Urheberrecht / Nutzungsrecht Musterklauseln

Urheberrecht / Nutzungsrecht. 6.1. Im Sinne dieser AGB sind „Fotografien“ alle von der Fotografin hergestellten Produkte, unabhängig davon, in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. Der Kunde bestätigt, dass es sich bei dem von der Fotografin erstellten und gelieferten Bildmaterialien um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt. 6.2. Die Urheberrechte der Fotografin sind nicht übertragbar und schlichte Vorschläge des Kunden oder sonstigen Mitarbeitern begründen kein Miturheberrecht. 6.3. Die Fotografin überträgt dem Kunden jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos. Dieses beinhaltet die private, nicht kommerzielle Nutzung. Werden Dateien, Fotos, Entwürfe, etc. in einem anderen Umfang (kommerziell und gewerblich anstatt ausschließlich privat) als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen. 6.4. Eine Veröffentlichung von optimierten (verkleinert und mit einem Fotografenlogo versehen) digitalen Dateien ist im nichtkommerziellen Bereich zulässig, wenn hierbei das Urheberbenennungsrecht beachtet wird und ein funktionierender Link auf die Homepage der Fotografin unmittelbar beim Bild gesetzt wird. 6.5. Jede Änderung, Bearbeitung etc. der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Fotografin. Das gilt gleichermaßen für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Kunden grundsätzlich nicht gestattet ist (hierunter fallen auch Wettbewerbe/Gewinnspiele). 6.6. Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständigem Zahlungseingang des vereinbarten Honorars über. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Fotografin, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis eines geringeren oder keines Schadens zu erbringen. 6.7. Der Kunde erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial als Printmedium und/oder hochauflösend im JPG-Format. Die Übergabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. 6.8. Die Fotografin ist berechtigt, Referenzbilder als Präsentation ihrer eigenen Arbeit zu nutzen und zu veröffentlichen. Der Kunde kann spätestens bei Übernahme der Erstabzüge einer solchen Verwendung der Aufnahmen durch die Fotografin widersprechen.
Urheberrecht / Nutzungsrecht. 1. Das Urheberrecht an einer Übersetzung verbleibt grundsätzlich bei uns bzw. - sofern es sich um einen Subunternehmer handelt – bei dem jeweiligen Übersetzer. 2. Der Kunde ist berechtigt, die vertragsgemäß erworbene Übersetzung und/oder Terminologie in der ihm ausgehändigten Form für interne und externe Informationszwecke zu verwenden. Für diese Zwe- cke darf er Fotokopien oder Ausdrucke von ihm zur Verfügung gestellten Dateien oder von Überset- zungen, die in von ihm erstellte Medien (z.B. Kataloge, Internetseiten, Bücher, Betriebsanleitungen usw.) integriert sind, in beliebiger Anzahl anfertigen, solange er diese im eigenen Namen und/oder kostenlos bzw. zu Selbstkosten verbreitet. 3. Andere Nutzungsrechte als in Ziff. 2. beschrieben oder der Erwerb des Urheberrechts bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
