Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggf. geson- derten Antrag an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken 7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereit. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu senden. 7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben. 7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen: 1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV), 2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV), 3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird. 4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV, 5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen, 6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen, 7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV), 8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen, 9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen, 10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV), 11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV), 12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben. 7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
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Samples: Förderrichtlinie Zur Digitalisierung Im Krankenhaus, Förderrichtlinie Zur Digitalisierung Im Krankenhaus
Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggfIn den Fällen, in denen ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt wird (vgl. geson- derten oben III.), ist zunächst von der Erhebung der Gebühr abzusehen. Der Antrag auf Befreiung von der Ge- bühr ist von der Meldebehörde in den elektronisch an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe Registerbehörde zu übermit- telnden Antrag auf Erteilung des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereitFührungszeugnisses aufzunehmen. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in Meldebehörde gibt bei Übermittlung des Antrags an, ob die Mittellosigkeit der Anlage 2 zu antragstellenden Person oder der besondere Verwendungszweck bestätigt werden kann. Im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwands bei der Prüfung von Gebühren-befreiungsanträgen sollen die Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit möglichst gering gehalten werden. Wird die Gebührenbefreiung wegen des besonderen Verwendungs-zwecks beantragt, ist dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xxnachzuweisen. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu senden.
7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen 1 Freiwilliges soziales Jahr Freiwilliges ökologisches Jahr im Gesundheitswesen beteiligenSinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung 1719/2006/EG des Vorhabens Europäischen Parlaments und des KrankenhausträgersRates vom 15. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) Ein anderer Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Internationaler Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Homepage Richtlinie des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxBundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dabei macht das BAS Dezember 2010 (GMBl S. 1778) Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes Hiermit wird bestätigt, dass XXXXXX entsprechend § 72a SGB VIII die persönliche Eignung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Zwecke der Betreuung von Minderjährigen an Hand eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 30a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über 2a BZRG zu überprüfen hat. Name geboren am: wohnhaft in: ist hiermit aufgefordert, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG für die Etablierung digitaler Dienste beizufügen Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit hier vorzulegen. Aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit wird hiermit gleichzeitig die Gebührenbefreiung beantragt. Wir bitten um umgehende Übermittlung an die Antragstellerin/den Antragsteller (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFVsiehe unten). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, Mit freundlichen Grüßen Hinweise zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugebenDatenschutz finden Sie hier.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
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Samples: Vereinbarung, Vereinbarung
Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger 1. Das Staatsministerium des Innern schreibt die Zuwendungen sowohl für die nachhaltige Stadtentwicklung als auch für die Revitalisierung von Industriebrachen und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggf. geson- derten Antrag Konversionsflächen im Sächsischen Amtsblatt aus oder fordert durch gesondertes Schreiben an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereit. Die Formulare Gemeinden zur Bedarfsanmeldung finden sich in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu sendenBeantragung auf.
7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe Zur Beantragung der voraussichtlichen Höhe Zuwendung im Rahmen der förderungsfähigen Kostennachhaltigen Stadtentwicklung ist ein gebietsbezogenes integriertes Handlungskonzept in analoger und digitaler Form vorzulegen, Finan- zierungsanteil das folgende Mindestanforderungen enthält:
a) Beschreibung der städtebaulichen, wirtschaftlichen und sozialen Lage des Landes und/zu fördernden Gebietes;
b) statistische und raumbezogene Darstellung der Indikatoren;
c) Ziele und Strategie zur Behebung der Benachteiligung und Entwicklung des Gebietes;
d) Übersicht der beabsichtigten Maßnahmen,
e) Kosten- und Finanzplanung;
f) die informellen Planungsinstrumente (zum Beispiel Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK), Regionale Entwicklungs- und Handlungskonzepte (REK) und Integrierte Stadtentwicklungskonzepte (INSEK) sollen abgestimmt werden. Nach Aufnahme in das Förderprogramm ist das Konzept durch die Gemeinde fortzuschreiben. Wesentliche Abweichungen vom integrierten Handlungskonzept können zu Kürzungen oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),zum Widerruf der Zuwendung führen.
3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- desBewilligungsstelle/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vorzwischengeschaltete Stelle ist das Regierungspräsidium beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für Anträge sind an die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, jeweils örtlich zuständige Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle zu richten. Antragsformulare werden auf Anfrage durch die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wirdBewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle zur Verfügung gestellt.
4. Nachweise darüberDie Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle bildet einen Förderausschuss, dass in dem die betroffenen Fachabteilungen der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle mitwirken. Der Förderausschuss prüft die integrierten Handlungskonzepte für die nachhaltige Stadtentwicklung sowie die Anträge zur Revitalisierung von Brachflächen auf Schlüssigkeit. Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle kann bei Bedarf Stellungnahmen anderer Xxxxxx öffentlicher und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent privater Belange (insbesondere Sächsische Bildungsagentur, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Sächsische Energieagentur – SAENA GmbH, Agentur für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wirdArbeit, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,Kirchen, kommunale Spitzenverbände) einholen.
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 AbsDie Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle legt dem Staatsministerium des Innern einen erläuternden Entscheidungsvorschlag zur Aufstellung und Fortschreibung des Programms vor. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,xxx.xxxxx.xxxxxxx.xx 9 von 11
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise Das Staatsministerium des Innern entscheidet über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 AbsAufnahme der einzelnen Gemeinden in das Programm. 2 Nr. 4 KHSFV)Das Staatsministerium des Innern bildet zur Beurteilung der Entscheidungsvorschläge der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle einen Lenkungsausschuss, in dem die fachlich zuständigen Staatsministerien und die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle mitwirken. Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich Lenkungsausschuss beurteilt die Fördervorschläge der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle auch unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes (im Rechtssinnezum Beispiel bei kulturellen Angeboten) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,auf regionaler beziehungsweise überregionaler Ebene.
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist Auf der Grundlage der vom Staatsministerium des Innern in das Programm aufgenommenen Maßnahmen bewilligt die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle die Zuwendung für das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),Gesamtvorhaben durch schriftlichen Bescheid.
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle übersendet je eine Mehrfertigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden Zuwendungsbescheides dem Staatsministerium des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder Innern und der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,Rechtsaufsichtsbehörde.
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass der Programmaufnahme die Dienste und Anwendungen Förderung der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV)konkreten Einzelprojekte gesondert zu beantragen. Die tatsächliche Verwendung Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle bewilligt die Einzelprojekte auf der IT- Dienste Grundlage des integrierten Handlungskonzeptes sowie dessen Änderungen und Ergänzungen. Das Staatsministerium des Innern ist von den beabsichtigten Entscheidungen vorab in Kenntnis zu bestätigen,setzen. Über die Einzelprojekte zur Entwicklung entscheidet der Förderausschuss der Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle mehrheitlich.
