Common use of Verfahren vor Feststellung Clause in Contracts

Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffor- dern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsneh- mer auf diese Folge hinzuweisen. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnli- chen Verhältnis steht. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststel- lungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachver- ständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Ob- mann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

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Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffor- dern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsneh- mer auf diese Folge hinzuweisen. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnli- chen Verhältnis steht. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststel- lungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachver- ständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Ob- mann xxxx auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

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Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffor- dern(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; , ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnli- chen ähnlichen Verhältnis steht. Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststel- lungen Feststellungen einen dritten Sachverständigen als XxxxxxObmann. Die Regelung unter b. gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes Obmanns durch die Sachver- ständigenSachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Ob- mann Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

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Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat » a) Beide Parteien haben in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffor- dernauffordern, den zweiten Sachverständigen Sach- verständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer Xxxxxxxxxxx ist der Versicherungsneh- mer Vertragspartner auf diese Folge hinzuweisen. Der Versicherer » b) Willenbrock darf als Sachverständigen keine Person benennenbenen- nen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers Vertragspartners ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; , ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnli- chen ähnlichen Verhältnis steht. » c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststel- lungen Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachver- ständigenSachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Ob- mann Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort Schadensort zuständige Amtsgericht ernannt.

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