Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 15.3.1. Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver- ständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- nannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Auffor- derung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. 15.3.2. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benen- nen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. 15.3.3. Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- ständigen als Xxxxxx. Die Regelung unter 15.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
15.3.1. (a)⇒ Jede Partei hat in Textform (z. z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen Sach- verständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver- ständigen benannt Sachverständigen be- nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- nannten Sachverständigen genannten Sach- verständigen in Textform (z. z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige Sachver- ständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung Aufforde- rung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Auffor- derung Aufforde- rung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
15.3.2. (b)⇒ Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benen- nenbenennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; , ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
15.3.3. (c)⇒ Beide Sachverständige benennen in Textform (z. z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- ständigen Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung unter 15.3.2 (b) gilt entsprechend für die Benennung Benen- nung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinenversicherung
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
15.3.1. a) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver- ständigen Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- nannten genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Auffor- derung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
15.3.2. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benen- nenbenennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
15.3.3. c) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- ständigen Sach- verständigen als XxxxxxObmann. Die Regelung unter 15.3.2 b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die SachverständigenSachverständi- gen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Schadensort zustän- dige Amtsgericht ernannt.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
15.3.1. a) Jede Partei hat in Textform (z. z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen ei- nen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver- ständigen Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- nannten genannten Sachverständigen in Textform (z. z.B. E-E- Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen Sachverständi- gen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb inner- halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort Schaden- ort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Auffor- derung Aufforde- rung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
15.3.2. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benen- nenbe- nennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
15.3.3. c) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. z.B. E-Mail, Telefax Te- lefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- ständigen Sachverständigen als XxxxxxObmann. Die Regelung unter 15.3.2 b) gilt entsprechend ent- sprechend für die Benennung eines Obmannes durch die SachverständigenSach- verständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort Scha- denort zuständige Amtsgericht ernannt.
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Samples: Hausratversicherung
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
15.3.1. a) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) TextfOrm einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver- ständigen Sachverständigen benannt hat, kann die andere ande- re unter Angabe des von vOn ihr ge- nannten genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordernText- fOrm auffOrdern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von vOn zwei Wochen WOchen nach Zugang der Aufforderung AuffOrderung benannt, so sO kann ihn die auffordernde auffOrdernde Partei durch das für den Schadenort SchadenOrt zuständige Amtsgericht ernennen ernen- nen lassen. In der Auffor- derung AuffOrderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer auf diese Folge FOlge hinzuweisen.
15.3.2. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benen- nenPersOn benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder Oder mit ihm in dauernder dau- ernder Geschäftsverbindung steht; , ferner keine PersonPersOn, die bei Mitbewerbern oder Mit- bewerbern Oder Geschäftspartnern angestellt ist oder Oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
15.3.3. c) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor TextfOrm vOr Beginn ihrer Feststellungen Fest- stellungen einen dritten Sachver- ständigen Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung Rege- lung unter 15.3.2 b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so sO wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort SchadenOrt zuständige Amtsgericht ernannt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
15.3.1. 17.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver- ständigen benannt Sachverständigen be- nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- nannten genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen Wo- chen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort Scha- denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Auffor- derung Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
15.3.2. 17.3.2 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benen- nenPer- son benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung Geschäftsver- bindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern Mitbewer- bern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
15.3.3. 17.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn Be- ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- ständigen Sachverständi- gen als Xxxxxx. Die Regelung unter 15.3.2 17.3.2 gilt entsprechend ent- sprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen Sachverstän- digen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei Par- tei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht Amtsge- richt ernannt.
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Samples: Transportversicherung – Werkverkehr Plus Versicherung
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
15.3.1. 17.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennenbenen- nen. Eine Partei, die ihren Sachver- ständigen Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- nannten genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassenlas- sen. In der Auffor- derung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer unserer an Sie gerichteten Aufforderung sind Sie auf diese Folge hinzuweisen.
15.3.2. Der Versicherer darf 17.3.2 Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benen- nenbenennen, die Ihr Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern Geschäftspart- nern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
15.3.3. 17.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- ständigen Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung Rege- lung unter 15.3.2 Nr. 17.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes Ob- mannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen Sachverständi- gen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
15.3.1. 16.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennenbenen- nen. Eine Partei, die ihren Sachver- ständigen Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- nannten genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassenlas- sen. In der Auffor- derung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer unserer an Sie gerichteten Aufforderung sind Sie auf diese Folge hinzuweisen.
15.3.2. Der Versicherer darf 16.3.2 Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benen- nenbenennen, die Ihr Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern Geschäftspart- nern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
15.3.3. 16.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- ständigen Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung Rege- lung unter 15.3.2 Nr. 16.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes Ob- mannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen Sachverständi- gen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
15.3.1. : A.19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. z.B. Brief, Fax oder E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver- ständigen Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- nannten Sachverständigen Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen Sachverstän- digen zu benennen. Wird der Dabei muss sie den von ihr be- nannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige nicht Sach- verständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Zu- gang der Aufforderung benanntbenannt werden. Wenn das nicht geschieht, so kann ihn die auffordernde Partei den Sachver- ständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Auffor- derung durch Versicherer den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
15.3.2hinweisen. A.19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen keine Person benen- nenSach- verständigen benennen: A.19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers; A.19.3.2.2 Personen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm dem Versicherungsnehmer in dauernder dau- ernder Geschäftsverbindung stehtstehen; ferner keine PersonA.19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt ist sind oder mit ihnen ih- nen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
15.3.3stehen. A.19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn Be- ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- ständigen Sachverständi- gen als Xxxxxx. Die Regelung unter 15.3.2 A.19.3.2 gilt entsprechend auch für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigenseine Benennung. Einigen Wenn sich die Sachverständigen nichtnicht einigen, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort Scha- denort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
15.3.1. 15.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen Sach- verständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver- ständigen Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- nannten Sachverständigen genannten Sachverständi- gen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen Sachver- ständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige Sachver- ständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Auffor- derung Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
15.3.2. 15.3.2 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benen- nenbenennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
15.3.3. 15.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- ständigen Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung unter 15.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
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Samples: Wohngebäudeversicherung