Common use of Verantwortliche Personen Clause in Contracts

Verantwortliche Personen. 2.1) Verantwortung des Mieters: Der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter ist Veranstalter nach § 38 Absatz 5 VStättVO. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden ein- schlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzu- halten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten gemäß § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO nach Maßgabe der vorliegenden Festlegungen. Zur Klarstellung wird darauf hinge- wiesen, dass zu diesen Pflichten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, insbe- sondere bezüglich der vom Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Aufbauten, Abhängungen und verlegten Kabeln und Leitungen etc. für die Dauer der Mietzeit gehören. 2.2) Leiter der Veranstaltung: Der Mieter hat dem Vermieter einen Mitarbeiter zu benennen, der als „Veranstal- tungsleiter“ während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften des § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO wahrnimmt. Der Veranstaltungsleiter hat an der Besichtigung des Mietobjekts teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen. Der Veranstaltungsleiter des Mieters sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der VStättVO und die Beachtung behördlicher Anordnungen während der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit während des Betriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit den verantwortlichen Ansprechpartnern des Vermieters, den ggf. anwesenden Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen. 2.3) Verantwortliche für Veranstaltungstechnik ,Fachkräfte für Veranstaltungstechnik: Verantwortliche/Fach- kräfte für Veranstaltungstechnik sind durch den Mieter in seinem Namen und auf seine Kosten zu bestellen, soweit deren Anwesenheit auf Grundlage der Vorschriften der §§ 39 und 40 VStättVO für die Veranstaltung erforderlich ist.

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Samples: Mietvertrag

Verantwortliche Personen. 2.1) 3.1. Verantwortung des Mieters: Der der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden AbwicklungAbwic klung. Der Mieter ist Veranstalter nach § 38 Absatz 5 VStättVONVStättVO. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden ein- schlägigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzu- halteneinzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung Versammlungsstätten-Verordnung zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten gemäß nach § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO nach Maßgabe der vorliegenden FestlegungenNVStättVO. Zur Klarstellung wird darauf hinge- wiesenhingewiesen, dass zu diesen Pflichten insbesondere die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, insbe- sondere Versammlungsräume bezüglich der vom Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Ausstattungen und Aufbauten, Abhängungen und verlegten Kabeln und Leitungen Leitungen, Lautstärkeregelung von Tonanlagen etc. für die Dauer der Mietzeit gehörenzählt. 2.2) 3.2. Leiter der Veranstaltung: Der der Mieter hat dem Vermieter der Vermieterin einen Mitarbeiter zu benennen, der als „Veranstal- tungsleiterVeranstaltungsleiter“ während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften des § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO NVStättVO wahrnimmt. Der Veranstaltungsleiter hat an der Besichtigung des Mietobjekts (siehe § 1 Nr. 3 der allgemeinen Mietbedingungen) teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen. Der Veranstaltungsleiter des Mieters sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der VStättVO NVStättVO und die Beachtung behördlicher Anordnungen während der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit während des Betriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit den verantwortlichen Ansprechpartnern des Vermietersder Vermieterin, den ggf. anwesenden Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Mieters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der Versammlungsstätten- Verordnung (siehe hierzu auch Ziffer 4) nicht eingehalten werden (können). Er hat die externen Stellen (Feuerwehr, Polizei, Sanitätsdienst) und den ihm benannten Ansprechpartner der Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet oder beeinträchtigt sind. Name und Telefon-Nummer des Veranstaltungsleiters sind mit Abschluss des Mietvertrags spätestens jedoch 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich der Vermieterin mitzuteilen. 2.3) 3.3. Verantwortliche für Veranstaltungstechnik ,und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik: Verantwortliche/Fach- kräfte Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen in der Volkswagen Halle einschließlich technischer Proben müssen von mindestens einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik sind geleitet und beaufsichtigt werden. Hierzu hat der Mieter nach Maßgabe des § 40 NVStättVO mindestens einen „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ zu stellen und namentlich der Vermieterin unter Vorlage einer Kopie des Befähigungszeugnisses nach § 39 Absatz 1 Satz 2 NVStättVO zu benennen. In der Stadthalle Braunschweig und den Business-Bereichen im Eintracht-Stadion können die Aufgaben des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik durch den Mieter in seinem Namen und auf seine Kosten zu bestelleneine Fachkraft für Veranstaltungstechnik nach § 40 Absatz 4 NVStättVO wahrgenommen werden, soweit in der Halle nicht Szenenflächen mit einer Spielfläche > 200 m² aufgebaut werden. Ist dies der Fall, bleibt es bei der Bestellungspflicht für mindestens einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik während der Auf- und Abbauphase. Der oder die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. die Fachkräfte müssen sich mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen, die in der Versammlungsstätte aufgebaut werden sollen, vertraut machen und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Br andschutzes, während des Betriebes gewährleisten. Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen müssen mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. Die Anwesenheit bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen ist nicht erforderlich, ▪ wenn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden und diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, ▪ wenn von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und eine sonstige vom Mieter zu benennende „Aufsicht führende Person“ mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. ▪ Name und Befähigungszeugnis des/der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik und ggf. der „Aufsicht führenden Person“ (soweit nicht mit dem Veranstaltungsleiter identisch), sind mit Abschluss des Mietvertrags spätestens jedoch 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich der Vermieterin mitzuteilen. Auf Anforderung des Mieters kann die Vermieterin im Einzelfall die Bestellung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik auf Grundlage der Vorschriften der §§ 39 und 40 VStättVO für die Veranstaltung erforderlich istKosten des Mieters übernehmen.

