Verantwortliche Personen. 3.1 Der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter ist Veranstalter gem. § 38 SBauVO. Er hat sämtliche zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Sonderbauverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. 3.2 Der Mieter hat der Vermieterin einen Mitarbeiter zu benennen, der als „Veranstaltungsleiter“ während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften des § 38 SBauVO wahrnimmt. Der Veranstaltungsleiter hat an der Besichtigung des Mietobjekts (siehe § 1 Nr. 3 der allgemeinen Mietbedingungen) teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen. 3.3 Der Veranstaltungsleiter des Mieters sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der SBauVO und die Beachtung behördlicher Anordnungen während der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit während des Betriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit der Vermieterin, Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Mieters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der SBauVO (siehe hierzu auch Ziffer 4) nicht eingehalten werden (können). Er hat die externen Stellen (Feuerwehr, Polizei, Sanitätsdienst) und den ihm benannten Ansprechpartner der Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet oder beeinträchtigt sind. Name und Telefon-Nummer des Veranstaltungsleiters sind mit Abschluss des Mietvertrags spätestens jedoch 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich der Vermieterin mitzuteilen. 3.4 Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio-, beleuchtungs- oder sonstiger technischer Einrichtungen in der Location einschließlich technischer Proben müssen von mindestens einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. Hierzu hat der Mieter nach Maßgabe des § 39 SBauVO mindestens einen „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ zu stellen und namentlich der Vermieterin zu benennen. Er hat zudem einen technisch Beauftragten des Vermieters hinzuzuziehen und die Kosten hierfür zu tragen.
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Verantwortliche Personen. 3.1 2.1 Verantwortung des Veranstalters: Der Mieter Veranstalter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter ist Veranstalter gem. § 38 SBauVOVeranstaltung. Er hat sämtliche zum Zeitpunkt dafür zu sorgen, dass die maximal zulässige Besucherkapazität in den an ihn überlassenen Veranstaltungsräumen und Veranstaltungsflächen eingehalten wird. Eine Überbelegung ist strengstens verboten. Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte bezüglich der von ihm oder durch beauftragte Dritte eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten, Auf- und Einbauten, Abhängungen, verlegten Kabeln und Bühnen-, Studio- sowie beleuchtungstechnischen Einrichtungen, für die Dauer der Nutzung der Versammlungsstätte.
2.2 Entscheidungsbefugter Vertreter des Veranstalters, Veranstaltungsleiter: Der Veranstalter hat der Betreiberin einen „entscheidungsbefugten Vertreter“ zu benennen (siehe hierzu Nr.1.1), der während der gesamten Dauer der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Sonderbauverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen.
3.2 Der Mieter hat der Vermieterin einen Mitarbeiter zu benennen, der als „Veranstaltungsleiter“ während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften des § 38 SBauVO wahrnimmtanwesend ist. Der Veranstaltungsleiter „entscheidungsbefugte Vertreter“ hat auf Anforderung der Betreiberin an einer gemeinsamen Begehung der Besichtigung des Mietobjekts (siehe § 1 Nr. 3 der allgemeinen Mietbedingungen) Versammlungsstätte teilzunehmen und sich mit den Veranstaltungsräumen einschließlich der Versammlungsstätte Flucht- und Rettungswege vertraut zu machen.. Auf Anforderung der Betreiberin hat der
3.3 2.3 Technisches Personal/Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Fachkräfte für Veranstaltungs- technik: Alle gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte dürfen ausschließlich durch das technische Fachpersonal der Betreiberin bedient werden. Der Veranstaltungsleiter des Mieters sorgt Veranstalter hat sicherzustellen, dass für die Einhaltung der Vorschriften der SBauVO von ihm eingebrachten technischen Aufbauten und die Beachtung behördlicher Anordnungen während der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit während des Betriebs verpflichtetEinrichtungen das nach §§ 39, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit der Vermieterin, Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen40 NVStättVO erforderliche Fachpersonal eingesetzt wird. Der Veranstaltungsleiter des Mieters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in Veranstalter hat das erforderliche qualifizierte Fachpersonal der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der SBauVO (siehe hierzu auch Ziffer 4) nicht eingehalten werden (können). Er hat die externen Stellen (Feuerwehr, Polizei, Sanitätsdienst) und den ihm benannten Ansprechpartner der Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet oder beeinträchtigt sind. Name und Telefon-Nummer des Veranstaltungsleiters sind mit Abschluss des Mietvertrags Betreiberin bis spätestens jedoch 4 vier Wochen vor der Veranstaltung schriftlich der Vermieterin mitzuteilen.
