Überzahlungen. (§ 16 VOB/B)
19.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
19.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
Überzahlungen. 12.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereiche- rung (§§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
12.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag – ohne Umsatzsteuer – vom Empfang der Zahlung an mit 4 % für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.
Überzahlungen. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
Überzahlungen. (§ 16)
12.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
12.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer vom Empfang der Zahlung an die aus dem zu erstattenden Betrag - abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer - gezogenen Nutzungen herauszugeben. Das sind in der Regel ersparte Schuldzinsen bei debitoreich geführten Geschäfts- /Kontokorrent-Konten. Diese werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB angenommen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene gezogenen Nutzungen nachgewiesen.
Überzahlungen. (§ 17)
14.1. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Überzahlungen. 10.6.1 Überzahlungen kann der AG innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Überzahlung zurückfordern.
10.6.2 Die Überzahlung ist von ihrem Eintritt an mit einem Zinssatz von 2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.
Überzahlungen. 28.1. Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht den auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
28.2. Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten.
28.3. Leistet der AN innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, be- findet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen.
Überzahlungen. (§ 16)
28.1 Bei Rückforderungen der Stadt Emsdetten aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beru- fen.
28.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. § 197 BGB findet Anwendung.
Überzahlungen. (§ 17)
(1) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
(2) Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. Zusätzliche Vertragsbedingungen des Wasserverbandes Eifel-Rur für Liefer-/Dienstleistungen (ZVB-LD)
Überzahlungen. (§ 17 VOL/B)
23.1 Bei Rückforderungen der Auftraggeberin aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich die Auftragnehmerin nicht auf den Wegfall der Be- reicherung (§§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
23.2 Sofern die Auftragnehmerin im Falle einer Überzahlung daraus Nutzungen gezogen hat, ist sie nach § 818 Abs. 1 BGB zur Heraus- gabe der Zinsen verpflichtet. § 197 BGB findet Anwendung.