Verbandsversammlung Musterklauseln

Verbandsversammlung. (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen bzw. Bürger- meistern der verbandsangehörigen Gemeinden oder ihren Stellvertretenden im Ver- hinderungsfall.
Verbandsversammlung. (1) In der Verbandsversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme.
Verbandsversammlung. 1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder, der durch die Vertretungskörperschaft des Verbandsmitgliedes für ihre Wahlzeit aus ihren Mitgliedern oder den Dienstkräften der Verwaltung gewählt wird. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter zu wählen.
Verbandsversammlung. (1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verbands. Die Verbandsver- sammlung beschließt im Rahmen der Zuständigkeit des Verbandes über alle An- gelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden fallen. Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für:
Verbandsversammlung. (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsge- meinden kraft ihres Amtes und aus 14 weiteren stimmberechtigten Vertretern, von denen 11 auf die Gemeinde Horgenzell, 1 auf die Stadt Ravensburg und 2 auf die Gemeinde Deggenhausertal entfallen. Diese weiteren Vertreter werden nach jeder regelmäßigen Gemeinderatswahl vom Gemeinderat ihrer Gemeinde neu gewählt.
Verbandsversammlung. (1) Die Verbandsversammlung besteht aus 2 Mitgliedern. Jedes Mitglied hat 5 Sitze.
Verbandsversammlung. Die Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Ems- land soll 37 betragen. Davon entsenden der Landkreis Emsland 32 Mitglieder und die Stadt Papenburg 5 Mitglieder. Die Wählbarkeit richtet sich nach §§ 30 NLO, 35 NGO, das Entsen- dungsverfahren durch die Vertretungen der Verbandsglieder nach § 47 Abs. 2, 4 und 5 NL0 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SpZwVerbVO. Die erste Wahlperiode endet mit Ablauf der der- zeitigen kommunalen Wahlperiode. Verbandsgeschäftsführer des Sparkassenzweckverbandes soll der Hauptverwaltungsbeamte des Landkreises Emsland, 1. Stellvertreter sein Vertreter im Hauptamt und 2. Stellvertreter ein leitender Beamter der Stadt Papenburg sein.
Verbandsversammlung. (1) Die Verbandsversammlung besteht aus 10 stimmberechtigten Vertretern. Jedes Ver- bandsmitglied entsendet 5 Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Stadt Beelitz hat 5 Stimmen und die Gemeinde Seddiner See hat ebenfalls 5 Stimmen in der Verbandsver- sammlung. Die Vertreter des jeweiligen Verbandsmitgliedes können ihre Stimmen in der Verbandsversammlung nur einheitlich abgeben.
Verbandsversammlung. (1) Die Verbandsversammlung des Trägerzweckverbands wird nach Maßgabe der §§ 4, 17 Abs. 1 der Verbandssatzung (Anlage 1) gestaltet.
Verbandsversammlung. (1) Die Verbandsversammlung besteht aus 21 Mitgliedern, von denen die Stadt Velbert 12 und die Stadt Heiligenhaus 9 entsendet. Soweit ein Hauptgemeindebeamter nicht in die Verbandsversammlung gewählt worden ist, nimmt er oder ein von ihm Beauftragter ohne Stimmrecht beratend an den Sitzungen teil.