3.4 Der anzuzeigen. Soweit die technischen Einrichtungen des Veranstalters von einfacher Art und Umfang sind, kann die Leitung und Aufsicht beim Auf- oder und Abbau bühnen-, studio-, beleuchtungs- oder sonstiger technischer Einrichtungen in der Location einschließlich technischer Proben müssen von mindestens einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. Hierzu hat der Mieter nach Maßgabe des § 39 SBauVO mindestens einen „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ zu stellen und namentlich der Vermieterin zu benennen. Er hat zudem einen technisch Beauftragten des Vermieters hinzuzuziehen und die Kosten hierfür zu tragen.sowie beim Betrieb gemäß
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Verantwortliche Personen. 3.1 6.1 Verantwortung des Veranstalters: Der Mieter Veranstalter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der ihm überlassenen Räumlichkeiten etc., insbesondere bezüglich der von ihm oder durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten und verlegten Kabel einschließlich etwaiger bühnen-, studio- und beleuchtungstechnische Einrichtungen, Gegenstände und Materialien, für die Dauer der Nutzungszeit. Führt der Veranstalter die Veranstaltung einschließlich für oder mit einem Dritten durch, ist der Vorbereitung Dritte neben dem Veranstalter namentlich im Vertrag zu bezeichnen und nachfolgenden Abwicklungdurch den Veranstalter von allen für die Veranstaltung geltenden Sicherheitsbestimmungen in Kenntnis zu setzen. Der Mieter ist Veranstalter gembleibt gegenüber Sport-Club Freiburg e.V. stets für die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten verantwortlich, auch wenn ein Dritter zusätzlich im Vertrag bezeichnet ist. Veranstalter und Dritter haften gesamtschuldnerisch.
6.2 Veranstaltungsleiter: Der Veranstalter bestimmt einen verantwortlichen Vertreter (Veranstaltungsleiter, § 38 Abs. 2 und 5 VStättVO) namentlich schriftlich und rechtzeitig. Dieser Vertreter muss mit allen erforderlichen Vollmachten ausgestattet und während der Veranstaltung (von Aufbaubeginn bis Abbauende) stets erreichbar sein. Vor Öffnung der Veranstaltungsstätte hat er an einer Lagebesprechung teilzunehmen. Dem Veranstaltungsleiter obliegen die Einhaltung aller vorliegenden Veranstaltungsbedingungen, die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Sport-Club Freiburg e.V., Behörden, externen Hilfskräften und allen an der Produktion Beteiligten, die Benachrichtigung dieser im Gefahrenfall sowie die Einstellung des Veranstaltungsbetriebs im Gefahrenfall, vgl. § 38 SBauVOAbs. Er hat sämtliche zum Zeitpunkt 1 - 4 VStättVO. Der vom Veranstalter benannte Veranstaltungsleiter nimmt für den Veranstalter die entsprechenden Funktionen und Aufgaben nach der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Sonderbauverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen.
3.2 Der Mieter hat der Vermieterin einen Mitarbeiter zu benennen, der als „Veranstaltungsleiter“ während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften des § 38 SBauVO wahrnimmtVStättVO wahr. Der Veranstaltungsleiter hat an bei Übergabe der Besichtigung des Mietobjekts (siehe § 1 NrRäumlichkeiten und während der Veranstaltung anwesend zu sein. 3 Er hat sich im Vorfeld der allgemeinen Mietbedingungen) teilzunehmen und sich Veranstaltung mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen.
3.3 . Der Veranstaltungsleiter des Mieters sorgt hat für die Einhaltung einen geordneten und sicheren Ablauf der Vorschriften der SBauVO und die Beachtung behördlicher Anordnungen Veranstaltung zu sorgen. Er muss während der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit während des Betriebs verpflichtet, muss Veranstaltung jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit der Vermieterindem vom Sport-Club Freiburg e.V. benannten Ansprechpartner, den Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst, Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache) zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Mieters Veranstalters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der SBauVO Versammlungsstättenverordnung (siehe hierzu auch Ziffer 47) nicht eingehalten werden (können). Er hat die externen Stellen (Feuerwehr, Polizei, Sanitätsdienst) und den ihm Der Veranstaltungsleiter des Veranstalters wird durch einen vom Sport-Club Freiburg e.V. benannten Ansprechpartner unterstützt. Der Veranstalter und sein Veranstaltungsleiter haben für die Umsetzung und Einhaltung der Vermieterin unverzüglich jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Jugendschutzgesetz, Nichtraucherschutzgesetz) sowie sonstige einschlägige Regelungen (Stadion-/Hausordnung) gegenüber ihren Besuchern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen etc. zu benachrichtigen, wenn die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet oder beeinträchtigt sind. Name und Telefon-Nummer des Veranstaltungsleiters sind mit Abschluss des Mietvertrags spätestens jedoch 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich der Vermieterin mitzuteilensorgen.
3.4 Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio-, beleuchtungs- oder sonstiger technischer Einrichtungen in der Location einschließlich technischer Proben müssen von mindestens einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. Hierzu hat der Mieter nach Maßgabe des § 39 SBauVO mindestens einen „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ zu stellen und namentlich der Vermieterin zu benennen. Er hat zudem einen technisch Beauftragten des Vermieters hinzuzuziehen und die Kosten hierfür zu tragen.
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