Common use of Urlaubsbeihilfe Clause in Contracts

Urlaubsbeihilfe. 6.2.1. Mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen mit Provision erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des län- geren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni, eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 Prozent des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw am 30. Juni zustehen- den Bruttomonatsgehaltes bzw des monatlichen Lehrlingseinkommens. Steht bei Urlaubsantritt die Beendi- gung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.

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Urlaubsbeihilfe. 6.2.14.1. Mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen Angestellten mit Provision erhalten er- halten alle Arbeitnehmerinnen Angestellten und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des län- gerenlängeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten UrlaubsteilesUr- laubsteiles, spätestens aber am 30. Juni, Juni eine UrlaubsbeihilfeUrlaubs- beihilfe. Diese beträgt 100 Prozent % des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes Ur- laubsantrittes bzw am 30. Juni zustehen- den Bruttomonatsgehaltes zustehenden Brutto- monatsgehaltes bzw des monatlichen LehrlingseinkommensLehrlingsein- kommens. Steht bei Urlaubsantritt die Beendi- gung Beendigung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt ge- bührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.

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Urlaubsbeihilfe. 6.2.14.1. Mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen Angestellten mit Provision erhalten alle Arbeitnehmerinnen Angestellten und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des län- gerenlängeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni, Juni eine UrlaubsbeihilfeUrlaubsbei- hilfe. Diese beträgt 100 Prozent des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw am 30. Juni zustehen- den Bruttomonatsgehaltes zustehenden Brutto- monatsgehaltes bzw des monatlichen Lehrlingseinkommens. Steht bei Urlaubsantritt die Beendi- gung Beendigung des Arbeits- Ar- beits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.

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Urlaubsbeihilfe. 6.2.1. Mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen mit Provision erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des län- geren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni, eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 Prozent des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw am 30. Juni zustehen- den zustehenden Bruttomonatsgehaltes bzw des monatlichen Lehrlingseinkommens. Steht bei Urlaubsantritt die Beendi- gung Beendigung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.

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