenüber yQ-os unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.
3. Bei Verletzung der Untersuchungs- oder Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. Leistung als vertragsgerecht genehmigt.
Untersuchungspflicht wie bei AGB-Miete Fassung vom 01.12.2020.
Untersuchungspflicht. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, trifft uns keine Untersuchungspflicht dahingehend, ob bauseits nicht ohne weiteres erkennbare Baumängel oder Undichtigkeiten am Mauerwerk (einschließlich bauseits einbetonierter Leibungsrahmen) bestehen.
Untersuchungspflicht. Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen des Kunden im Rahmen der Gold und Silber Klassifizierung setzt voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Sachmängel sind STILL vom Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Untersuchungspflicht. Der Käufer hat die Rinder unverzüglich nach der Abholung bzw. Ablieferung durch MJK zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, von dem der Besteller glaubt, dass der Gewährleistungsausschluss (Ziffer 9) nicht greift, der MJK unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die die Untersuchung bzw. die Anzeige, so gelten die Rinder als mangelfrei, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Untersuchungspflicht a. Käufer, welche Unternehmer sind, haben die angelieferte Xxxx auf alle erkennbaren Mängel unverzüglich zu untersu- chen, Verbraucher haben die Ware auf alle offensichtlichen Mängel zu untersuchen. Es gilt eine einheitliche Rügefrist von 4 Tagen ab Anlieferung.
b. Bei Anlieferung durch Dritte hat der Käufer die erforderli- chen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzu- nehmen und der Verkäuferin auf Verlangen nachzuweisen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er seinen Anspruch auf Neulieferung bzw. Rückgängigmachung oder Minderung.
Untersuchungspflicht. Der Kunde hat die von uns gelieferte Xxxx, auch wenn Muster übersandt worden sind, unverzüglich zu untersuchen. Mängelrügen sind vom Kunden bei Mängeln, die offensichtlich oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar sind, innerhalb von 3 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu erheben. Geht die Mängelrüge innerhalb der genannten Fristen nicht bei uns ein, gilt die Ware als genehmigt und mangelfrei.