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschrift zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister44 SäHO , dass die Maßnahmen erforderlich soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),.
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als De- minimis-Beihilfe gewährt, erfolgt sie unter Anwendung des folgenden Verfahrens: Vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben. Nachdem die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der De- minimis-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Die De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben. xxx.xxxxx.xxxxxxx.xx 10 von 11 KHSFV ist Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle sammelt und registriert sämtliche mit der Bescheid der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung Anwendung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht Verordnung erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift gewährten De- minimis-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu ihrem Bewilligungsverfahrendem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Verwaltungsvorschrift gewährt wurde, aufzubewahren.
12. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Abweichend von Nummer 6.6 der ANBest-K werden die Zuwendungsempfänger und Dritte verpflichtet, die genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung besteht nichtzusammenhängenden Unterlagen mindestens bis zum 31. Vielmehr entscheidet Dezember 2023, bei beihilferelevanten Vorhaben bis zum 31. Dezember 2025 aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der EFRE-Vorhabensnummer zu kennzeichnen.
13. Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-K sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem EFRE mitfinanziert werden, zu prüfen:
a) die Behörden der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs;
b) die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006;
c) das BAS nach pflichtgemäßem ErmessenStaatsministerium des Innern;
d) die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle.
14. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegenDie Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zuEvaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sindbereits beendet ist.
15. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand Zuwendungsempfänger werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens die Voraussetzungen verpflichtet, insbesondere ist in allen öffentlichen Verlautbarungen, Unterlagen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, Teilnehmenden sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick vorhabensbezogenem Schriftverkehr auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe Förderung durch Mittel des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden ErfüllungsaufwandsEFRE hinzuweisen. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich istbesondere Formvorschriften erlassen.
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Samples: Förderrichtlinie
Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggf. geson- derten Antrag an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereit. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu senden.
7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. X. x. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
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Samples: Förderrichtlinie Zur Digitalisierung Im Krankenhaus
Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger a) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
b) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggfTourismus ist Fachstelle.
c) Für Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe a ist der Antrag auf Zuwendung bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
d) Für Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe b ist zunächst ein Projektvorschlag bei der Bewilligungsstelle einzureichen. geson- derten Antrag an die Projektvorschläge sind vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmeldenAntragsteller vor Einreichung einer einrichtungseigenen wissenschaftlich-inhaltlichen Bewertung zu unterziehen. Das BAS stellt Ergebnis ist in Form einer einrichtungseigenen Priorisierungsliste bei der Bewilligungsstelle einzureichen, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Auf dieser Grundlage bewerten die ent- sprechenden Formulare bereitFach- und die Bewilligungsstelle unter Einbindung externer Expertise sämtliche bei der Bewilligungsstelle eingegangenen Projektvorschläge unter Anwendung einer Bewertungsmatrix. Die Formulare Fachstelle vergibt bei der Bewertung der Projektvorschläge die Zusatzpunkte für die besondere Würdigung gemäß Buchstabe e. Die Fachstelle fügt die Einzelbewertungen der Einrichtungen, der Fach- und Bewilligungsstelle zusammen und bildet ein projektvorschlägebezogenes Ergebnis nach Punkten. Ist das Vorhaben förderwürdig, werden die Antragsteller durch die Bewilligungsstelle zur Bedarfsanmeldung finden sich Einreichung des Vollantrages aufgefordert.
e) Besonders gewürdigt werden Investitionen, die eine profilbildende und strategische Bedeutung haben und dadurch eine nachhaltige Wirkung entfalten können.
f) Für Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe b können durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Stichtage für die Einreichung der Projektvorschläge festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (xxx.xxx.xxxxxxx.xx) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Projektvorschläge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt. Die nicht fristgerecht eingereichten Projektvorschläge werden beim nächsten Stichtag einbezogen.
g) Auszahlungen erfolgen grundsätzlich gemäß der Nummer 1.7 der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich des EFRE, JTF und ESF Plus (NBest-EU) nach Ausgabenanfall im Erstattungsverfahren. Abweichend hiervon erfolgt die Auszahlung gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam jeweils geltenden Fassung, im Vorauszahlungsprinzip, für die Begünstigten, für die eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennenVorfinanzierung unzumutbar ist. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu senden.
7.2.1.2. Antrag Unzumutbarkeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Höhe der Zuwendung und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung dem Haushaltsbudget der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangenBegünstigten (keine Gewinnerzielungsabsicht). Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen im Einzelfall erfolgt durch die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem ErmessenBewilligungsstelle anhand einer entsprechenden Begründung des Antragstellers gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Entscheidung ist innerhalb im Zuwendungsbescheid festzuhalten.
h) Bei Abrechnung auf Ausgabenbasis wird auf einen Zwischennachweis zum Jahresende abweichend von drei Monaten nach Eingang Nummer 6.1 der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenNBest-EU verzichtet. Die Länder können weitere Organisationen Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischenberichten im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugebenZuwendungsbescheid fest.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes i) Die Bewilligungsstelle ist zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil Einbehaltung einer Schlussrate in Höhe von mindestens 15 fünf Prozent für technische der Zuwendung berechtigt.
j) Sofern eine Maßnahme nach Nummer 1 Buchstabe b den Zuwendungszweck nach Teil A Ziffer I Nummer 2 und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die Teil A Ziffer III Nummer 3 in Zusammenhang mit der Anpassung der Notaufnahme an besonderen Zuwendungsvoraussetzung gemäß Nummer 3 Buchstabe h erfüllt, erfolgt die Förderung mit Mitteln aus und nach den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgenBedingungen des JTF. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich hierfür zu beachtende Form und die notwendigen Angaben sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (xxx.xxx.xxxxxxx.xx) veröffentlicht.
k) Die Bewilligungsstelle kann gemäß Nummer 6.4.2 der EU-Rahmenrichtlinie kürzere Fristen für die Einreichung von Verwendungsnachweisen zum Vorhabensende im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugebenZuwendungsbescheid festlegen.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
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Samples: Richtlinie Zur Förderung Von Zuwendungen Für Forschungsinfrastrukturen
Verfahren. Zuständigkeiten 1. Die Krankenhausträger NPO stellt bei der KWT den Antrag auf Vergabe des österreichischen Spendengütesiegels (Beilage II) und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggf. geson- derten Antrag an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber erteilt einem Mitglied der KWT den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmeldenPrüfungsauftrag (Beilage III). Das BAS stellt Mitglied setzt die ent- sprechenden Formulare bereit. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich KWT von der Beauftragung in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu sendenKenntnis (Beilage IV).
