Common use of Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten Clause in Contracts

Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. 12. 1 Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in Fällen, welche als aussichtslos beurteilt werden, wird auf Verlangen der versicherten Person ein Schiedsgerichtsver- fahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person einge- setzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. 12. 2 Prozessiert eine versicherte Person auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung durch den Versicherer.

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Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. 12. 1 12 .1 Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere VorgehenVor- gehen, insbesondere in Fällen, welche als aussichtslos beurteilt werden, wird auf Verlangen der versicherten Person ein Schiedsgerichtsver- fahren Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person einge- setzteingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren Ver- fahren nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. 12. 2 Prozessiert eine versicherte Person auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung durch den VersichererSchiedsgerichts- barkeit.

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Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. 12. 1 11 .1 Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere VorgehenVor- gehen, insbesondere in Fällen, welche als aussichtslos beurteilt werden, wird auf Verlangen der versicherten Person ein Schiedsgerichtsver- fahren Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person einge- setzteingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren Verfah- ren nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. 12. 2 Prozessiert eine versicherte Person auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung durch den VersichererSchiedsgerichts- barkeit.

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