Common use of Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Clause in Contracts

Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat. Die Kündigung oder der Rücktritt müssen schriftlich erfolgen. Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 3 % der Brutto- Auftragssumme gemäß Ziffer 6.1 dieses Vertrages an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gelten insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die zu fordernden Preise, die Bindungen sonstiger Entgelte, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen und anderer Preisbestandteile, Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen, Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, es sei denn, dass sie nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

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Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat. Die Kündigung oder der Rücktritt müssen schriftlich erfolgen. Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen habenhat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 3 % 5 v.H. der Brutto- Auftragssumme gemäß Ziffer 6.1 dieses Vertrages an den Auftraggeber AG zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Sonstige vertragliche Dies gilt auch, wenn der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührtbereits vollzogen ist, und auch, wenn der Vertrag bereits erfüllt ist. Als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung Wettbewerbsbeschränkungen gelten insbesondere wettbewerbswidrige Verabredungen und Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die zu fordernden Preise, die Bindungen Bindung sonstiger Entgelte, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen und anderer andere Preisbestandteile, Zahlungs-, Lieferungs- und andere BedingungenVertragsbedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen, Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 22 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

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