7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe Ein Mitglied der voraussichtlichen Höhe KWT prüft die NPO auf der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil Basis des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter Prüfungsauftrages (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFVBeilage III) und erteilt nach positivem Abschluss der Prüfung eine Bestätigung (Beilage V),.
3. Erklärung Nach positivem Abschluss der Prüfung durch den Wirtschaftstreuhänder, Vorlage der geforderten Anlagen gemäss Beilage V und der Bestätigung (Beilage V) durch den Wirtschaftstreuhänder sowie nach Bezahlung der Gebühr laut Punkt IV.1.e. an die KWT verleiht die KWT eine Urkunde über die Berechtigung zur Führung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten Spendengütesiegels (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFVBeilage VI). § 22 AbsIn dieser Urkunde ist die Dauer der Gültigkeit des Österreichischen Spendengütesiegels anzugeben (gem. 2 NrPunkt III. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehenRahmenbedingungen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG8.). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil Vor Ablauf der Gültigkeit des Österreichischen Spendengütesiegels gem. III.8. kann die NPO einem Mitglied der KWT einen weiteren Prüfungsauftrag zur Verlängerung des Spendengütesiegels erteilen. Eine Kopie dieses Prüfungsauftrages (Beilage III) ist an die KWT zu übersenden. Das Mitglied der KWT setzt die KWT davon in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,Kenntnis (Beilage IV.).
5. Bei Nach Vorlage einer Antragstellung eines Vorhabens neuerlichen Bestätigung (Beilage V), der geforderten Anlagen gemäss Beilage V und nach § 19 AbsBezahlung der Gebühr lt. 1 Satz 1 NrIV.1.e. 1 KHSFV sind Nach- weise über verlängert sich die mit Berechtigung zur Führung des Österreichischen Spendengütesiegels um 12 Monate gerechnet vom Ende der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 AbsFrist nach Pkt.III.8.,1. 2 NrSatz. Für diese Vorlage gilt eine zusätzliche Respirofrist von 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,Monaten.
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 AbsAnlässlich der Verleihung der Berechtigung zur Führung des Österreichischen Spendengütesiegels wird der NPO eine Registriernummer zugeteilt. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgenDiese Registriernummer ist gut lesbar in der Textbildmarke des Österreichischen Spendengütesiegels anzuführen. Die Bestätigung verliehene Textbildmarke des Österreichischen Spendengütesiegels ist mittels einer Erklärung abzuge- bennur in der Größe veränderbar. Der Dienstleister ist verantwortlich (im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre BefähigungWird in Schriftstücken auf die Führung des Österreichischen Spendengütesiegels verwiesen, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,muss die Registriernummer angeführt sein.
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV Die Registriernummer ist 5-stellig, sie beginnt mit der Jahreszahl (2-stellig) der Verleihung, daran schließt sich eine 3-stellige Nummer an, die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig fortlaufend ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),.
8. Bei Erlöschen des Rechts zur Führung des Spendengütesiegels verfällt auch die bisherige Registriernummer. Bei einem neuerlichen Antrag und einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV darauf aufbauenden neuerlichen Verleihung ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des eine neue Registriernummer zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,vergeben.
9. Bei Die KWT nimmt die NPO binnen einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass Woche ab Ausstellungsdatum in die Dienste und Anwendungen Liste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,Spendengütesiegel führenden NPOs auf.
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 AbsÜber eine Infohotline und eine Homepage kann jeder Spender, jede Spenderin die Gültigkeit des Gütesiegels überprüfen. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist Der Spender muss lediglich die Bestätigung Registriernummer oder den Namen der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen Organisation wissen und Mitarbeiter erhält eine Auskunft, ob die Organisation zum Zeitpunkt des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme Anrufs zum Führen des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich Österreichischen Spendengütesiegels berechtigt ist.
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Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger 1.1. Eine Aktivierung des Segelfluggebietes „HARZ“ für Wellensegelflug ist grund- sätzlich nur an Wochenenden (Sams- tag, Sonntag) und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung bundeseinheitlichen Feiertagen zwischen Sonnenauf- und ggfSonnenuntergang möglich.
1.2. geson- derten Antrag Ausschließlich der Flugleiter Xxxxxxx- leben beantragt spätestens 30 Minuten vor dem beabsichtigten Einflug eines Segelflugzeuges in den Wellenflug- raum die Aktivierung des Segelflugge- bietes. Koordinationspartner ist der Su- pervisor ACC Bremen (siehe Anhang C), der seinerseits die Nutzung des Segelfluggebietes HARZ mit dem Su- pervisor ACC München koordiniert. Eventuelle Auflagen der DFS werden durch den Supervisor ACC Bremen an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe Flugleitung des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereit. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu sendenFlugplatzes Aschersleben weitergegeben.
7.2.1.21.3. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können Besteht seitens der DFS die Notwen- digkeit das Nähere über die Ausgestaltung Segelfluggebiet HARZ zu räumen oder einzuschränken, so stellt der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegenverantwortliche Flugleiter Xxxxxxx- leben sicher, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist dass alle Luftfahrzeuge das Gebiet innerhalb von drei Monaten 15 Minuten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag unten verlassen oder bis auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugebeneine angewiesene Höhe sinken.
7.2.2.11.4. Antragsunterlagen Dem Antrag Beim Ausflug (nach unten) des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, letzten Segelflugzeuges aus dem sich die Verringerung Segelflug- gebiet HARZ deaktiviert der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch Flugleiter Aschersleben den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS Luftraum beim Su- pervisor ACC Bremen unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegenso dass wieder eine Nutzung durch ande- ren Verkehr erfolgen kann. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.Effective from: 02.05.2013 Amended on:
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Verfahren. Zuständigkeiten 5.1. Die Krankenhausträger und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggf. geson- derten Antrag an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS „Geschäftsstelle DigitalPakt Schule BW“ beim Kultusministerium ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss be- nannte Stelle gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereit. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu sendenBund.
7.2.1.25.2. Antrag Der Anteil eines öffentlichen und Entscheidung beim Land Die Länder können freien Schulträgers an den gemäß Nummer 1 zur Verfügung stehenden Mitteln ergibt sich aus dem Verhältnis der Ge- samtzahl der Vollzeitäquivalente der Lehrkräfte im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers zur Gesamtzahl der Vollzeitäquivalente der Lehrkräfte im Be- reich nach § 3 in Baden-Württemberg gemäß den für den Stichtag der Schul- schließung 17.03.2020 amtlich erfassten Zahlen und wird durch das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a AbsKM mit- geteilt.
