Verbreitungsrecht Musterklauseln

Verbreitungsrecht. (1) Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfälti- gungsstücke ihrer auf Tonträgern festgelegten Darbietungen durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Verbreitungsrecht. 1. Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Tonträger durch Verkauf oder sons- tige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Verbreitungsrecht. Das nicht ausschließliche Recht, zulässigerweise vervielfältigte Software auf zeitlich unbegrenzte oder zeitlich begrenzte Dauer zu verbreiten und an den verbreiteten Stücken ein zeitlich unbegrenztes oder zeitlich begrenztes Nutzungsrecht im Unternehmen des Erwerbers zur Nutzung durch dessen eigene fest angestellte Mitarbeiter einzuräumen.
Verbreitungsrecht. 1. Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Werke durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Verbreitungsrecht. Ein weiteres zentrales Recht des Urhebers ist das Recht zur Verbreitung des Computerpro- gramms (§ 69c Nr. 3 UrhG). Der in § 17 Abs. 1 UrhG definierte Begriff der Verbreitung meint das Recht, das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werks der Öffentlichkeit anzu- bieten oder in den Verkehr zu bringen. Der Begriff der Öffentlichkeit ist in § 15 Abs. 3 UrhG definiert und wird für die Ausgestaltung des Verbreitungsrechts übernommen.99 Ein Inverkehrbringen ist gegeben, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Pro- gramms aus einem abgeschlossenen persönlichen oder betrieblichen Bereich an die Öffent- lichkeit gebracht wird.100 Das Anbieten stellt eine Vorstufe zum Inverkehrbringen dar.101 Ein Angebot an die Öffent- lichkeit liegt vor, wenn jemand gegenüber einer nicht abgegrenzten oder durch keine per- sönliche Beziehung miteinander verbundenen Mehrheit von Personen seine Absicht äußert, das Computerprogramm entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern, zu vermieten, zu ver- leihen oder anderweitig zu überlassen.102 Nicht erforderlich ist, dass das Anbieten erfolgreich war oder das Vervielfältigungsstück bereits hergestellt ist.103 Die früher diskutierte Frage, ob auch die Online-Übertragung eines Computerprogramms als Verbreitung anzusehen ist, hat sich für § 69c Nr. 3 UrhG durch die Einfügung des § 69c Nr. 4 UrhG, der die Online-Zugäng- lichmachung erfasst, erledigt.104 Der Urheber kann das Verbreitungsrecht dabei auch einem Dritten einräumen und diesem dabei räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen auferlegen. Diese Frage ist für 98 Dreier in Dreier/Xxxxxxx, Urheberrechtsgesetz, § 69c, Rn. 18. 99 Heerma in Xxxxxxx/Xxxxxxxxx, Urheberrecht, § 17 Rn. 19; allgemein zum Tatbestand der Verbreitung Dust- mann in Fromm/Xxxxxxxxx, Urheberrecht, § 17 Rn. 12; Xxxxxxx, in: Xxxxxx/Xxxxxxx, Urheberrechtsgesetz, § 17 Rn. 7. 100 Redeker, IT-Recht, Rn. 51; BGH, Urt. v. 13.12.1990 – Az. I ZR 21/89, GRUR 1991, 316, 317. 101 Grützmacher in Xxxxxxx/Xxxxxxxxx, Urheberrecht, § 69c, Rn. 26; Xxxxxxx/Xxxxxxxxx, ZUM 2006, 889, 891; 102 Redeker, IT-Recht, Rn. 51. 103 BGH Urt. v. 13.12.1990 – Az. I ZR 21/89, GRUR 1991, 316, 317; Xxxxxxxxxxx in Xxxxxxx/Xxxxxxxxx, Urheber- recht, § 69c, Rn. 26. 104 Loewenheim/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 69c, Rn. 26. den Vertrieb von Computerprogrammen von größter Bedeutung und in zahlreichen Facetten sehr umstritten. Ausgangspunkt ist die Befugnis des Urhebers, die Verbreitung nur für eine bestimmte N...

Related to Verbreitungsrecht

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.