Verfahren bei Vertragsbeendigung. 3.1 Die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Anbieter lässt den jeweils zwischen dem Kunden und der Vergabestelle bzw. dem Registrar bestehenden Registrierungsvertrag grundsätzlich unberührt. Kündigungsaufträge betreffend eins Registrierungsvertrages sind dennoch an den Anbieter zu richten, da der Anbieter die Domain für den Domaininhaber verwaltet und Mitteilungen des Domaininhabers, einschließlich von Kündigungen eines Registrierungsvertrages, regelmäßig über den Anbieter an die jeweilige Vergabestelle bzw. den Registrar zu leiten sind. 3.2 Die Kündigung des Kunden betreffend den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Anbieter bedarf zur gleichzeitigen wirksamen Kündigung des Registrierungsvertrages über eine Domain daher der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung des Kunden, dass die Domain (mit-)gekündigt wird und gelöscht werden kann. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so kann die vorgenannte Erklärung auch in Textform, insbesondere auch per E-Mail, abgegeben werden. Ist der Kunde nicht auch der Domaininhaber, bedarf der Kündigungs- bzw. Löschungsauftrag der schriftlichen Einwilligung des Domaininhabers oder Admin-Cs. Dabei gilt auch die Übersendung der Erklärung per E-Mail als ausreichend. 3.3 Die Frist zur Erteilung von Aufträgen hinsichtlich der Kündigung eines Registrierungsvertrages an den Anbieter beträgt hinsichtlich aller Vertragsverhältnisse zu Domainvergabestellen vier Wochen zum Ende der Laufzeit des jeweiligen Registrierungsvertrages, die sich aus den Bedingungen und Vertragsregelungen des jeweiligen Registrars ergibt, oder vier Wochen zum Ende der Laufzeit des Geschäftsbesorgungsvertrages, soweit gleichzeitig mit dem Registrierungsvertrag auch der Geschäftsbesorgungsvertrag beendet werden soll. 3.4 Nach Punkt 3.3. verspätete Domain-Kündigungsaufträge wird der Anbieter unverzüglich an die Registrierungsstelle weiterleiten. Klargestellt wird jedoch, dass, falls ein Kündigungsauftrag betreffend den Registrierungsvertrag durch den Kunden nicht fristgerecht erteilt wird und sich deswegen die Laufzeit der Domainregistrierung gegenüber der Vergabestelle bzw. dem Registrar verlängert, die Vergütungspflicht des Kunden für den Zeitraum der Verlängerung bestehen bleibt. 3.5 Kündigt der Kunde zwar den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Anbieter nach diesen Geschäftsbedingungen, trifft jedoch keine ausdrückliche Verfügung, was mit den über den Anbieter bislang registrierten Domains zu geschehen hat, bleibt die Vergütungspflicht für die Domains bis auf weiteres ebenfalls bestehen. Der Anbieter wird den Kunden per E-Mail über die vom Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse auffordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist von zumindest 14 Tagen dazu zu äußern, wie er mit der Domain verfahren soll. Der Anbieter wird den Kunden dabei auch auf die Frist und die Folgen einer unterlassenen Äußerung ausdrücklich hinweisen. Nach ergebnisloser Aufforderung an den Kunden ist der Anbieter berechtigt, die Domains in die direkte Verwaltung der jeweiligen Vergabestelle zu überführen oder die Domains im Namen des Kunden freizugeben. Entsprechendes gilt bei einer Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Kunden durch den Anbieter. Kündigt der Kunde nur den Geschäftsbesorgungsvertrag und werden Domains vom Kunden nicht spätestens zum Beendigungstermin des Geschäftsbesorgungsvertrages über die Verwaltung der Domain zwischen dem Kunden und dem Anbieter in die Verwaltung eines anderen Providers gestellt, ist der Anbieter berechtigt, die Domains in die direkte Verwaltung der jeweiligen Vergabestelle zu überführen oder die Domains im Namen des Kunden freizugeben. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde zwar im Hinblick auf die Überführung der Domain an einen neuen Provider eine Anweisung erteilt hat, diese aber nicht rechtzeitig umgesetzt wird.
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Verfahren bei Vertragsbeendigung. 3.1 Die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages Vertragsverhältnisses mit dem Anbieter lässt den jeweils zwischen dem Kunden und der Vergabestelle bzw. dem Registrar bestehenden Registrierungsvertrag über eine Domain grundsätzlich unberührt. Kündigungsaufträge betreffend eins Registrierungsvertrages das Registrierungsverhältnis sind dennoch an den Anbieter zu richten, da der Anbieter die Domain für den Domaininhaber verwaltet und Mitteilungen des Domaininhabers, einschließlich von Kündigungen eines RegistrierungsvertragesVertragskündigungen, regelmäßig über den Anbieter an die jeweilige Vergabestelle bzw. den Registrar zu leiten sind.