5.3. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht Einer Antragsstellung bedarf es nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem ErmessenMittelbereitstellung durch das Kul- tusministerium erfolgt ab Januar 2021, nicht jedoch bevor die Mittel durch den Bund dem Land zur Verfügung gestellt wurden.
5.4. Die Entscheidung ist innerhalb für Xxxxxx kommunaler Schulen zur Verfügung stehenden Mittel werden von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen „Geschäftsstelle DigitalPakt Schule BW“ auf die Stadt- und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenLand- kreise verteilt. Die Länder können weitere Organisationen Landkreise reichen die Mittel nach dem festgelegten Ver- teilungsschlüssel an die jeweiligen Gebietskörperschaften weiter.
5.5. Die für Xxxxxx freier Schulen zur Verfügung stehenden Mittel werden auf An- forderung bei der „Geschäftsstelle DigitalPakt Schule BW“ an die Xxxxxx xxx- tergeleitet.
5.6. Bei Schulen in Trägerschaft des Landes erfolgt die Zuweisung der Mittel durch die „Geschäftsstelle DigitalPakt Schule BW“ über das jeweils zustän- dige Regierungspräsidium.
5.7. Die Schulträger beschaffen Geräte mit Zubehör nach Nummer 4.1 und Num- mer 4.2 in Absprache zu den technischen und pädagogischen Anforderungen mit den Schulen vor Ort. Der Schulträger muss die Mittel nicht schulscharf verwenden, sondern kann bei Verteilung örtliche Gegebenheiten und Kon- zepte berücksichtigen. Die beschafften Geräte bleiben im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des KrankenhausträgersEigentum der Schulträger. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen Nummer 4.1 und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres 4.2 angeschafften Geräte mit Zube- hör werden an den Schulen gemäß schulischer Regelungen Lehrkräften nach Bedarf leihweise zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugebenNutzung zur Verfügung gestellt.
7.2.2.15.8. Antragsunterlagen Dem Antrag Wartung und Support der nach Nummer 4.1 und 4.2 angeschafften Geräte und des Landes gegenüber Zubehörs obliegen dem BAS sind gemäß § 22 Absjeweiligen Eigentümer.
5.9. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1Die Verausgabung der Mittel ist grundsätzlich bis 31. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 AbsDezember 2021 abzu- schließen. 2Für zum 31. Dezember 2021 gebundene, § 4 Absaber noch nicht veraus- gabte, Mittel ist eine Verausgabung bis 31.03.2022 möglich. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes zur VerpflichtungAn den Schulträger ausbezahlte Mittel, die Voraussetzungen des § 14a Abszum 31. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in Dezember 2021 gebun- den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind nicht zum Jahresende verausgabt werden können und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung deren Übertragung im Haushalt und die Teilnahme des Schulträgers in das folgende Haushaltsjahr nicht möglich ist, müssen bis spätestens 15. Dezember 2021 an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen das Land zu- rückgezahlt werden. Diese entsprechend gebundenen Mittel werden im fol- genden Haushaltsjahr erneut zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden ErfüllungsaufwandsVerfügung gestellt. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mitbis zum 31. Das BAS kann Dezember 2021 nicht zweckentsprechend verausgabten und nicht gebundenen Mittel beziehungsweise die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für bis zum 31. Xxxx 2022 nicht verausgabten Mittel gemäß Nummer 1.1 sind durch die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich istSchulträger an das Kultusministerium zurückzuzahlen und werden durch das Kultusministerium gemäß einer zu veröffentlichenden Förderregelung neu verteilt.
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Samples: Bekanntmachung Zur Verwendung Der Finanzhilfen Des Bundes
Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger 7.1 Der Freistaat beauftragt die Bürgschaftsbank Thüringen GmbH (BBT) mit der Durchführung des Förderverfahrens, d. h. insbesondere mit der Begutachtung des Antrages, mit der Verwaltung und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung Überwachung sowie mit einer etwaigen Abwicklung der Garantie. Näheres regelt ein Geschäftsbesorgungsvertrag.
7.2 Anträge auf Übernahme einer Arbeitnehmerbeteiligungs- garantie sind vom Treuhänder und ggfvon der Geschäftsfüh- rung des Unternehmens gemeinsam bei der BBT auf dem dafür geltenden Vordruck zu stellen. geson- derten Der Antrag an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehördemuss eine umfassende Darstellung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Unternehmens und der rechtlichen Ausge- staltung des Beteiligungsvorhabens enthalten. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / HochschulklinikenBürgschaftsbank Thüringen GmbH Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 ● 00000 Xxxxxx Telefon (03 61) 21 35-0 e-mail xxxx@xx-xxxxxxxxxx.xx Fax (03 61) 00 00-0 00 Internet xxx.xx-xxxxxxxxxx.xx
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereit. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei 7.3 Dem Antrag ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu senden.
7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung Stellungnahme der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens Hausbank des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes Unternehmens sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abszuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. 2, § 4 AbsHandwerkskammer beizufügen. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehenDer Treuhänder hat in seinem Antrag zu bestätigen, dass das Land Unternehmen seine wirtschaftlichen Verhältnis- se gegenüber den sich verpflichtet, in beteiligenden Arbeitnehmern vor Antragstellung offengelegt hat.
7.4 Die BBT zeigt dem Thüringer Finanzministerium einen eingegangenen Antrag unverzüglich an. Dieses äußert sich bei Bedarf zur grundsätzlichen Vereinbarkeit des Antrages mit diesen Richtlinien.
7.5 Über die Bewilligung des Garantieantrages entscheidet ein Garantieausschuss. Dem Garantieausschuss gehören ein Vertreter aus den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung Bereichen der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land Kammern oder der Krankenhausträger zuzusichernGeschäftsbanken sowie je ein Vertreter des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, dass es bzwTechnologie und Arbeit und des Thüringer Finanzministeriums an. er mindestens 30 Prozent Die Geschäftsfüh- rung des Garantieausschusses obliegt der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wirdBBT. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
47.6 Der Ausschuss entscheidet auf der Grundlage einer gut- achterlichen Empfehlung der BBT unter Einbeziehung von Entwürfen zu dem Gesellschafts- und dem Beteiligungs- vertrag sowie zu einem Garantieangebot. Nachweise darüber, dass und inwiefern Eine Garantie kann nur einstimmig übernommen werden.
7.7 Im Fall der Bewilligung des Garantieantrages übermittelt die BBT dem Treuhänder auf der Grundlage der Aus- schussentscheidung unverzüglich ein Anteil in Höhe Garantieangebot. Dieses muss innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens drei Mona- ten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgenZugang angenommen sein. Die Bestätigung BBT zeigt dem Thüringer Finanzministerium die An- nahme des Angebotes an.
