Verbrauchsermittlung. 2.1. Der Versorger ist berechtigt, zur Ermittlung des Gasverbrauchs des Kunden für die Zwecke der Abrechnung 1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat, 2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder 3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Kunden zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Ver- brauchsdaten erfolgt. 2.2. Der Versorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies - zum Zwecke einer Abrechnung, - anlässlich eines Versorgerwechsels oder - wegen eines anderen berechtigten Interesses des Versorgers an einer Überprüfung der Ablesung von Nöten ist. 2.3. Ein Haushaltskunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn eine solche diesem nicht zu- mutbar ist. Der Versorger hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 1 eine eigene Ablesung der Mes- seinrichtung vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung sind die Werte vorrangig zu verwenden, die der Versorger vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat. Der Versorger hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zäh- lerstand ermittelt wurde. 2.4. Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Versorger aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu er- folgen hat. In diesem Fall hat der Versorger den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch be- sonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
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Samples: Sondervertrag Gasfix, Sondervertrag Gasfix
Verbrauchsermittlung. 2.1. Der Versorger ist berechtigt, zur Ermittlung des Gasverbrauchs Stromverbrauchs des Kunden für die Zwecke der Abrechnung
1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber Messstellenbetrei- ber oder Netzbetreiber erhalten hat,
2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Kunden zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung Fern- übermittlung der Ver- brauchsdaten Verbrauchsdaten erfolgt.
2.2. Der Versorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies - zum Zwecke einer Abrechnung, - anlässlich eines Versorgerwechsels oder - wegen eines anderen berechtigten Interesses des Versorgers an einer Überprüfung der Ablesung von Nöten ist.
2.3. Ein Haushaltskunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn eine solche diesem nicht zu- mutbar ist. Der Versorger hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 1 eine eigene Ablesung der Mes- seinrichtung vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung sind die Werte vorrangig zu verwenden, die der Versorger vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat. Der Versorger hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zäh- lerstand ermittelt wurde.
2.4. Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Versorger aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu er- folgen hat. In diesem Fall hat der Versorger den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch be- sonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
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Samples: Sondervertrag Stromfix
Verbrauchsermittlung. 2.1. 2.1 Der Versorger ist berechtigt, zur Ermittlung des Gasverbrauchs des Kunden für die Zwecke der Abrechnung
1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Kunden zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Ver- brauchsdaten Verbrauchsdaten erfolgt.
2.2. 2.2 Der Versorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies - zum Zwecke einer Abrechnung, - anlässlich eines Versorgerwechsels oder - wegen eines anderen berechtigten Interesses des Versorgers an einer Überprüfung der Ablesung von Nöten nötig ist.
2.3. 2.3 Ein Haushaltskunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn eine solche diesem sie ihm nicht zu- mutbar zumutbar ist. Der Versorger hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 1 eine eigene Ablesung der Mes- seinrichtung Messeinrichtung vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes gesonder- tes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung Lastgang- messung sind vorrangig die Werte vorrangig zu verwenden, die der Versorger vom Messstellenbetreiber Messstellenbe- treiber oder Netzbetreiber erhalten hat. Der Versorger hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zäh- lerstand Zählerstand ermittelt wurde.
2.4. 2.4 Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender entspre- chender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Versorger aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu er- folgen erfolgen hat. In diesem Fall hat der Versorger den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem aus- drücklichem und optisch be- sonders besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung Ver- brauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
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Samples: Gasliefervertrag
Verbrauchsermittlung. 2.1. Der Versorger ist berechtigt, zur Ermittlung des Gasverbrauchs Stromverbrauchs des Kunden für die Zwecke Zwe- cke der Abrechnung
1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber Mess- stellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels eines Systems der regelmäßigen re- gelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Kunden zu verlangenver- langen, sofern keine Fernübermittlung der Ver- brauchsdaten Verbrauchsdaten erfolgt.
2.2. Der Versorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies - zum Zwecke einer Abrechnung, - anlässlich eines Versorgerwechsels oder - wegen eines anderen berechtigten Interesses des Versorgers an einer Überprüfung der Ablesung von Nöten ist.
2.3. Ein Haushaltskunde Haushaltskunden kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn eine solche diesem nicht zu- mutbar zumutbar ist. Der Versorger hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 1 eine eigene Ablesung der Mes- seinrichtung Messeinrichtung vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes geson- dertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung sind die Werte vorrangig zu verwenden, die der Versorger vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber Netzbe- treiber erhalten hat. Der Versorger hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zäh- lerstand verwen- deter Zählerstand ermittelt wurde.
2.4. Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender entspre- chender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Versorger aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu er- folgen erfolgen hat. In diesem Fall hat der Versorger den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch be- sonders besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen ein- schlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich unent- geltlich zu erläutern.
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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen
Verbrauchsermittlung. 2.1. 2.1 Der Versorger ist berechtigt, zur Ermittlung des Gasverbrauchs des Kunden für die Zwecke der Abrechnung
1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Kunden zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Ver- brauchsdaten Verbrauchsdaten erfolgt.
2.2. 2.2 Der Versorger kann die Messeinrichtungen Messeinrichtung selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies - zum Zwecke einer Abrechnung, - anlässlich eines Versorgerwechsels oder - wegen eines anderen berechtigten Interesses des Versorgers an einer Überprüfung der Ablesung von Nöten ist.
2.3. 2.3 Ein Haushaltskunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn eine solche diesem nicht zu- mutbar zumutbar ist. Der Versorger hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 1 eine eigene Ablesung der Mes- seinrichtung Messeinrichtung vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes Mess- stellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung Lastgang-messung sind die Werte vorrangig zu verwenden, die der Versorger vom Messstellenbetreiber Mess- stellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat. Der Versorger hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zäh- lerstand Zähler- stand ermittelt wurde.
2.4. 2.4 Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum Abrechnungs- zeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Versorger aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung Berücksich- tigung der tatsächlichen Verhältnisse zu er- folgen erfolgen hat. In diesem Fall hat der Versorger den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch be- sonders besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
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Samples: Allgemeine Gaslieferbedingungen
Verbrauchsermittlung. 2.1. 2.1 Der Versorger ist berechtigt, zur Ermittlung des Gasverbrauchs Stromverbrauchs des Kunden für die Zwecke der Abrechnung
1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Kunden zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Ver- brauchsdaten Verbrauchsdaten erfolgt.
2.2. 2.2 Der Versorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies - zum Zwecke einer Abrechnung, - anlässlich eines Versorgerwechsels oder - wegen eines anderen berechtigten Interesses des Versorgers an einer Überprüfung der Ablesung von Nöten nötig ist.
2.3. 2.3 Ein Haushaltskunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn eine solche diesem Sie ihm nicht zu- mutbar zumutbar ist. Der Versorger hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 1 eine eigene Ablesung der Mes- seinrichtung Messeinrichtung vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes gesonder- tes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung Lastgang- messung sind vorrangig die Werte vorrangig zu verwenden, die der Versorger vom Messstellenbetreiber Messstellenbe- treiber oder Netzbetreiber erhalten hat. Der Versorger hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zäh- lerstand Zählerstand ermittelt wurde.
2.4. 2.4 Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender entspre- chender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Versorger aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu er- folgen erfolgen hat. In diesem Fall hat der Versorger den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem aus- drücklichem und optisch be- sonders besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung Ver- brauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen