Unverfallbarkeit Musterklauseln

Unverfallbarkeit. Scheidet der Versorgungsberechtigte vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so behält er auf jeden Fall eine unver- fallbare Anwartschaft gemäß § 1b (5) BetrAVG. Die auf das Leben des Versorgungsberechtigten abgeschlossene Rückdeckungsversicherung wird zum Ausscheidetermin beitragsfrei gestellt. Die Höhe der aufrecht zu erhaltenden Anwartschaft entspricht dem Wert der beitragsfrei gestellten Rückdek- kungsversicherung (= erreichte Anwartschaft gemäß § 2 (5) BetrAVG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse den Dienstaustritt des Versorgungsbe- rechtigten unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, bei Ausscheiden eines Versorgungsberechtigten die unverfallbare Anwartschaft abzufinden, sofern die Höchstgrenzen nach § 3 BetrAVG nicht überschritten werden. Hierbei gegebenenfalls anfallende gesetzliche Abgaben trägt der Arbeitnehmer. Erhält der Versorgungsberechtigte eine Abfindung gemäß § 3 BetrAVG oder wird die Anwartschaft gemäß § 4 BetrAVG auf einen anderen Versorgungs- xxxxxx übertragen, so entspricht die Höhe der Abfindung bzw. des Übertragungswertes jeweils dem zum Zeitpunkt der Abfindung bzw. Übertragung vorhandenen Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung. Die BBV-P hat abweichend von den o. g. Regelungen das Recht, die Versorgungszusage gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 1 BetrAVG auf einen neuen Arbeitgeber des Versorgungsberechtigten zu übertragen. Der Arbeitgeber erklärt sich damit einverstanden.
Unverfallbarkeit. Die Unverfallbarkeit der nach diesem Tarifvertrag erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge tritt mit sofortiger Wirkung ein. § 3‌
Unverfallbarkeit. Xxxxx das Arbeitsverhältnis, ohne dass ein Versorgungsfall eingetreten ist, behält der ausgeschiedene Mitarbeiter eine unverfallbare Anwartschaft auf das Versorgungs- guthaben. Die bis zu diesem Zeitpunkt mit den Beiträgen erworbenen Investment- fondsanteile nehmen weiterhin an der Fondsentwicklung teil. Garantiert ist bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens die Summe der bis zum Ausscheiden geleisteten Beiträge.
Unverfallbarkeit. 1. Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass ein Versorgungsfall gemäß Abschnitt D Ziffer 1 i. V. m. Ziffern 2 bis 4 eingetreten ist, so behält der Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen (unverfallbare Anwartschaft).
Unverfallbarkeit. Für die Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gelten die gesetzlichen Vorschriften. § 11‌‌ Bei Einstellung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers, die bzw. der über eine Versorgungsanwartschaft aus dem Zukunftsfond Medien oder dem Versorgungswerk der Presse verfügt, ist der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers verpflichtet, den Vertrag fortzuführen, soweit der Arbeitgeber einen solchen Durchführungsweg anwendet. Unberührt bleiben bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende Betriebs- vereinbarungen oder Individualvereinbarungen zur betrieblichen Altersversor- gung sowie Anwartschaften aus solchen, es sei denn, es werden von den jewei- ligen Parteien abweichende Vereinbarungen getroffen.
Unverfallbarkeit. 1 Die vom Arbeitgeber finanzierte Direktversicherung nach § 2 wird als unabhängiges, eigenständiges Versorgungswerk geführt. 2 Das bedeutet insbesondere, dass sich die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen nach den Regelungen des § 1 b BetrAVG in seiner jeweils geltenden Fassung richten.
Unverfallbarkeit. Endet das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin, sind das Arbeitszeitkonto und das Langzeitkonto vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Freizeitausgleich auszugleichen. Sofern dies nicht möglich ist, erfolgt die Auszahlung der Stunden mit der Stundenvergütung.
Unverfallbarkeit. Scheidet eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis aus, nachdem sie/er nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens drei Jahre, bei Ausscheiden vor dem 31.12.2020 mindestens 5 Jahre, bei Ausscheiden vor dem 1.1.2017 mindestens 10 Jahre, ununterbrochen in einem versorgungsfähigen Arbeitsverhältnis bei einer oder mehreren Rundfunkanstalten oder Gemeinschaftseinrichtungen der ARD gestanden hat, so behält sie/er eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach Maßgabe der Ziffern 2 bis 6. Als ununterbrochenes versorgungsfähiges Arbeitsverhältnis gelten auch mehrere, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang (§ 4 Ziffer 3 Satz 2) stehen.
Unverfallbarkeit. Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden gelten die Regelungen der §§ 1b, 2 BetrAVG. Abweichend von der gesetzlichen Unverfallbarkeit soll eine sofortige vertragliche Unverfallbarkeit in Höhe der betragsfreien Versicherungsleistung vereinbart werden. Personen, die nicht unter den Anwendungsbereich des BetrAVG fallen, gewährt das Trägrunternehmen eine sofortige vertragliche Unverfallbarkeit in Höhe der betragsfreien Versicherungsleistung. Werden arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte Zuwendungen in eine mischfinanzierte Rückdeckungsversicherung eingebracht, wird hierauf eine sofortige vertragliche Unverfallbarkeit in Höhe der beitragsfreien Versicherungsleistung gewährt. Werden Versorgungsberechtigte, die das Mindestalter des § 4d EStG noch nicht erreicht haben, in die XX 0000 Unterstützungskasse e.V. aufgenommen und wird diesen eine arbeitgeberfinanzierte Altersleistung zugesagt, so erhalten alle Versorgungsberechtigten dieses Trägerunternehmens eine sofortige unverfallbare Anwartschaft in Höhe der beitragsfreien Versicherungsleistung.
Unverfallbarkeit. 5.1 Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, bleibt die Anwartschaft auf die Leistungen bei Berufsunfähigkeit bzw. bei Tod aufrechterhalten, unabhängig davon, ob die gesetzlichen Unverfallbar- keitsvoraussetzungen (§ 1b Abs. 1 BetrAVG) bereits erfüllt sind (ver- tragliche Unverfallbarkeit). Die Anwartschaft wird beitragsfrei fortge- führt.