7.8 Die an der Antragsbearbeitung und an der Entscheidung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Alle Unterlagen und Auskünfte sind vertrau- lich zu behandeln.
7.9 Eine Garantie nach dieser Richtlinie ist mittels einer Erklärung abzuge- beneine Leistung nach dem Thüringer Subventionsgesetz vom 16.12.1996 (ThürSubvG – GVBl. Der Dienstleister ist verantwortlich (im RechtssinneS. 319) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien sowie eine Subvention im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung 264 Strafgesetzbuch (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFVStGB). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, Angaben über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens Antragsberechtigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise diesen Richtlinien sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu subventionserhebliche Tatsachen im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist264 StGB.
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Samples: Richtlinien Für Die Übernahme Von Garantien Für Arbeitnehmerbeteiligungen
Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggf. geson- derten Antrag an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereit. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in 7.1.1 Anträge auf Vertragsabschluss sind vor Beginn der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu senden.
7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 Maßnahme jährlich bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1Juli schriftlich bei der Landgesellschaft einzureichen. April 2021, Antragsvordrucke und aktuelle Kurzinformationen bzw. Fördergebietskulissen zu den einzelnen Vertragsmustern sind bei der Landgesellschaft erhältlich.
7.1.2 Die Ausgleichszahlungen für die Vorhaben, Vertragsmuster Grünlandlebensräume oder Wert- grünland sind wie folgt mit der Förderung ökologischer Anbauverfahren kombinierbar: ^ Erhaltungsverträge (Ziffer 2.2 und 2.4) mit der Förderung ökologischer Anbauver fahren: jährliche Vertragszahlung abzüglich 180,- €/ha; - Entwicklungsverträge (Ziffer 2.1 und 2.3) mit der Förderung ökologischer Anbau verfahren: keine Abzüge. Weiterhin können die Vertragsmuster Grünlandlebensräume und Wertgrünland mit der „Natura 2000-Prämie“ und der „Ausgleichszulage“ des Landesprogramms für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln Entwicklung des ländlichen Xxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxx-Xxxxxxxx 0000 - 0000 (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand XXXX) jeweils ohne Abzüge kombiniert werden.
7.1.3 Die Landgesellschaft bereitet die Vertragsschließung i.d.R. bis spätestens zum
7.1.4 Als Voraussetzung für die Auszahlungen (Flächenabgleich) hat der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete ErklärungBegüns tigte jährlich zum 15. Mai mit dem Sammelantrag Agrarförderung (SAT) auch einen Auszahlungsantrag „Ausgleichszahlungen für Grünlandlebensräume oder Wertgrün- land“ vollständig ausgefüllt beim Landesamt für Landwirtschaft, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe Umwelt und ländliche Räume (LLUR) bzw. der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Koregional zuständigen LLUR-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich istAußenstelle einzureichen.
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Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger a) Bewilligungsstelle für Zuwendungen nach Nummer 4 Buchstabe a ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
b) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung Tourismus ist Fachstelle.
c) Zunächst ist ein Projektvorschlag bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Projektvorschläge sind vom Antragsteller vor Einreichung einer wissenschaftlich-inhaltlichen Bewertung zu unterziehen. Auf dieser Grundlage bewerten die Fach- und ggf. geson- derten Antrag an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereitBewilligungsstelle sämtliche bei der Bewilligungsstelle eingegangenen Projektvorschläge unter Anwendung einer Bewertungsmatrix. Die Formulare Fachstelle vergibt bei der Bewertung der Projektvorschläge die Zusatzpunkte für die besondere Berücksichtigung gemäß Buchstabe d. Die Fachstelle fügt die Einzelbewertungen der Fach- und Bewilligungsstelle zusammen und bildet ein projektvorschlägebezogenes Ergebnis nach Punkten. Ist das Vorhaben förderwürdig, werden die Antragsteller durch die Bewilligungsstelle zur Bedarfsanmeldung Einreichung des Vollantrages aufgefordert.
d) Bei der Förderentscheidung finden sich in Vorhaben besondere Berücksichtigung, die einen Beitrag zur Digitalisierung von Forschungsdaten im Sinne einer qualitätsorientierten Forschung leisten.
e) Durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus können Stichtage für die Einreichung der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie Projektvorschläge festgelegt werden, die auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xxInternetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (xxx.xxx.xxxxxxx.xx) veröffentlicht werden. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennenNicht bis zum Stichtag eingereichte Projektvorschläge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu sendennicht fristgerecht eingereichten Projektvorschläge werden beim nächsten Stichtag einbezogen.
7.2.1.2f) Auszahlungen von Zuwendungen nach Nummer 4 Buchstabe a erfolgen grundsätzlich gemäß Nummer 1.7 der NBest-EU nach Ausgabenanfall im Erstattungsverfahren. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über Abweichend hiervon erfolgt die Ausgestaltung Auszahlung gemäß Nummer 7.5 der Förderanträge Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Krankenhausträ- ger festlegenSächsischen Haushaltsordnung im Vorauszahlungsprinzip für die Begünstigten, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangenfür die eine Vorfinanzierung unzumutbar ist. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nichtUnzumutbarkeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Höhe der Zuwendung und dem Haushaltsbudget der Begünstigten (keine Gewinnerzielungsabsicht). Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem ErmessenPrüfung des Vorliegens der Voraussetzungen im Einzelfall erfolgt durch die Bewilligungsstelle anhand einer entsprechenden Begründung des Antragstellers gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Entscheidung ist innerhalb im Zuwendungsbescheid festzuhalten.
g) Bei Abrechnung auf Ausgabenbasis wird auf einen Zwischennachweis zum Jahresende abweichend von drei Monaten nach Eingang Nummer 6.1 der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenNBest-EU verzichtet. Die Länder können weitere Organisationen Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischenberichten im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugebenZuwendungsbescheid fest.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes h) Die Bewilligungsstelle ist zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil Einbehaltung einer Schlussrate in Höhe von mindestens 15 fünf Prozent der Zuwendung berechtigt.
i) Die Bewilligungsstelle kann gemäß Nummer 6.4.2 der EU-Rahmenrichtlinie kürzere Fristen für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (Einreichung von Verwendungsnachweisen zum Vorhabensende im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugebenZuwendungsbescheid festlegen.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
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Samples: Richtlinie Zur Förderung Von Zuwendungen Für Forschungsinfrastrukturen
Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger Das Dezernat Personal - Sachgebiet Aus-, Fort- und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggfWeiterbildung - legt dem Bildungsaus- schuss die durch die Mitarbeiter eingereichten Anträge auf Förderung einer Bildungsmaß- nahme zur Beratung vor. geson- derten Antrag an Der Bildungsausschuss tritt in der Regel 14-tägig zusammen. Bei dringlichen Angelegenheiten werden außerplanmäßige Sitzungen einberufen. Der Bildungsausschuss informiert die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars Dienststelle über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereitsein Beratungsergebnis. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in der Anlage 2 Dienst- stelle leitet ihren Entscheidungsvorschlag sodann dem Personalrat zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu senden.
