Common use of Vedis-Empfehlung zur Datensicherheit Clause in Contracts

Vedis-Empfehlung zur Datensicherheit. Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf die Sicherheitsrahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr im deutschen Strommarkt (Vedis-Empfehlung) bei Verwendung von E-Mail als Übertragungsweg und auf die Studie über sichere webbasierte Übertragungswege, Version 2.0, verwiesen. Die öffentlichen Signaturen finden Sie im Impressum unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. Vorbemerkung 31 § 1 Sperrung auf Anweisung des Transportkunden (zu § 11 Ziffer 6 und 11 LRV) 31 § 2 Steuer- und Abgabenklausel (zu § 8 Ziffer 7 und Ziffer 12 LRV) 31 § 3 Nachweispflicht zur Ermäßigung Konzessionsabgabe (zu § 8 Ziffer 9 und Ziffer 12 LRV) 32 § 4 Gesonderte Entgelte (zu § 8 Ziffer 3 Satz 2 LRV) 32 § 5 Abrechnungszeitraum (zu § 9 Ziffer 2 LRV) 32 § 6 Rechnerische Abgrenzung / Schätzung (zu § 9 Ziffer 16 LRV) 32 § 7 Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (zu § 9 Ziffer 16 LRV) 32 § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) 35 § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) 35 § 10 Energiesteuer (zu § 10 Ziffer 6 LVR) 35 Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 9) der Gasnetzbetreiber vom 30.06.2016 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 9 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung des Transportkunden und der Abwicklung einer Sperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. Auf Nachfrage des Transportkunden bietet der Netzbetreiber weitere im Rahmen der Sperrung anfallende Dienstleistungen an. (1) 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Entnahmestelle oder nach Umfang der Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der neuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnet. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Anpassung spätestens im Rahmen der Rechnungsstellung informieren. (2) Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. Der Anspruch des Transportkunden auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist ausgeschlossen, wenn der Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. Soweit und solange der Netzbetreiber ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Entnahmestelle ein Sonderentgelt, das auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht ist, in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der Leistungswerte, die bei der Berechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abs. 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer vereinbart wurden, wird die Überschreitung mit dem regulären Netzentgelt des Netzbetreibers abgerechnet. Abrechnungszeitraum im Sinne von § 9 Ziffer 2 LRV ist das Kalenderjahr. Bei SLP-Entnahmestellen darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Rahmen einer turnusmäßigen Ablesung durchführen, wenn der Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne des § 21b Abs. 2 EnWG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder einer Schätzung heranzieht. Als rechtzeitig mitgeteilt gelten Ablesedaten, wenn der Anschlussnutzer, der zur Selbstablesung aufgefordert wurde, die Daten innerhalb der Frist des DVGW-Regelwerkes übermittelt (derzeitige Frist nach dem 3. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685: 21 Tage nach dem vom Netzbetreiber bestimmten Ablesedatum.) Bei später übermittelten Daten ist der Netzbetreiber nicht zur Verwendung dieser Daten verpflichtet.

Appears in 2 contracts

Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Lieferantenrahmenvertrag Gas

Vedis-Empfehlung zur Datensicherheit. Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf die Sicherheitsrahmenbedingungen Sicher- heitsrahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr im deutschen Strommarkt (Vedis-Empfehlung) bei Verwendung von E-Mail als Übertragungsweg und auf die Studie über sichere webbasierte Übertragungswege, Version 2.0, verwiesen. Die öffentlichen Signaturen finden Sie im Impressum unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. Vorbemerkung 31 29 § 1 Sperrung bzw. Entsperrung auf Anweisung des Transportkunden (zu § 11 Ziffer 6 und 11 LRV) 31 29 § 2 Steuer- und Abgabenklausel (zu § 8 Ziffer 7 und Ziffer 12 LRV) 31 29 § 3 Nachweispflicht zur Ermäßigung Konzessionsabgabe (zu § 8 Ziffer 9 und Ziffer 12 LRV) 32 30 § 4 Gesonderte Entgelte (zu § 8 Ziffer 3 Satz 2 LRV) 32 30 § 5 Abrechnungszeitraum (zu § 9 Ziffer 2 LRV) 32 30 § 6 Rechnerische Abgrenzung / Schätzung (zu § 9 Ziffer 16 LRV) 32 30 § 7 Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (zu § 9 Ziffer 16 LRV) 32 30 § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) 35 33 § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) 35 § 10 Energiesteuer (zu § 10 Ziffer 6 LVR) 35 33 Vorbemerkung‌ Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag Lieferanten- rahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 910) der Gasnetzbetreiber vom 30.06.2016 29.03.2018 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 9 10 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. LRV.‌‌ Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) bzw. der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Transportkunden und der Abwicklung einer Sperrung bzw. Entsperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. Auf Nachfrage des Transportkunden bietet der Netzbetreiber weitere im Rahmen der Sperrung anfallende Dienstleistungen an. (1) 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Entnahmestelle oder nach Umfang der Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der neuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – LRV.‌‌ z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnet. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber wird den Transportkunden über die Anpassung spätestens im Rahmen der Rechnungsstellung Rechnungs- stellung informieren. . §3 Nachweispflicht zur Ermäßigung Konzessionsabgabe (2) Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist zu § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. Der Anspruch des Transportkunden auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist ausgeschlossen, wenn der Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach 9 und Ziffer 12 LRV)‌ § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden Transportkun- den unverzüglich mitteilen. mitteilen.‌ Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Marktlokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit einem ei- nem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Entnahmestelle ein Sonderentgelt, Marktlokation das auf in der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht ist, Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderent- gelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inanspruchnahme Inan- spruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der Leistungswerte, die bei der Berechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abs. 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer An- schlussnutzer vereinbart wurden, wird die Überschreitung mit dem regulären Netzentgelt des Netzbetreibers abgerechnet. Netzbe- treibers abgerechnet.‌‌ Da der Netzbetreiber das rollierende Ableseverfahren anwendet, ist Abrechnungszeitraum im Sinne von § 9 Ziffer 2 LRV ist das Kalenderjahr. der Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen zwölf Monate.‌‌ Bei SLP-Entnahmestellen Marktlokationen darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Rahmen einer turnusmäßigen Ablesung Able- sung durchführen, wenn der Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne des von § 21b Abs. 2 EnWG 5 MsbG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer An- schlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder einer Schätzung heranzieht. Als rechtzeitig mitgeteilt gelten Ablesedaten, wenn Einzelheiten zur Abrechnung der Anschlussnutzer, der zur Selbstablesung aufgefordert wurde, die Daten innerhalb der Frist des DVGW-Regelwerkes übermittelt Entgelte (derzeitige Frist nach dem 3. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685: 21 Tage nach dem vom Netzbetreiber bestimmten Ablesedatum.zu § 9 Ziffer 16 LRV)‌‌ (1) Bei später übermittelten Daten ist der Netzbetreiber nicht zur Verwendung dieser Daten verpflichtet.RLM Arbeitspreis (2) RLM Leistungspreis‌