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Samples: Veranstaltungsbedingungen

Verantwortliche Personen. 2.1) 3.1. Verantwortung des Mieters: Der der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter ist Veranstalter nach § 38 Absatz 5 VStättVONVStättVO. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden ein- schlägigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzu- halteneinzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung Versammlungsstätten-Verordnung zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten gemäß nach § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO nach Maßgabe der vorliegenden FestlegungenNVStättVO. Zur Klarstellung wird darauf hinge- wiesenhingewiesen, dass zu diesen Pflichten insbesondere die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, insbe- sondere Versammlungsräume bezüglich der vom Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Ausstattungen und Aufbauten, Abhängungen und verlegten Kabeln und Leitungen Leitungen, Lautstärkeregelung von Tonanlagen etc. für die Dauer der Mietzeit gehörenzählt. 2.2) 3.2. Leiter der Veranstaltung: Der der Mieter hat dem Vermieter der Vermieterin einen Mitarbeiter zu benennen, der als „Veranstal- tungsleiterVeranstaltungsleiter“ während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften des § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO NVStättVO wahrnimmt. Der Veranstaltungsleiter hat an der Besichtigung des Mietobjekts (siehe § 1 Nr. 3 der allgemeinen Mietbedingungen) teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen. Der Veranstaltungsleiter des Mieters sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der VStättVO NVStättVO und die Beachtung behördlicher Anordnungen während der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit während des Betriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit den verantwortlichen Ansprechpartnern des Vermietersder Vermieterin, den ggf. anwesenden Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Mieters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der Versammlungsstätten- Verordnung (siehe hierzu auch Ziffer 4) nicht eingehalten werden (können). Er hat die externen Stellen (Feuerwehr, Polizei, Sanitätsdienst) und den ihm benannten Ansprechpartner der Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet oder beeinträchtigt sind. Name und Telefon-Nummer des Veranstaltungsleiters sind mit Abschluss des Mietvertrags spätestens jedoch 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich der Vermieterin mitzuteilen. 2.3) 3.3. Verantwortliche für Veranstaltungstechnik ,und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik: Verantwortliche/Fach- kräfte Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen in der Volkswagen Halle einschließlich technischer Proben müssen von mindestens einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik sind geleitet und beaufsichtigt werden. Hierzu hat der Mieter nach Maßgabe des § 40 NVStättVO mindestens einen „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ zu stellen und namentlich der Vermieterin unter Vorlage einer Kopie des Befähigungszeugnisses nach § 39 Absatz 1 Satz 2 NVStättVO zu benennen. In der Stadthalle können die Aufgaben des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik durch den Mieter in seinem Namen und auf seine Kosten zu bestelleneine Fachkraft für Veranstaltungstechnik nach § 40 Absatz 4 NVStättVO wahrgenommen werden, soweit in der Halle nicht Szenenflächen mit einer Spielfläche > 200 m² aufgebaut werden. Ist dies der Fall, bleibt es bei der Bestellungspflicht für mindestens einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik während der Auf- und Abbauphase. Der oder die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. die Fachkräfte müssen sich mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen, die in der Versammlungsstätte aufgebaut werden sollen, vertraut machen und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten. Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen müssen mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. Die Anwesenheit bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen ist nicht erforderlich, ▪ wenn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden und diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, ▪ Name und Befähigungszeugnis des/der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik und ggf. der „Aufsicht führenden Person“ (soweit nicht mit dem Veranstaltungsleiter identisch), sind mit Abschluss des Mietvertrags spätestens jedoch 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich der Vermieterin mitzuteilen. Auf Anforderung des Mieters kann die Vermieterin im Einzelfall die Bestellung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik auf Grundlage der Vorschriften der §§ 39 und 40 VStättVO für die Veranstaltung erforderlich istKosten des Mieters übernehmen.