7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS (Mitbestimmungsrecht gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise 4 PersVG LSA). Durch das Sachgebiet Aus-, Fort- und Weiterbildung erhalten der Antragsteller und der zu- ständige Vorgesetzte eine schriftliche Mitteilung über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 AbsFörderfähigkeit und die Zuschuss- höhe. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragtenIm Rahmen der finanziellen Möglichkeiten können von der Dienststelle Zuschüsse in Staffelungen von 30 v.H., be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (50 v.H. und 100 v.H. festgesetzt werden, wenn die beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Rechtssinne) für den Inhalt vorrangigen Interesse der ErklärungDienststelle liegen. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen Gibt es keinen nachvollziehbaren Nutzen für die Anbindung Medizinische Fakultät oder steht der Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Ergebnis, besteht keine Förderungsmöglichkeit. Anträge auf Förderung einer Fort- und Nutzung Weiterbildungsveranstaltung sind vom Antragsteller mit einer ausführlichen Begründung des Systems gegeben sindVorgesetzten (Instituts-/Klinikdirektor, beizufügen (§ 22 AbsDirektorin Pflege- dienst, Dezernenten und Leiter der zentralen Bereiche) auf dem vorgegebenen Antragsformular unter Berücksichtigung einer Anmeldefrist von mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstal- tung an das Sachgebiet Aus-, Fort- und Weiterbildung zu richten. 2 NrSpäter eingehende oder un- vollständig ausgefüllte Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men istDies gilt gleicherma- ßen, wenn sich ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, Mitarbeiter ohne vorherige Zustimmung der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen Dienststelle zu einer Fort- und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugebenWeiterbildung angemeldet hat.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
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Samples: Dienstvereinbarung Zur Beruflichen Fort Und Weiterbildung
Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggfIn den Fällen, in denen ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt wird (vgl. geson- derten oben III.), ist zunächst von der Erhebung der Gebühr abzusehen. Der Antrag auf Befreiung von der Ge- bühr ist von der Meldebehörde in den elektronisch an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe Registerbehörde zu übermit- telnden Antrag auf Erteilung des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereitFührungszeugnisses aufzunehmen. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in Meldebehörde gibt bei Übermittlung des Antrags an, ob die Mittellosigkeit der Anlage 2 zu antragstellenden Person oder der besondere Verwendungszweck bestätigt werden kann. Im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwands bei der Prüfung von Gebühren-befreiungsanträgen sollen die Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit möglichst gering gehalten werden. Wird die Gebührenbefreiung wegen des besonderen Verwendungs-zwecks beantragt, ist dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xxnachzuweisen. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu senden.
7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen 1 Freiwilliges soziales Jahr Freiwilliges ökologisches Jahr im Gesundheitswesen beteiligenSinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung 1719/2006/EG des Vorhabens Europäischen Parlaments und des KrankenhausträgersRates vom 15. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) Ein anderer Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Internationaler Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Homepage Richtlinie des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxBundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dabei macht das BAS Dezember 2010 (GMBl S. 1778) Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes Hiermit wird bestätigt, dass XXXXXX entsprechend § 72a SGB VIII die persönliche Eignung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Zwecke der Betreuung von Minderjährigen an Hand eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 30a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über 2a BZRG zu überprüfen hat. Name geboren am: wohnhaft in: ist hiermit aufgefordert, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG für die Etablierung digitaler Dienste beizufügen Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit hier vorzulegen. Aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit wird hiermit gleichzeitig die Gebührenbefreiung beantragt. Wir bitten um umgehende Übermittlung an die Antragstellerin/den Antragsteller (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFVsiehe unten). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum Mit freundlichen Grüßen Hiermit beantrage ich Name: geboren am: wohnhaft in: gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 30a Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über 2a BZRG die Bereitstellung Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses für meine ehrenamtliche Tätigkeit. Mit freundlichen Grüßen .......................................................................... .............................................. (Name des Dokumentierenden) (Datum) Vorlage eines Führungszeugnisses gemäß Anlage 3 nach Risikoeinschätzung notwendig ja nein Datum der Haushaltsmittel Aufnahme der Tätigkeit: Datum der Vorlage des Führungszeugnisses: Unterschrift Als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin habe ich mit Kindern und Jugendlichen zu tun. Die folgenden Verhaltensregeln sind zentrale Grundlagen meiner Arbeit.
1. In der Kinder- und Jugendarbeit übernehme ich Verantwortung für Investitionsmittel ergebendas Wohl der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Dazu gehört der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Vernachlässigung, Misshandlung und sexueller Gewalt sowie vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und vor Diskriminierungen aller Art.
2. Kinder- und Jugendarbeit lebt von der vertrauensvollen Zusammenarbeit untereinander. In meiner Rolle als Leitungskraft habe ich eine besondere Autoritäts- und Vertrauensstellung. Ich versichere, dass ich dies nicht zum Schaden der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen ausnutzen werde.
3. Meine Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt. Dem persönlichen Empfinden der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen gebe ich Vorrang vor meinen persönlichen Zielen.
4. Ich werde dafür Sorge tragen, dass die Verpflichtungen nach § 14a AbsRegeln des Verbandes / Vereines eingehalten werden, insbesondere übernehme ich eine positive und aktive Vorbildfunktion.
5. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegenIch nehme die individuellen Grenzempfindungen von Kindern und Jugendlichen ernst und achte darauf, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wirdauch Kinder und Jugendliche untereinander diese Grenzen respektieren.
6. Das BAS weist in der Regel die Mittel zuIch beziehe gegen sexistisches, wenn das Vorhaben förderfähig ist diskriminierendes, rassistisches und die Landesmit- tel noch gewalttätiges verbales und nonverbales Verhalten aktiv Stellung. Abwertendes Verhalten wird von mir benannt und nicht erschöpft sindtoleriert. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringenIch interveniere dagegen aktiv.