Appears in 1 contract

Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

Vedis-Empfehlung zur Datensicherheit. Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf die Sicherheitsrahmenbedingungen Si- cherheitsrahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr im deutschen Strommarkt (Vedis-Empfehlung) bei Verwendung von E-Mail als Übertragungsweg und auf die Studie über sichere webbasierte Übertragungswege, Version 2.0, verwiesen. Die öffentlichen Signaturen finden Sie im Impressum unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. I n h a l t s v e r z e i c h n i s Vorbemerkung 31 29 § 1 Sperrung auf Anweisung des Transportkunden (zu § 11 Ziffer 6 und 11 LRV) 31 29 § 2 Steuer- und Abgabenklausel (zu § 8 Ziffer 7 und Ziffer 12 LRV) 31 29 § 3 Netzentgeltnachberechnung bei Rechtsbehelfen (zu § 8 Ziffer 4 und Ziffer 12 LRV) 29 § 4 Nachweispflicht zur Ermäßigung Konzessionsabgabe (zu § 8 Ziffer 9 und Ziffer 12 LRV) 32 30 § 4 5 Gesonderte Entgelte nach § 20 Abs. 2 GasNEV (zu § 8 Ziffer 3 Satz 2 12 LRV) 32 30 § 5 6 Abrechnungszeitraum (zu § 9 Ziffer 2 LRV) 32 30 § 6 7 Rechnerische Abgrenzung / Schätzung (zu § 9 Ziffer 16 LRV) 32 30 § 7 8 Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (zu § 9 Ziffer 16 LRV) 32 30 § 8 9 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) 35 31 § 9 10 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) 35 32 § 10 Energiesteuer 11 Fälligkeit von Vorauszahlungen (zu § 10 12 Ziffer 6 LVR3 LRV) 35 Diese 32 Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 9) 4.1 Unterbrechung der Gasnetzbetreiber vom 30.06.2016 (Anschlussnutzung im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 9 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten zu Auftrag des Transportkunden durch den Voraussetzungen einer Netzbetreiber 33 Anlage 4.2 Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung des Transportkunden und der Abwicklung einer Sperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. Auf Nachfrage des Transportkunden bietet der Netzbetreiber weitere im Rahmen der Sperrung anfallende Dienstleistungen an. (1) 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Entnahmestelle oder nach Umfang der Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der neuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnet. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Anpassung spätestens im Rahmen der Rechnungsstellung informieren. (2) Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. Der Anspruch des Transportkunden auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist ausgeschlossen, wenn der Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. Soweit und solange der Netzbetreiber ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Entnahmestelle ein Sonderentgelt, das auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht ist, in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der Leistungswerte, die bei der Berechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abs. 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer vereinbart wurden, wird die Überschreitung mit dem regulären Netzentgelt des Netzbetreibers abgerechnet. Abrechnungszeitraum im Sinne von § 9 Ziffer 2 LRV ist das Kalenderjahr. Bei SLP-Entnahmestellen darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Rahmen einer turnusmäßigen Ablesung durchführen, wenn der Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne des § 21b Abs. 2 EnWG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder einer Schätzung heranzieht. Als rechtzeitig mitgeteilt gelten Ablesedaten, wenn der Anschlussnutzer, der zur Selbstablesung aufgefordert wurde, die Daten innerhalb der Frist des DVGW-Regelwerkes übermittelt (derzeitige Frist nach dem 3. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685: 21 Tage nach dem vom Netzbetreiber bestimmten Ablesedatum.) Bei später übermittelten Daten ist der Netzbetreiber nicht zur Verwendung dieser Daten verpflichtet.… 35

Appears in 1 contract

Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas