Urlaubsbeihilfe. 6.2.1. Mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen mit Provision erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des län- geren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni, eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 Prozent des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw am 30. Juni zustehen- den Bruttomonatsgehaltes bzw des monatlichen Lehrlingseinkommens. Steht bei Urlaubsantritt die Beendi- gung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.
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Urlaubsbeihilfe. 6.2.14.1. Mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen Angestellten mit Provision erhalten er- halten alle Arbeitnehmerinnen Angestellten und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des län- gerenlängeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten UrlaubsteilesUr- laubsteiles, spätestens aber am 30. Juni, Juni eine UrlaubsbeihilfeUrlaubs- beihilfe. Diese beträgt 100 Prozent % des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes Ur- laubsantrittes bzw am 30. Juni zustehen- den Bruttomonatsgehaltes zustehenden Brutto- monatsgehaltes bzw des monatlichen LehrlingseinkommensLehrlingsein- kommens. Steht bei Urlaubsantritt die Beendi- gung Beendigung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt ge- bührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.
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Urlaubsbeihilfe. 6.2.14.1. Mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen Angestellten mit Provision erhalten alle Arbeitnehmerinnen Angestellten und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des län- gerenlängeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni, Juni eine UrlaubsbeihilfeUrlaubsbei- hilfe. Diese beträgt 100 Prozent des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw am 30. Juni zustehen- den Bruttomonatsgehaltes zustehenden Brutto- monatsgehaltes bzw des monatlichen Lehrlingseinkommens. Steht bei Urlaubsantritt die Beendi- gung Beendigung des Arbeits- Ar- beits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.
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Urlaubsbeihilfe. 6.2.1. Mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen mit Provision erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des län- geren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni, eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 Prozent des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw am 30. Juni zustehen- den zustehenden Bruttomonatsgehaltes bzw des monatlichen Lehrlingseinkommens. Steht bei Urlaubsantritt die Beendi- gung Beendigung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.
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