Common use of Verfahren vor Feststellung Clause in Contracts

Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 10.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforde- rung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. 10.3.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Ob- mann. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernannt. 10.3.3 Als Sachverständigen oder Obmann dürfen keine Personen benannt werden, die Mitbewerber des Versicherungsneh- mers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.

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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions, Business Insurance Terms and Conditions

Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 10.3.1 15.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige Sachver- ständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforde- rung Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. 10.3.2 15.3.2 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person be- nennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mit- bewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. 15.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Ob- mannXxxxxx. Die Regelung unter Ziffer 15.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha- denort Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 10.3.3 Als Sachverständigen oder Obmann dürfen keine Personen benannt werden, die Mitbewerber des Versicherungsneh- mers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.

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Samples: Fotoapparateversicherung, Versicherungsbedingungen

Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 10.3.1 a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforde- rung Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. 10.3.2 b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Ob- mannXxxxxx. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernannt. 10.3.3 Als Sachverständigen oder Obmann dürfen keine Personen benannt werden, die Mitbewerber des Versicherungsneh- mers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.Die Regelung unter

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung

Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 10.3.1 a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforde- rung Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. 10.3.2 b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Ob- mannXxxxxx. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernannt. 10.3.3 Als Sachverständigen oder Obmann dürfen keine Personen benannt werden, die Mitbewerber des Versicherungsneh- mers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.Die Regelung unter

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Samples: Verbundene Sach Gewerbeversicherung

Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 10.3.1 27.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforde- rung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. 10.3.2 27.3.2 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. 27.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten drit- ten Sachverständigen als Ob- mannXxxxxx. Die Regelung unter Ziffer 27.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen Sachver- ständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha- denort Schaden- ort zuständige Amtsgericht ernannt. 10.3.3 Als Sachverständigen oder Obmann dürfen keine Personen benannt werden, die Mitbewerber des Versicherungsneh- mers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.

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Samples: Produktbezogene Bedingungen

Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 10.3.1 a) Jede Partei hat in Textform benennt schriftlich einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, und kann dann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform benannten Sachver- ständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforde- rung durch den Versicherer Aufforderung ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. 10.3.2 b) Beide Sachverständige benennen in Textform schriftlich vor Beginn Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Ob- mannXxxxxx. Einigen sie sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha- denort Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 10.3.3 Als c) Der Versicherer darf als Sachverständigen oder Obmann dürfen keine Personen benannt werdenPerson benennen, die Mitbewerber des Versicherungsneh- mers sind Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehensteht; ferner keine PersonenPerson, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehensteht. d) Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Betrieben Gegen Schäden Infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung)