Common use of Verantwortliche Personen Clause in Contracts

Verantwortliche Personen. 2.1) Verantwortung des Mieters: Der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter ist Veranstalter nach § 38 Absatz 5 VStättVO. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden ein- schlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzu- halten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten gemäß § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO nach Maßgabe der vorliegenden Festlegungen. Zur Klarstellung wird darauf hinge- wiesen, dass zu diesen Pflichten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, insbe- sondere bezüglich der vom Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Aufbauten, Abhängungen und verlegten Kabeln und Leitungen etc. für die Dauer der Mietzeit gehören.

Appears in 1 contract

Samples: www.alfred-fischer-halle.de

Verantwortliche Personen. 2.1) 3.1 Verantwortung des Mieters: Der der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter ist Veranstalter nach § 38 Absatz 5 VStättVO. VStättV. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden ein- schlägigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzu- halteneinzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung Versammlungsstätten-Verordnung zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten gemäß § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO VStättV nach Maßgabe der vorliegenden Festlegungen. Zur Klarstellung wird darauf hinge- wiesenhingewiesen, dass zu diesen Pflichten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, insbe- sondere insbesondere bezüglich der vom Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Aufbauten, Abhängungen und verlegten Kabeln und Leitungen etc. für die Dauer der Mietzeit gehören.

Appears in 1 contract

Samples: www.e-werk.de

Verantwortliche Personen. 2.1) 3.1. Verantwortung des Mieters: Der der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden AbwicklungAbwic klung. Der Mieter ist Veranstalter nach § 38 Absatz 5 VStättVONVStättVO. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden ein- schlägigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzu- halteneinzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung Versammlungsstätten-Verordnung zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten gemäß nach § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO nach Maßgabe der vorliegenden FestlegungenNVStättVO. Zur Klarstellung wird darauf hinge- wiesenhingewiesen, dass zu diesen Pflichten insbesondere die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, insbe- sondere Versammlungsräume bezüglich der vom Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Ausstattungen und Aufbauten, Abhängungen und verlegten Kabeln und Leitungen Leitungen, Lautstärkeregelung von Tonanlagen etc. für die Dauer der Mietzeit gehörenzählt.

Appears in 1 contract

Samples: dm2019.de

Verantwortliche Personen. 2.1) 3.1. Verantwortung des Mieters: Der der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter ist Veranstalter nach § 38 Absatz 5 VStättVONVStättVO. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden ein- schlägigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzu- halteneinzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung Versammlungsstätten-Verordnung zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten gemäß nach § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO nach Maßgabe der vorliegenden FestlegungenNVStättVO. Zur Klarstellung wird darauf hinge- wiesenhingewiesen, dass zu diesen Pflichten insbesondere die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, insbe- sondere Versammlungsräume bezüglich der vom Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Ausstattungen und Aufbauten, Abhängungen und verlegten Kabeln und Leitungen Leitungen, Lautstärkeregelung von Tonanlagen etc. für die Dauer der Mietzeit gehörenzählt.

Appears in 1 contract

Samples: sb598a826eddf918a.jimcontent.com