Verfahren vor der Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: A 20.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. A 20.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: A 20.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäude Und Glas Versicherung
Verfahren vor der Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 20.3.1 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
A 20.3.2 19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: A 20.3.2.1 19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;,
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Verfahren vor der Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 20.3.1 22.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
A 20.3.2 22.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: A 20.3.2.1 A22.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;,
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Samples: Hausratversicherung