Ursprungskumulierung. 1. Unbeschadet des Artikels 2 werden Vormaterialien mit Ursprung in einer ande- ren Vertragspartei im Sinne dieses Anhangs als solche mit Ursprung in der betref- fenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormate- rialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über diejenigen im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen. 2. Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei im Sinne dieses An- hangs, welche unverändert oder nach einer die Be- oder Verarbeitungen gemäss Ar- tikel 6 nicht überschreitenden Behandlung in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden, behalten ihren Ursprung bei. 3. Werden Erzeugnisse mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien verwendet und erfahren diese Erzeugnisse in der ausführenden Vertragspartei keine Be- oder Verarbeitungen, welche diejenigen gemäss Artikel 6 überschreiten, wird zum Zwe- cke der Anwendung des Absatzes 2 der Ursprung durch das Erzeugnis mit dem höchsten Zollwert bestimmt, oder wenn dieser unbekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten zuerst feststellbaren Preis, der für das Erzeugnis in der betreffenden Vertragspartei gezahlt worden ist.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ursprungskumulierung. 1. Unbeschadet des Artikels 2 werden Vormaterialien mit Ursprung in einer ande- ren anderen Vertragspartei im Sinne dieses Anhangs als solche mit Ursprung in der betref- fenden betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormate- rialien Vormaterialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen Behand- lungen über diejenigen im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.
2. Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei im Sinne dieses An- hangs, welche unverändert oder nach einer die Be- oder Verarbeitungen gemäss Ar- tikel Artikel 6 nicht überschreitenden Behandlung in eine andere Vertragspartei ausgeführt ausge- führt werden, behalten ihren Ursprung bei.
3. Werden Erzeugnisse mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien verwendet und erfahren diese Erzeugnisse in der ausführenden Vertragspartei keine Be- oder Verarbeitungen, welche diejenigen gemäss Artikel 6 überschreiten, wird zum Zwe- cke der Anwendung des Absatzes 2 der Ursprung durch das Erzeugnis mit dem höchsten Zollwert bestimmt, oder wenn dieser unbekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten zuerst feststellbaren Preis, der für das Erzeugnis in der betreffenden Vertragspartei gezahlt worden ist.
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Ursprungskumulierung. 1. Unbeschadet des Artikels 1 Ungeachtet Artikel 2 werden Vormaterialien mit Ursprung in einer ande- ren Vertragspartei anderen Ver- tragspartei im Sinne dieses Anhangs als solche mit Ursprung in der betref- fenden betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormate- rialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über diejenigen im die in Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.
2. 2 Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei im Sinne dieses An- hangsAnhangs, welche unverändert oder nach einer die Be- oder Verarbeitungen gemäss Ar- tikel Artikel 6 nicht überschreitenden Behandlung in eine andere Vertragspartei ausgeführt ausge- führt werden, behalten ihren Ursprung bei.
3. 3 Werden Erzeugnisse mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien verwendet und erfahren diese Erzeugnisse in der ausführenden Vertragspartei keine Be- oder Verarbeitungen, welche diejenigen gemäss Artikel 6 überschreiten, so wird zum Zwe- cke Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 der Ursprung durch das Erzeugnis mit dem höchsten Zollwert bestimmt, oder wenn dieser unbekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten zuerst feststellbaren Preis, der für das Erzeugnis in der betreffenden Vertragspartei gezahlt worden ist.
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Ursprungskumulierung. 1. 1 Unbeschadet des Artikels 2 werden Vormaterialien mit Ursprung in einer ande- ren anderen Vertragspartei im Sinne dieses Anhangs als solche mit Ursprung in der betref- fenden betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormate- rialien Vormaterialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen Behand- lungen über diejenigen im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.
2. 2 Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei im Sinne dieses An- hangs, welche unverändert oder nach einer die Be- oder Verarbeitungen gemäss Ar- tikel 6 nicht überschreitenden Behandlung in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden, behalten ihren Ursprung bei.
3. 3 Werden Erzeugnisse mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien verwendet und erfahren diese Erzeugnisse in der ausführenden Vertragspartei keine Be- oder Verarbeitungen, welche diejenigen gemäss Artikel 6 überschreiten, wird zum Zwe- cke der Anwendung des Absatzes 2 der Ursprung durch das Erzeugnis mit dem höchsten Zollwert bestimmt, oder wenn dieser unbekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten zuerst feststellbaren Preis, der für das Erzeugnis in der betreffenden Vertragspartei gezahlt worden ist.
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Ursprungskumulierung. 1. Unbeschadet des Artikels 2 werden Vormaterialien mit Ursprung in einer ande- ren Vertragspartei im Sinne dieses Anhangs als solche mit Ursprung in der betref- fenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormate- rialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über diejenigen im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.
2. Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei im Sinne dieses An- hangsAnhangs, welche unverändert oder nach einer die Be- oder Verarbeitungen gemäss Ar- tikel Artikel 6 nicht überschreitenden Behandlung in eine andere Vertragspartei ausgeführt ausge- führt werden, behalten ihren Ursprung bei.
3. Werden Erzeugnisse mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien verwendet und erfahren diese Erzeugnisse in der ausführenden Vertragspartei keine Be- oder Verarbeitungen, welche diejenigen gemäss Artikel 6 überschreiten, wird zum Zwe- cke der Anwendung des Absatzes 2 der Ursprung durch das Erzeugnis mit dem höchsten Zollwert bestimmt, oder wenn dieser unbekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten zuerst feststellbaren Preis, der für das Erzeugnis in der betreffenden Vertragspartei gezahlt worden ist.
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