Urlaubsantritt. 3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürf- nisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
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Samples: www.bundesanzeiger.de, Tarifvertrag Über Das Sozialkassenverfahren Im Baugewerbe (Vtv)
Urlaubsantritt. 3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers Arbeit- nehmers und der Bedürf- nisse Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts Mitbe- stimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung Tei- lung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
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Samples: www.sozialkasse-berlin.de
Urlaubsantritt. 3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürf- nisse Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
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Samples: www.sozialkasse-berlin.de
Urlaubsantritt. 3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers Arbeit- nehmers und der Bedürf- nisse Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts Mitbestim- mungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
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Samples: www.soka-bau.de
Urlaubsantritt. 3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers Ar- beitnehmers und der Bedürf- nisse Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung Urlaubsgewäh- rung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
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Samples: www.boeckler.de
Urlaubsantritt. 3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürf- nisse des Betriebes Betriebs vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
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Samples: www.bundesanzeiger.de