Urheberrecht / Nutzungsrecht. 8.1 Alle Urheberrechte an Conergos eigener Software, die der Auftraggeber im Rahmen der von Conergos erbrachten Leistungen nutzt, bleiben bei Conergos ebenso wie die Rechte an den dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen und Informationen, ins- besondere Dokumentationen, Handbücher usw. 8.2 Conergos räumt dem Auftraggeber für die Dauer des vertraglich vorgesehenen Zeitraums, soweit Conergos zur Überlassung der Software im Rahmen ihrer Lizenz berechtigt ist, das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die zur Verfügung ge- stellte Software im Rahmen der dem Auftraggeber nach diesem Vertrag obliegenden Mitwirkung zu eigenen betrieblichen Zwe- cken zu nutzen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu anderen als zu eigenen betrieblichen Zwecken zu nutzen, es sei denn Conergos hat hierzu ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt. 8.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellte Software und die Informationen, die den Vertragsgegenstand be- treffen, Dritten nicht ohne Zustimmung von Conergos zugänglich zu machen. Mitarbeiter, die dienstlich Zugang zu der Software und zu den sonstigen Unterlagen bzw. Informationen haben, sind vom Auftraggeber über das Urheberrecht der Conergos und die Geheimhaltungspflicht zu belehren. Der Auftraggeber verwahrt die ihm im Rahmen der Nutzungsbefugnis überlassene Soft- ware, die Unterlagen sowie die Dokumentationen so, dass sie vom Missbrauch durch Dritte geschützt sind. 8.4 Der Auftraggeber kann Conergos, soweit dies im Vertrag vorgesehen ist, Arbeitsergebnisse Dritter zur Erstellung des Leistungs- gegenstandes, zur Bearbeitung oder für andere Umgestaltungen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass die Nutzungsbedingungen für Arbeitsergebnisse Dritter eine Erstellung des Leistungsgegenstandes sowie den vorstehend beschriebenen Nutzungsrechten, einer Bearbeitung sowie einer Verwertung und/oder Veröffentlichung der Bearbeitung seitens Conergos nicht entgegenstehen.
Urheberrecht / Nutzungsrecht. 9.1. Die im Zuge der LEISTUNG erstellten und zur Verfügung gestellten Rechtstexte genießen urheberrechtlichen Schutz. Der Mandant erhält an den urheberrechtlich geschützten Rechtstexten von DURY LEGAL ein nicht ausschließliches, zeitlich nichtbeschränktes einfaches Nutzungsrecht, das auf die URL beschränkt ist, für die die LEISTUNG gebucht wurde. 9.2. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar, d.h. die Rechtstexte dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden oder von dem Mandant auf mehreren Internetseiten genutzt werden. Ausgenommen hiervon ist eine Nutzung durch den Seitenbetreiber auf der Internetseite, die auf der URL betrieben wird, für die die LEISTUNG beauftragt wurde. 9.3. Die eigenständige Nutzung der Rechtstexte durch Dritte ist untersagt. 9.4. Dritter ist jeder Rechtsträger, der von dem Mandant abweicht und der nicht Seitenbetreiber der Internetseite ist, die auf der URL betrieben wird, für die die LEISTUNG beauftragt wurde. 9.5. Die Rechtstexte dürfen ohne Zustimmung von DURY LEGAL nicht geändert werden. Ein Bearbeitungsrecht ist ausgeschlossen. 9.6. Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt unter dem Vorbehalt der Entrichtung der vereinbarten Vergütung.
Urheberrecht / Nutzungsrecht. 19.1 Konzepte, Pläne, Skizzen sowie sonstige Unterlagen und Dokumente bleiben geistiges Eigentum von Signature Group. Das Urheberrecht auf diese Dokumente gehört Signature Group. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung seitens Signature Group. 19.2 Werknutzungsrechte bzw.-bewilligungen stehen dem AG, bzw. dessen Lizenzgebern, im vereinbarten Ausmaß zu. Sofern nicht anders vereinbart erhält der AG ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Sollte der AG (bzw. dessen Mitarbeiter) bei der Herstellung der Software Miturheberrechte erwirken, räumt er – sofern nicht anders vereinbart – Signature Group das ausschließliche Werknutzungs- und Verwertungsrecht an diesen Miturheberrechten ein. 19.3 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem AG unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden. 19.4 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom AG gegen Kostenvergütung bei Signature Group zu beauftragen. Kommt Signature Group dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.
Urheberrecht / Nutzungsrecht. Die Urheberrechte aller von der Xxxxxxxxx.xx GmbH geschaffener Werke (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, Designs, Programme usw.) gehören der Xxxxxxxxx.xx GmbH. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Änderungen ohne Einverständnis der Xxxxxxxxx.xx GmbH – insbesondere an der Gestaltung oder an Details – oder am Programmcode vorzunehmen. Die Xxxxxxxxx.xx GmbH ist berechtigt, ihre Urheberschaft in einer von ihr zu bestimmenden Form als von ihr stammend zu bezeichnen. Sofern mit der Auftragserteilung nicht andersweitig bestummen, ist die Xxxxxxxxx.xx GmbH berechtigt ihre Arbeit für Eigenwerbung bzw. als Referenz zu verwenden. Die Esca- xxxxx.xx GmbH überträgt das Nutzungsrecht an den Kunden. Der Umfang der erlaubten Nutzung, der durch die Xxxxxxxxx.xx GmbH geschaffenen Werke, ergibt sich ausschliesslich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen von der Xxxxxxxxx.xx GmbH geschaffene Werke, Auftrags- unterlagen oder Teile derer, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, nur im Rahmen des Auftrages genutzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die Nutzung durch den Auftrag- geber auf die einmalige Verwendung der von der Xxxxxxxxx.xx GmbH geschaffenen Werke. Jede, ausserhalb des Vertragszweckes liegen- de Nutzung ist ohne schriftliche Einwilligung der Xxxxxxxxx.xx GmbH vertragswidrig. Spezielle Nutzervereinbarungen werden mit der Auf- tragsbestätigung schriftlich festgehalten. Dies wird in der Offerte und Auftragsbestätigung so festgehalten.
Urheberrecht / Nutzungsrecht. Soweit zur Ausführung der Bestellung vom Lieferanten erbrachte Leistungen urhe­ berrechtlichen Schutz genießen, räumt der Lieferant uns das ausschließliche und unbeschränkte, übertragbare Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten, insbesondere das Veröffentlichungsrecht, Verbreitungs­, Vervielfältigungs­ und Bearbeitungsrecht ein.
Urheberrecht / Nutzungsrecht. 2.1. Die von Seamensch entworfenen oder erstellten Internetseiten sind inklu- sive der einzelnen Bestandteile urheberrechtlich geschützt und dürfen weder verändert, noch weitergegeben, noch in Form einzelner Elemente in anderer, insbesondere gedruckter Form genutzt werden, es sei denn, es wurde mit Seamensch hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen. 2.2. An den erstellten Internetseiten räumt Seamensch dem Kunden ein ein- faches Nutzungsrecht ein, das ihn zu deren Verwendung zu den vertraglichen vereinbarten Zwecken berechtigt, im Regelfall zur Präsentation des Kunden im Internet. Hierfür stellt Seamensch dem Kunden die Internetseiten auf ei- nem geeigneten Datenträger, per E-Mail oder durch Übertragung auf einen Internetserver zur Verfügung. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht al- lerdings unter der Bedingung, dass der Kunde alle Forderungen aus der Ge- schäftsverbindung mit Seamensch, einschließlich aller aus früheren Rechtsge- schäftsen hervorgegangenen Forderungen, zahlt.