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Samples: Veranstaltungsbedingungen

Verantwortliche Personen. 2.1) 3.1 Verantwortung des Mieters: Der der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter ist Veranstalter nach § 38 Absatz 5 VStättVO. VStättV. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden ein- schlägigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzu- halteneinzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung Versammlungsstätten-Verordnung zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten gemäß § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO VStättV nach Maßgabe der vorliegenden Festlegungen. Zur Klarstellung wird darauf hinge- wiesenhingewiesen, dass zu diesen Pflichten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, insbe- sondere insbesondere bezüglich der vom Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Aufbauten, Abhängungen und verlegten Kabeln und Leitungen etc. für die Dauer der Mietzeit gehören. 2.2) 3.2 Leiter der Veranstaltung: Der der Mieter hat dem Vermieter einen Mitarbeiter zu benennen, der als „Veranstal- tungsleiterVeranstaltungsleiter“ während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften des § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO VStättV wahrnimmt. Der Veranstaltungsleiter hat an der Besichtigung des Mietobjekts teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen. Der Veranstaltungsleiter des Mieters sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der VStättVO VStättV und die Beachtung behördlicher Anordnungen während der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit während des Betriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit den verantwortlichen Ansprechpartnern des Vermieters, den ggf. anwesenden Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen.. Der Veranstaltungsleiter des Mieters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der Versammlungsstätten-Verordnung nicht eingehalten werden (können). Die Einstellung des Veranstaltungsbetriebs hat in enger Absprache mit den verantwortlichen Mitarbeitern des Vermieters zu erfolgen. Der Veranstaltungsleiter hat die externen Stellen (Feuerwehr, Polizei, Sanitätsdienst) unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet oder beeinträchtigt sind. Weiterhin können neben dem Veranstaltungsleiter des Mieters auch die verantwortlichen Mitarbeiter des Vermieters den Veranstaltungsbetrieb einstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht , wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der Versammlungsstätten-Verordnung nicht eingehalten werden (können). Die Einstellung des Veranstaltungsbetriebs hat in enger Absprache mit dem Veranstaltungsleiter des Mieters zu erfolgen. Name und Telefon-Nummer des Veranstaltungsleiters sind mit Abschluss des Mietvertrags spätestens jedoch 6 Werktage vor der Veranstaltung schriftlich dem Vermieter mitzuteilen. (Anlage 1 „Pflicht-Mitteilungen zur Veranstaltung“) 2.3) 3.3 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik ,Fachkräfte für Veranstaltungstechnik: Verantwortliche/Fach- kräfte /Fachkräfte für Veranstaltungstechnik sind durch den Mieter in seinem Namen und auf seine Kosten zu bestellen, soweit deren Anwesenheit auf Grundlage der Vorschriften der §§ 39 und 40 VStättVO VStättV für die Veranstaltung erforderlich ist. Der Vermieter stellt entsprechende Fachkräfte bei rechtzeitiger Anforderung des Mieters (mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung) gegen Entgelt zur Verfügung. Bringt der Mieter oder eine von ihm beauftragte Firma eigenes bühnen-, studio- und beleuchtungstechnisches Equipment ein, so hat der Mieter zwingend eine eigene verantwortliche Person für Veranstaltungstechnik zu stellen, die mit dem eingebrachten Equipment vertraut ist.

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Samples: Veranstaltungsbedingungen