Anspruch entstanden. Begleicht der Bürge die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner, so geht die Forderung des Gläubigers im Wege des gesetzlichen Forderungs- übergangs gem. § 774 BGB auf ihn über. Durch die Begleichung der Wer- klohnforderung ist diese daher auf B übergegangen, so dass ein Anspruch gegen A nach §§ 774, 631 I BGB entstanden ist.
Anspruch entstanden. Mit Abschluss des Werkvertrages ist dieser Anspruch grundsätzlich entstanden. Zwar wird der Werklohnanspruch gem. § 641 I 1 BGB regelmäßig erst mit der Ab- nahme fällig. Wird das Werk jedoch gar nicht fertiggestellt, komme auch eine Ab- nahme nicht in Betracht. Ermöglicht der Besteller dem Unternehmer jedoch die Fertigstellung nicht, so kann ein Werklohnanspruch auch ohne Abnahme fällig sein.
Anspruch entstanden. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB. Als Angebot kommt zunächst das Inserat des V in Betracht. Er handelt aber ohne Rechtsbindungswillen, denn er will sich seinen Vertragspartner persönlich aussuchen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine invitatio ad offerendum. Im Geschäft des V werden V und K dann aber handelseinig, so dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, abgegeben wurden. V und K haben daher einen wirksamen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB geschlossen.
Anspruch entstanden. Ein Kaufvertrag ist – wie im Ausgangsfall gezeigt – zustande gekommen.
Anspruch entstanden. 1. Vertrag zwischen F und S (+), Einigung darüber, dass F die von S benannten Fluggäste gegen Entgelt befördert
Anspruch entstanden. Ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB zwischen dem Sportverein und J liegt vor.
Anspruch entstanden. Zunächst müsste ein Anspruch aus abgetretenem Recht entstanden sein.
Anspruch entstanden. M und F haben gemeinsam mit dem Vermieter V einen Mietvertrag nach den §§ 535, 549 geschlossen. V könnte die gesamte Miete von M verlangen, obwohl sowohl M als auch F Mieter der Wohnung sind, wenn M und F Gesamtschuldner i.S.d. § 421 wären. Gem. § 421 S.1 kann der Gläubiger die Leistung ganz oder nur zum Teil nach seinem Belieben von jedem der Schuldner verlangen, wenn mehrere in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist.
Anspruch entstanden. 1. Bestehende und fällige Hauptforderung
Anspruch entstanden. Ursprünglich war S Forderungsinhaber gegen die Sparkasse in oben besagter Höhe. Diese Forderung könnte S durch Abtretung nach § 398 BGB an G1 übertragen haben.