Common use of Vedis-Empfehlung zur Datensicherheit Clause in Contracts

Vedis-Empfehlung zur Datensicherheit. Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf die Sicherheitsrahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr im deutschen Strommarkt (Vedis-Empfehlung) bei Verwendung von E-Mail als Übertragungsweg und auf die Studie über sichere webbasierte Übertragungswege, Version 2.0, verwiesen. Die öffentlichen Signaturen finden Sie im Impressum unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. Vorbemerkung 31 § 1 Sperrung auf Anweisung des Transportkunden (zu § 11 Ziffer 6 und 11 LRV) 31 § 2 Steuer- und Abgabenklausel (zu § 8 Ziffer 7 und Ziffer 12 LRV) 31 § 3 Nachweispflicht zur Ermäßigung Konzessionsabgabe (zu § 8 Ziffer 9 und Ziffer 12 LRV) 32 § 4 Gesonderte Entgelte (zu § 8 Ziffer 3 Satz 2 LRV) 32 § 5 Abrechnungszeitraum (zu § 9 Ziffer 2 LRV) 32 § 6 Rechnerische Abgrenzung / Schätzung (zu § 9 Ziffer 16 LRV) 32 § 7 Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (zu § 9 Ziffer 16 LRV) 32 § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) 35 § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) 35 § 10 Energiesteuer (zu § 10 Ziffer 6 LVR) 35 Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 9) der Gasnetzbetreiber vom 30.06.2016 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 9 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung des Transportkunden und der Abwicklung einer Sperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. Auf Nachfrage des Transportkunden bietet der Netzbetreiber weitere im Rahmen der Sperrung anfallende Dienstleistungen an.

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Samples: www.evi-energy.de, evi-energy.de

Vedis-Empfehlung zur Datensicherheit. Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf die Sicherheitsrahmenbedingungen Si- cherheitsrahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr im deutschen Strommarkt (Vedis-Empfehlung) bei Verwendung von E-Mail als Übertragungsweg und auf die Studie über sichere webbasierte Übertragungswege, Version 2.0, verwiesen. Die öffentlichen Signaturen finden Sie im Impressum unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. I n h a l t s v e r z e i c h n i s Vorbemerkung 31 29 § 1 Sperrung auf Anweisung des Transportkunden (zu § 11 Ziffer 6 und 11 LRV) 31 29 § 2 Steuer- und Abgabenklausel (zu § 8 Ziffer 7 und Ziffer 12 LRV) 31 29 § 3 Netzentgeltnachberechnung bei Rechtsbehelfen (zu § 8 Ziffer 4 und Ziffer 12 LRV) 29 § 4 Nachweispflicht zur Ermäßigung Konzessionsabgabe (zu § 8 Ziffer 9 und Ziffer 12 LRV) 32 30 § 4 5 Gesonderte Entgelte nach § 20 Abs. 2 GasNEV (zu § 8 Ziffer 3 Satz 2 12 LRV) 32 30 § 5 6 Abrechnungszeitraum (zu § 9 Ziffer 2 LRV) 32 30 § 6 7 Rechnerische Abgrenzung / Schätzung (zu § 9 Ziffer 16 LRV) 32 30 § 7 8 Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (zu § 9 Ziffer 16 LRV) 32 30 § 8 9 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) 35 31 § 9 10 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) 35 32 § 10 Energiesteuer 11 Fälligkeit von Vorauszahlungen (zu § 10 12 Ziffer 6 LVR3 LRV) 35 Diese 32 Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 9) 4.1 Unterbrechung der Gasnetzbetreiber vom 30.06.2016 (Anschlussnutzung im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 9 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten zu Auftrag des Transportkunden durch den Voraussetzungen einer Netzbetreiber 33 Anlage 4.2 Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung des Transportkunden und der Abwicklung einer Sperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. Auf Nachfrage des Transportkunden bietet der Netzbetreiber weitere im Rahmen der Sperrung anfallende Dienstleistungen an.)… 35

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

Vedis-Empfehlung zur Datensicherheit. Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf die Sicherheitsrahmenbedingungen Sicher- heitsrahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr im deutschen Strommarkt (Vedis-Empfehlung) bei Verwendung von E-Mail als Übertragungsweg und auf die Studie über sichere webbasierte Übertragungswege, Version 2.0, verwiesen. Die öffentlichen Signaturen finden Sie im Impressum unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. Vorbemerkung 31 29 § 1 Sperrung bzw. Entsperrung auf Anweisung des Transportkunden (zu § 11 Ziffer 6 und 11 LRV) 31 29 § 2 Steuer- und Abgabenklausel (zu § 8 Ziffer 7 und Ziffer 12 LRV) 31 29 § 3 Nachweispflicht zur Ermäßigung Konzessionsabgabe (zu § 8 Ziffer 9 und Ziffer 12 LRV) 32 30 § 4 Gesonderte Entgelte (zu § 8 Ziffer 3 Satz 2 LRV) 32 30 § 5 Abrechnungszeitraum (zu § 9 Ziffer 2 LRV) 32 30 § 6 Rechnerische Abgrenzung / Schätzung (zu § 9 Ziffer 16 LRV) 32 30 § 7 Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (zu § 9 Ziffer 16 LRV) 32 30 § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) 35 33 § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) 35 § 10 Energiesteuer (zu § 10 Ziffer 6 LVR) 35 33 Vorbemerkung‌ Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag Lieferanten- rahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 910) der Gasnetzbetreiber vom 30.06.2016 29.03.2018 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 9 10 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. LRV.‌‌ Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) bzw. der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Transportkunden und der Abwicklung einer Sperrung bzw. Entsperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRVLRV.‌‌ z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnet. Auf Nachfrage des Der Netzbe- treiber wird den Transportkunden bietet der Netzbetreiber weitere über die Anpassung spätestens im Rahmen der Sperrung anfallende Dienstleistungen anRechnungs- stellung informieren. §3 Nachweispflicht zur Ermäßigung Konzessionsabgabe (zu § 8 Ziffer 9 und Ziffer 12 LRV)‌ § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkun- den unverzüglich mitteilen.‌ Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Marktlokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit ei- nem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Marktlokation das in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderent- gelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inan- spruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der Leistungswerte, die bei der Berechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abs. 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und An- schlussnutzer vereinbart wurden, wird die Überschreitung mit dem regulären Netzentgelt des Netzbe- treibers abgerechnet.‌‌ Da der Netzbetreiber das rollierende Ableseverfahren anwendet, ist Abrechnungszeitraum im Sinne von § 9 Ziffer 2 LRV der Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen zwölf Monate.‌‌ Bei SLP-Marktlokationen darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Rahmen einer turnusmäßigen Able- sung durchführen, wenn der Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne von § 5 MsbG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der An- schlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder einer Schätzung heranzieht. Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (zu § 9 Ziffer 16 LRV)‌‌ Für RLM-Entnahmestellen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem Zonenpreismodell. Da sich der endgültige Arbeitspreis erst nach Ermittlung der gesamten im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommenen Menge bestimmen lässt, ist der Netzbetreiber berechtigt, bei der monatlichen Abrechnung vorläufig den Arbeitspreis zugrunde zu legen, der sich aus der im vorherigen Abrech- nungszeitraum (§ 5) entnommenen Jahresmenge ergibt. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkun- de glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu be- rücksichtigen. Am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) gleicht der Netzbetreiber - sofern not- wendig - Differenzen zwischen dem vorläufigen und endgültigen Arbeitspreis aus.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas