Verantwortliche Personen. 3.1. Verantwortung des Mieters: der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwic klung. Der Mieter ist Veranstalter nach § 38 Absatz 5 NVStättVO. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Versammlungsstätten-Verordnung zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten nach § 38 Absatz 1 bis 4 NVStättVO. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zu diesen Pflichten insbesondere die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsräume bezüglich der vom Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen und Aufbauten, verlegten Kabeln und Leitungen, Lautstärkeregelung von Tonanlagen etc. für die Dauer der Mietzeit zählt.
Appears in 1 contract
Samples: dm2019.de
Verantwortliche Personen. 3.1. 3.1 Verantwortung des Mieters: der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwic klungAbwicklung. Der Mieter ist Veranstalter nach § 38 Absatz 5 NVStättVO. VStättV. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Versammlungsstätten-Verordnung zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten nach gemäß § 38 Absatz 1 bis 4 NVStättVOVStättV nach Maßgabe der vorliegenden Festlegungen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zu diesen Pflichten insbesondere die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsräume Versammlungsstätte, insbesondere bezüglich der vom Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen und Ausstattungen, Aufbauten, Abhängungen und verlegten Kabeln und Leitungen, Lautstärkeregelung von Tonanlagen Leitungen etc. für die Dauer der Mietzeit zähltgehören.
Appears in 1 contract
Samples: www.e-werk.de
Verantwortliche Personen. 3.1. 2.1) Verantwortung des Mieters: der Der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwic klungAbwicklung. Der Mieter ist Veranstalter nach § 38 Absatz 5 NVStättVOVStättVO. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen ein- schlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalteneinzu- halten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Versammlungsstätten-Verordnung Versammlungsstättenverordnung zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten nach gemäß § 38 Absatz 1 bis 4 NVStättVOVStättVO nach Maßgabe der vorliegenden Festlegungen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesenhinge- wiesen, dass zu diesen Pflichten insbesondere die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsräume Versammlungsstätte, insbe- sondere bezüglich der vom Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen und Ausstattungen, Aufbauten, Abhängungen und verlegten Kabeln und Leitungen, Lautstärkeregelung von Tonanlagen Leitungen etc. für die Dauer der Mietzeit zähltgehören.
Appears in 1 contract
Samples: www.alfred-fischer-halle.de
Verantwortliche Personen. 3.1. Verantwortung des Mieters: der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwic klungAbwicklung. Der Mieter ist Veranstalter nach § 38 Absatz 5 NVStättVO. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Versammlungsstätten-Verordnung zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten nach § 38 Absatz 1 bis 4 NVStättVO. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zu diesen Pflichten insbesondere die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsräume bezüglich der vom Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen und Aufbauten, verlegten Kabeln und Leitungen, Lautstärkeregelung von Tonanlagen etc. für die Dauer der Mietzeit zählt.
Appears in 1 contract
Samples: sb598a826eddf918a.jimcontent.com