7. Im Konflikt- oder Verdachtsfall ziehe ich professionelle, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung fachliche Unterstützung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 Hilfe hinzu und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass informiere Ansprechpartner bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen Verband / Verein oder beim zuständigen Jugendamt. Der Schutz der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land Kinder und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme Jugendlichen steht dabei an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich isterster Stelle.
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Samples: Vereinbarung
Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten nach dem MiArbG erfolgt in 2 Stufen: Zunächst prüft der vom Bundesministerium für Arbeit und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung Soziales (BMAS) errichtete, ständige Hauptausschuss für Min- destarbeitsentgelte, kurz Hauptausschuss, unter umfassender Berücksichtigung der sozialen und ggfökonomischen Auswirkun- gen, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden sollen (§ S Abs. geson- derten Antrag an 1 MiArbG). Der Hauptausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und 6 Mitgliedern. Mit- glied im Ausschuss darf werden, wer die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehördesozialen und ökonomischen Auswirkungen von Mindestarbeitsentgelten einschätzen kann. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern Den Vorsitzenden und 2 Stellvertreter schlägt das BMAS vor. Je 2 weitere Mitglieder schlagen die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereitSpitzenorganisatio- nen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vor. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennenErnennung sämtlicher Mitglieder erfolgt durch die Bundesregierung. Die Bedarfsanmeldung Tätigkeit ist an alle betroffenen Länder zu senden.
7.2.1.2ehrenamtlich und weisungsfrei (§ 2 MiArbG). Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung Beschließt der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegenHauptausschuss, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV dass in einem einheitlichen Format vorzugeben.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag Wirtschaftszweig Mindestarbeitsentgelte festgelegt, geändert oder aufgehoben werden sollen, so ist dafür der Fachausschuss des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens Wirtschaftsbereichs zuständig (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 NrMiArbG i. V. m. § 9 MiArbG). 1 KHSFVFachausschüsse werden paritätisch aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie mit einem Vorsitzenden besetzt. Weitere Sachverständige ohne Stimmrecht können hinzugezogen werden (§§ 5, 6 MiArbG),
2. Erklärung mit Angabe Der zuständige Fachausschuss kann nach Art der voraussichtlichen Höhe Tätigkeit, Qualifikation der förderungsfähigen KostenArbeitnehmer und Regionen differenzieren. In jedem Fall muss er sicherstel- len, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter dass seine Entscheidung geeignet ist, angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen, faire und funktionierende Wettbewer- bsbedingungen zu gewährleisten und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erhalten (§ 22 4 Abs. 24 MiArbG). Vor Festsetzung, Änderung oder Aufhebung von Mindestarbeitsbedingungen gibt das BMAS den obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder, den Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden des Wirt- schaftszweigs Gelegenheit zur schriftlichen wie auch mündlichen Stellungnahme (§ 7 MiArbG). Nach Festsetzung erhält auch der Hauptausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHGSatz S MiArbG). Das Land hat in BMAS kann festgesetzte Mindestarbeitsentgelte der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugebenBundesregierung vorschlagen, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land sie als Rechtsverordnung befri- stet oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, unbefristet erlassen kann (§ 22 4 Abs. 2 NrS MiArbG). 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen Dasselbe gilt für Änderungen oder Aufhebungen von Mindestarbeits- entgelten (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV9 MiArbG). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 AbsWeder die Bundesregierung noch das BMAS dürfen den Beschluss des Fachausschusses inhaltlich än- dern, sie können ihn lediglich ablehnen oder übernehmen[1]. 5 KHSFV beauftragten[1] Zum Ganzen Sittard, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugebenNZA 2009 S. S46.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
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Samples: Mindestarbeitsbedingungen Gesetzliche Regelungen Zum Mindestlohn
Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggf. geson- derten Der Verein stellt den Antrag an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmeldendas Internetportalhttps://www.unser- xxxxxxxxxxx.xxx/Xxx/xxxxxxx.xxxx. Das BAS Portal ist für die Antragstellung vom01.09. bis zum 30.11. jährlich geöffnet. Der Verein ergänztalle antragsbezogenenDaten und stellt die ent- sprechenden Formulare bereitprojektbezogenen Einnahmen und Ausgaben im Kosten- und Finanzierungsplan dar. Mit Versenden des Antrages an den LSB(Online) beantragt der Verein den vorzeitigen Maßnahmebeginn(mit Schuljahresbeginn) undstimmt den Allgemeinen Vertragsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie des LSB zu. Der Verein druckt abschließend den Antrag (welcher gleichzeitig die Kooperationsvereinbarung ist) mit der Teilnehmerliste und der Datenschutzerklärung zum Projekt aus und erwirkt die entsprechenden Unterschriftenund Stempel im Original. Ein Antrag mit Originalunterschriften wird bis zum 15.12. des Jahresan den zuständigen Kreis- /Stadtsportbund versandt, welcher diesenbis 31.12. an den LSB weiterleitet.Teilnehmerliste und Datenschutzerklärungverbleibenim Verein. Nach positiver Prüfung des Antrags durch den LSB Thüringen erhält der Vereinm Januar des darauffolgenden Jahreseine Zuwendungsmitteilung(per Post oder E- Mail). Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in Auszahlung der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu senden.
7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr Zuwendung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV),
Erfülul ng aller Fördervoraussetzungenim 2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV)Quartal. Der Nachweis muss der Verwendung istim Zuge des Online- Antrages für Kooperationsmaßnahmenfür das folgendeSchuljahr im Onlineportal www.unser-sportverein.netzu erbringen.Die Beantragung der Förderung für das Folgejahr ist erst möglich, wenn der einfache zahlenmäßige Verwendungsnachweis für das Jahr durch eine Bestätigung eines nach § 21 Absden Vereinonline erstellt wurde. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- benAuf die Vorlage von Belegenwird verzichtet. Der Dienstleister Verwendungsnachweis ist verantwortlich (im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärungauch dann bsi 30.11. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren Jahresonline zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men isterbringen, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen kein Antrag für das länderübergreifende Vorha- bennächste Jahr gestellt wird. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollenAlle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind nach Vorlage des Verwendungsnachweises mindestens 5 Jahre aufzubewahren, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellensoweit nicht steuerrechtliche oder andere Vorschriften eine längere Aufbewahrungszeit bestimmen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu Der Antragsteller räumt im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung dem LSB, dem für Bildung zuständigen Ministerium, der Thüringer Staatslotterie sowie dem Landesrechnungshof (einschließlich einem von ihnen Beauftragten) ein uneingeschränktes Prüfrecht ein. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang Ansprechpartner zur Förderung und inhaltlichen Umsetzung sidn die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind Vereinsberater*innen und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge Sportjugendkoordinator*innen der Länder Kreis- und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid Stadtsportbünde und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-FinanzierungLSB Thüringendie Referentin SportentwicklungAnette Weidensee, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHGE- Mail: x.xxxxxxxxx@lsb- xxxxxxxxxx.xx, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden ErfüllungsaufwandsTel. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist0361/0000000.