3.2 Die Kündigung des Kunden betreffend den Geschäftsbesorgungsvertrag das Vertragsverhältnis mit dem Anbieter bedarf zur gleichzeitigen wirksamen Kündigung des Registrierungsvertrages Registrierungsverhältnisses über eine Domain daher der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung des Kunden, dass die Domain (mit-)gekündigt mit-) gekündigt wird und gelöscht werden kann. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so kann die vorgenannte Erklärung auch in Textform, insbesondere auch per E-Mail, abgegeben werden. Ist der Kunde nicht auch der Domaininhaber, bedarf der Kündigungs- bzw. Löschungsauftrag der schriftlichen Einwilligung des Domaininhabers oder Admin-Cs. Dabei gilt als ausreichend auch die Übersendung der Erklärung per E-Mail als ausreichendMail.
3.3 Die Frist zur Erteilung von Aufträgen hinsichtlich der Kündigung eines Registrierungsvertrages Domain-Kündigungsaufträgen an den Anbieter beträgt hinsichtlich aller Vertragsverhältnisse zu Domainvergabestellen für alle Domains vier Wochen zum Ende der Laufzeit des jeweiligen Registrierungsvertrages, die sich aus den Bedingungen und Vertragsregelungen des jeweiligen Registrars ergibt, oder vier Wochen zum Ende der Laufzeit des Geschäftsbesorgungsvertrages, soweit gleichzeitig mit dem Registrierungsvertrag auch der Geschäftsbesorgungsvertrag beendet werden sollRegistrierungsverhältnisses.
3.4 Nach Punkt 3.3. Insofern verspätete Domain-Kündigungsaufträge wird der Anbieter unverzüglich an die Registrierungsstelle weiterleiten. Klargestellt wird jedoch, dass, falls ein Kündigungsauftrag betreffend den Domain-Registrierungsvertrag durch den Kunden nicht fristgerecht erteilt wird und sich deswegen die Laufzeit der Domainregistrierung gegenüber der Vergabestelle bzw. dem Registrar verlängert, die Vergütungspflicht des Kunden für den Zeitraum der Verlängerung bestehen bleibt.
3.5 Kündigt der Kunde zwar den Geschäftsbesorgungsvertrag das Vertragsverhältnis mit dem Anbieter nach diesen GeschäftsbedingungenAnbieter, trifft jedoch keine ausdrückliche Verfügung, was mit den über den Anbieter bislang registrierten Domains zu geschehen hat, bleibt die Vergütungspflicht für die Domains bis auf weiteres ebenfalls bestehen. Der Anbieter wird den Kunden per E-Mail über die vom Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse auffordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist von zumindest 14 Tagen dazu zu äußern, wie er mit der Domain verfahren soll. Der Anbieter wird den Kunden dabei auch auf die Frist und die Folgen einer unterlassenen Äußerung ausdrücklich hinweisen. Nach ergebnisloser Aufforderung an den Kunden, die an die vom Kunden hinterlegte E- Mail-Adresse geschickt wird, sich innerhalb angemessener Frist schriftlich zu den Domains zu erklären, ist der Anbieter berechtigt, die Domains in die direkte Verwaltung der jeweiligen Vergabestelle zu überführen oder die Domains im Namen des Kunden freizugeben. Entsprechendes gilt bei einer Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages Vertragsverhältnisses mit dem Kunden durch den Anbieter. Kündigt der Kunde nur den Geschäftsbesorgungsvertrag und werden .
3.6 Werden Domains vom Kunden nicht spätestens zum Beendigungstermin des Geschäftsbesorgungsvertrages über die Verwaltung der Domain zwischen dem Kunden und dem Anbieter in die Verwaltung eines anderen Providers gestellt, ist der Anbieter berechtigt, die Domains in die direkte Verwaltung der jeweiligen Vergabestelle zu überführen oder die Domains im Namen des Kunden freizugeben. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde zwar im Hinblick auf die Überführung der Domain an einen neuen Provider eine Anweisung erteilt hat, diese aber nicht rechtzeitig umgesetzt wird.
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Verfahren bei Vertragsbeendigung. 3.1 Die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages Vertragsverhältnisses mit dem Anbieter lässt den jeweils zwischen dem Kunden und der Vergabestelle bzw. dem Registrar bestehenden Registrierungsvertrag über eine Domain grundsätzlich unberührt. Kündigungsaufträge betreffend eins Registrierungsvertrages das Registrierungsverhältnis sind dennoch an den Anbieter zu richten, da der Anbieter die Domain für den Domaininhaber verwaltet und Mitteilungen des Domaininhabers, einschließlich von Kündigungen eines RegistrierungsvertragesVertragskündigungen, regelmäßig über den Anbieter an die jeweilige Vergabestelle bzw. den Registrar zu leiten sind.
3.2 Die Kündigung des Kunden betreffend den Geschäftsbesorgungsvertrag das Vertragsverhältnis mit dem Anbieter bedarf zur gleichzeitigen wirksamen Kündigung des Registrierungsvertrages Registrierungsverhältnisses über eine Domain daher der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung des Kunden, dass die Domain (mit-)gekündigt mit-) gekündigt wird und gelöscht werden kann. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so kann die vorgenannte Erklärung auch in Textform, insbesondere auch per E-MailEmail, abgegeben werden. Ist der Kunde nicht auch der Domaininhaber, bedarf der Kündigungs- bzw. Löschungsauftrag der schriftlichen Einwilligung des Domaininhabers oder Admin-Cs. Dabei gilt als ausreichend auch die Übersendung der Erklärung per E-Mail als ausreichendTelefax.
3.3 Die Frist zur Erteilung von Aufträgen hinsichtlich der Kündigung eines Registrierungsvertrages Domain-Kündigungsaufträgen an den Anbieter beträgt hinsichtlich aller Vertragsverhältnisse zu Domainvergabestellen für alle Domains vier Wochen zum Ende der Laufzeit des jeweiligen Registrierungsvertrages, die sich aus den Bedingungen und Vertragsregelungen des jeweiligen Registrars ergibt, oder vier Wochen zum Ende der Laufzeit des Geschäftsbesorgungsvertrages, soweit gleichzeitig mit dem Registrierungsvertrag auch der Geschäftsbesorgungsvertrag beendet werden sollRegistrierungsverhältnisses.
3.4 Nach Punkt 3.3. Insofern verspätete Domain-Kündigungsaufträge wird der Anbieter unverzüglich an die Registrierungsstelle weiterleiten. Klargestellt wird jedoch, dass, falls ein Kündigungsauftrag betreffend den Domain- Registrierungsvertrag durch den Kunden nicht fristgerecht erteilt wird und sich deswegen die Laufzeit der Domainregistrierung gegenüber der Vergabestelle bzw. dem Registrar verlängert, die Vergütungspflicht des Kunden für den Zeitraum der Verlängerung bestehen bleibt.
3.5 Kündigt der Kunde zwar den Geschäftsbesorgungsvertrag das Vertragsverhältnis mit dem Anbieter nach diesen GeschäftsbedingungenAnbieter, trifft jedoch keine ausdrückliche Verfügung, was mit den über den Anbieter bislang registrierten Domains zu geschehen hat, bleibt die Vergütungspflicht für die Domains bis auf weiteres ebenfalls bestehen. Der Anbieter wird Nach ergebnisloser Aufforderung an den Kunden per E-Mail über Kunden, die an die vom Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse aufforderngeschickt wird, sich innerhalb einer angemessenen angemessener Frist von zumindest 14 Tagen dazu schriftlich oder per Telefax zu äußernden Domains zu erklären, wie er mit der Domain verfahren soll. Der Anbieter wird den Kunden dabei auch auf die Frist und die Folgen einer unterlassenen Äußerung ausdrücklich hinweisen. Nach ergebnisloser Aufforderung an den Kunden ist der Anbieter berechtigt, die Domains in die direkte Verwaltung der jeweiligen Vergabestelle zu überführen oder die Domains im Namen des Kunden freizugeben. Entsprechendes gilt bei einer Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages Vertragsverhältnisses mit dem Kunden durch den Anbieter. Kündigt der Kunde nur den Geschäftsbesorgungsvertrag und werden .
3.6 Werden Domains vom Kunden nicht spätestens zum Beendigungstermin des Geschäftsbesorgungsvertrages über die Verwaltung der Domain zwischen dem Kunden und dem Anbieter in die Verwaltung eines anderen Providers gestellt, ist der Anbieter berechtigt, die Domains in die direkte Verwaltung der jeweiligen Vergabestelle zu überführen oder die Domains im Namen des Kunden freizugeben. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde zwar im Hinblick auf die Überführung der Domain an einen neuen Provider eine Anweisung erteilt hat, diese aber nicht rechtzeitig umgesetzt wird.
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Verfahren bei Vertragsbeendigung. 3.1 Die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages Vertragsverhältnisses mit dem Anbieter lässt den jeweils zwischen dem Kunden und der Vergabestelle bzw. dem Registrar bestehenden Registrierungsvertrag über eine Domain grundsätzlich unberührt. Kündigungsaufträge betreffend eins Registrierungsvertrages das Registrierungsverhältnis sind dennoch an den Anbieter zu richten, da der Anbieter die Domain für den Domaininhaber verwaltet und Mitteilungen des Domaininhabers, einschließlich von Kündigungen eines RegistrierungsvertragesVertragskündigungen, regelmäßig über den Anbieter an die jeweilige Vergabestelle bzw. den Registrar zu leiten sind.
3.2 Die Kündigung des Kunden betreffend den Geschäftsbesorgungsvertrag das Vertragsverhältnis mit dem Anbieter bedarf zur gleichzeitigen wirksamen Kündigung des Registrierungsvertrages Registrierungsverhältnisses über eine Domain daher der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung des Kunden, dass die Domain (mit-)gekündigt mit-) gekündigt wird und gelöscht werden kann. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so kann die vorgenannte Erklärung auch in Textform, insbesondere auch per E-MailEmail, abgegeben werden. Ist der Kunde nicht auch der Domaininhaber, bedarf der Kündigungs- bzw. Löschungsauftrag der schriftlichen Einwilligung des Domaininhabers oder Admin-Cs. Dabei gilt als ausreichend auch die Übersendung der Erklärung per E-Mail als ausreichendTelefax.
3.3 Die Frist zur Erteilung von Aufträgen hinsichtlich der Kündigung eines Registrierungsvertrages Domain-Kündigungsaufträgen an den Anbieter beträgt hinsichtlich aller Vertragsverhältnisse zu Domainvergabestellen für alle Domains vier Wochen zum Ende der Laufzeit des Registrierungsverhältnisses, welche sich nach den Vergabebedingungen der jeweiligen Registrierungsvertrages, die sich aus den Bedingungen und Vertragsregelungen Vergabestelle oder des jeweiligen Registrars ergibt, oder vier Wochen zum Ende der Laufzeit des Geschäftsbesorgungsvertrages, soweit gleichzeitig mit dem Registrierungsvertrag auch der Geschäftsbesorgungsvertrag beendet werden sollrichtet.
3.4 Nach Punkt 3.3. Insofern verspätete Domain-Kündigungsaufträge wird der Anbieter unverzüglich an die Registrierungsstelle weiterleiten. Klargestellt wird jedoch, dass, falls ein Kündigungsauftrag betreffend den Domain-Registrierungsvertrag durch den Kunden nicht fristgerecht erteilt wird und sich deswegen die Laufzeit der Domainregistrierung gegenüber der Vergabestelle bzw. dem Registrar verlängert, die Vergütungspflicht des Kunden für den Zeitraum der Verlängerung bestehen bleibt.
3.5 Kündigt der Kunde zwar den Geschäftsbesorgungsvertrag das Vertragsverhältnis mit dem Anbieter nach diesen GeschäftsbedingungenAnbieter, trifft jedoch keine ausdrückliche Verfügung, was mit den über den Anbieter bislang registrierten Domains zu geschehen hat, bleibt die Vergütungspflicht für die Domains bis auf weiteres ebenfalls bestehen. Der Anbieter wird Nach ergebnisloser Aufforderung an den Kunden per E-Mail über Kunden, die an die vom Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse aufforderngeschickt wird, sich innerhalb einer angemessenen angemessener Frist von zumindest 14 Tagen dazu schriftlich oder per Telefax zu äußernden Domains zu erklären, wie er mit der Domain verfahren soll. Der Anbieter wird den Kunden dabei auch auf die Frist und die Folgen einer unterlassenen Äußerung ausdrücklich hinweisen. Nach ergebnisloser Aufforderung an den Kunden ist der Anbieter berechtigt, die Domains in die direkte Verwaltung der jeweiligen Vergabestelle zu überführen oder die Domains im Namen des Kunden freizugeben. Entsprechendes gilt bei einer Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages Vertragsverhältnisses mit dem Kunden durch den Anbieter. Kündigt der Kunde nur den Geschäftsbesorgungsvertrag und werden .
3.6 Werden Domains vom Kunden nicht spätestens zum Beendigungstermin des Geschäftsbesorgungsvertrages über die Verwaltung der Domain zwischen dem Kunden und dem Anbieter in die Verwaltung eines anderen Providers gestellt, ist der Anbieter berechtigt, die Domains in die direkte Verwaltung der jeweiligen Vergabestelle zu überführen oder die Domains im Namen des Kunden freizugeben. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde zwar im Hinblick auf die Überführung der Domain an einen neuen Provider eine Anweisung erteilt hat, diese aber nicht rechtzeitig umgesetzt wird.
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