Related to Urheberrecht / Nutzungsrecht

  • Nutzungsrecht 1. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf das Produkt mittels Telekommunikation über das Internet zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit dem Produkt verbundenen Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an dem Produkt, der Softwareanwendung oder der Betriebssoftware erhält der Kunde nicht. 2. Soweit der Anbieter während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Software bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Der Anbieter ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle in diesem Vertrag abweichend vereinbart wurde. 3. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Produkt über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, das Produkt oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. 4. Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software durch diese ausgeschlossen ist. 5. Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer mitzuteilen, insbesondere dessen Namen und Anschrift. 6. Wird die vertragsgemäße Nutzung des Produkts ohne Verschulden des Anbieters durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Anbieter berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Anbieter wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  • Urheberrecht und Nutzungsrechte 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

  • Nutzungsrechte 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  • Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 14.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung steht. 14.2 Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit Ihre Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht

  • Urheber- und Nutzungsrechte Die gelieferten Waren oder eingesetzten Materialien bei Fortbildungsveranstaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Dies gilt unabhängig von der Art und Weise der Lieferung der Waren oder dem Einsatz im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung. Für digitale Inhalte gilt darüber hinaus: 4.1 Der Kunde erwirbt an digitalen Inhalten ein zeitlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für den ausschließlich nichtkommerziellen Gebrauch. Der Kunde darf das erworbene Werk sei es in digitaler oder in ausgedruckter Form, vollständig oder auszugsweise weder verbreiten (§ 17 UrhG), noch ausstellen, öffentlich zugänglich machen (§ 19a UrhG) oder auf andere Art und Weise öffentlich wiedergeben. Das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) ist auf Vervielfältigungshandlungen beschränkt, die ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen. 4.2 Der nichtkommerzielle Gebrauch schließt die private oder – bei Erwerb durch einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB – die betriebsinterne Nutzung ein. Letztere ist nur zur eigenen Nutzung des Kunden an einem Einzelplatz gestattet, d. h. das Werk darf ausschließlich auf einem Computer oder einem elektronischen Wiedergabegerät gespeichert und nur an einem Arbeitsplatz genutzt werden. 4.3 Ein über die private oder betriebsinterne Nutzung hinausgehender Gebrauch, insbesondere eine gewerbliche Nutzung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Fraunhofer IRB. Die Zustimmung ist in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu erteilen. 4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen oder andere Rechtsvorbehalte von den Waren zu entfernen oder die Waren zu bearbeiten. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Waren inhaltlich oder in ihrer Darstellung zu bearbeiten, sie zu übersetzen oder umzugestalten. 4.5 Beim Erwerb digitaler Inhalte ist die eigene Nutzung des Kunden an einem Einzelplatz gestattet, d. h. das Werk darf ausschließlich auf einem Computer oder einem elektronischen Wiedergabegerät gespeichert und nur an einem Arbeitsplatz genutzt werden (sog. „Einzelplatzlizenz“). 4.6 Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eine sogenannte „Mehrplatzlizenz“ an digitalen Inhalten zu nichtkommerziellen, betriebsinternen Zwecken zu erwerben. Der Erwerb einer Mehrplatzlizenz berechtigt zur gleichzeitigen Nutzung durch mehrere Personen. Zur Vorbereitung der Bestellung einer solchen Mehrplatzlizenz bedarf es einer individuellen Anfrage des Unternehmers (per E-Mail, telefonisch, per Fax oder per Post) an die unter Ziff. 1.3 aufgeführten Kontaktdaten des Fraunhofer IRB unter Mitteilung des gewünschten Nutzungsumfangs. Das Fraunhofer IRB wird daraufhin dem Unternehmer den Preis für den angefragten Nutzungsumfang mitteilen sowie die konkret vorzunehmenden Schritte zur Bestellung der gewünschten Mehrplatznutzung im Onlineshop. Diese Mitteilung seitens Fraunhofer IRB stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. Auch für die Bestellung einer Mehrplatzlizenz gelten die Regelungen nach Ziff. 2.2. 4.7 Das Fraunhofer IRB ist berechtigt, digitale Inhalte mit sichtbaren und unsichtbaren Kennzeichnungen individuell zu personalisieren, um die Ermittlung und rechtliche Verfolgung des ursprünglichen Bestellers im Falle einer missbräuchlichen Nutzung zu ermöglichen. 4.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen digitaler Inhalte (einschließlich der Kennzeichnungen gem. Ziff. 4.7) gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine störungsfreie Nutzung zu erreichen. Auch Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Das Gleiche gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

  • Eigentumsrecht und Urheberrecht 10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Außerordentliches Kündigungsrecht 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches Kündigungs- recht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darlehensge- ber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine ren- table Realisierung des Projekts unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäftsbe- trieb aufgibt. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Eingrei- fens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht, sofern diese der Darlehensnehmer zu vertreten hat.

  • Zurückbehaltungsrecht Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i.S.d. § 273 BGB hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen wird.