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Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggf5.1. geson- derten Der Kreditnehmer reicht den Antrag auf Bürgschaftsübernahme auf dem dafür vorgesehenen Formblatt samt den erforderlichen Unterlagen beim Kreditinstitut seiner Xxxx ein. Mit der Antragstellung wird das Kreditinstitut zur Auskunfts- erteilung an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte BewilligungsbehördeGesellschaft ermächtigt und leitet diesen samt Stellungnahme (Bonitätsbeurteilung) und Geschäftsplan an die Gesellschaft weiter. Bundesamt Gleichzeitig erteilt der Kreditnehmer seine Zustimmung, dass ein beamteter Vertreter des Landes Salzburg, wenn dieses eine Ausfallsgarantie für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber Bürgschaften gemäß Punkt 3. übernehmen soll, an den Ländern Verhandlungen im Bewilligungsausschuss teilnimmt oder darüber informiert wird.
5.2. Die Gesellschaft prüft im Sinne der Richtlinien die zuständige BewilligungsbehördeÜbernahme der Bürgschaft und kann dazu weitere Auskünfte einholen. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars Dann entscheidet der Bewilligungs- ausschuss der Gesellschaft über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereitBürgschaftsübernahme endgültig.
5.3. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei Gesellschaft ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu senden.
7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegenberechtigt, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Bedarfsfall die Austria Wirtschaftsservice GmbH, die Österreichische Exportfonds GmbH, die Österreichische Kontrollbank AG, die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH sowie sonstige Förderstellen über den Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauchinformieren, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes Daten auszutauschen und/oder ggfden Antrag zur Bearbeitung weiterzuleiten sowie eine konsortiale Bürgschaftsübernahme zu vereinbaren.
5.4. Finanzierungsbeiträge Dritter Bei positiver organmäßiger Entscheidung übermittelt die Gesellschaft dem Kreditinstitut (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes zur VerpflichtungPunkt 5.1.) ein Bürgschaftsanbot samt den festgelegten Beding- ungen und eine Mitteilung an den Kreditnehmer, die Voraussetzungen durch das Kreditinstitut weiterzuleiten ist. Die Bürgschaft wird mit Eingang der fristgerechten Anbots- annahme bei der Gesellschaft wirksam. Vor diesem Zeitpunkt bzw. vor Erfüllung der festgelegten Bedingungen besteht keine Haftung.
5.5. Die Gesellschaft kann vom Anbot zurücktreten oder die Bedingungen ändern, wenn vor Annahme des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur VerpflichtungAnbotes Umstände auftreten, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehenschließen lassen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an Bürgschaftsübernahme nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ mehr zur Gänze gegeben sind.
5.6. Bei Nichtannahme des Bürgschaftsanbotes, aus welchem Grund auch immer, ist das Bürgschaftsanbot an die Angaben nach § 25 AbsGesellschaft zu retournieren.
5.7. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung Mit Ablauf der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergebenschriftlich vereinbarten Laufzeit erlischt jede Verpflichtung der Gesellschaft aus dem Bürgschaftsvertrag mit allen Nebenvereinbarungen, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, ohne dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wirdeiner besonderen Auflösungserklärung bedarf.
5.8. Das BAS weist in Weder bei Ablehnung des Bürgschaftsantrages noch bei Bürgschaftsübernahme besteht ein Anspruch des Kreditnehmers auf Ausfolgung oder Darlegung der Regel Entscheidungsgrundlagen und Beurteilungskriterien durch die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werdenGesellschaft oder von der Gesellschaft damit betrauten Personen/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich istInstitutionen.
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Samples: Bürgschaftsrichtlinien
Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger a) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
b) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung Tourismus ist Fachstelle.
c) Zunächst ist ein Projektvorschlag bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Projektvorschläge sind vom Antragsteller vor Einreichung einer wissenschaftlich-inhaltlichen Bewertung zu unterziehen. Auf dieser Grundlage bewerten die Fach- und ggf. geson- derten Antrag an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereitBewilligungsstelle unter Einbindung externer Expertise sämtliche bei der Bewilligungsstelle eingegangenen Projektvorschläge unter Anwendung einer Bewertungsmatrix. Die Formulare Fachstelle vergibt bei der Bewertung der Projektvorschläge die Zusatzpunkte für die besondere Berücksichtigung gemäß Buchstabe e. Die Fachstelle fügt die Einzelbewertungen der Fach- und Bewilligungsstelle zusammen und bildet ein projektvorschlägebezogenes Ergebnis nach Punkten. Ist das Vorhaben förderwürdig, werden die Antragsteller durch die Bewilligungsstelle zur Bedarfsanmeldung Einreichung des Vollantrages aufgefordert.
d) Bei Netzwerkvorhaben reicht jeder zuwendungsberechtigte Netzwerkpartner für sein jeweiliges Teilprojekt einen eigenen Antrag bei der Bewilligungsstelle ein und erhält seinen eigenen Zuwendungsbescheid.
e) Bei der Förderentscheidung finden sich in Netzwerke besondere Berücksichtigung, die sowohl thematisch als auch Akteurs bezogen für den Freistaat Sachsen eine überregionale Repräsentationsfunktion haben.
f) Durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus können Stichtage für die Einreichung der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie Projektvorschläge festgelegt werden, die auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xxInternetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (xxx.xxx.xxxxxxx.xx) veröffentlicht werden. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennenNicht bis zum Stichtag eingereichte Projektvorschläge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu sendennicht fristgerecht eingereichten Projektvorschläge werden beim nächsten Stichtag einbezogen.
7.2.1.2g) Auszahlungen erfolgen grundsätzlich gemäß Nummer 1.7 der NBest-EU nach Ausgabenanfall im Erstattungsverfahren. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über Abweichend hiervon erfolgt die Ausgestaltung Auszahlung gemäß Nummer 7.5 der Förderanträge Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Krankenhausträ- ger festlegenSächsischen Haushaltsordnung im Vorauszahlungsprinzip für die Begünstigten, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangenfür die eine Vorfinanzierung unzumutbar ist. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nichtUnzumutbarkeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Höhe der Zuwendung und dem Haushaltsbudget der Begünstigten (keine Gewinnerzielungsabsicht). Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem ErmessenPrüfung des Vorliegens der Voraussetzungen im Einzelfall erfolgt durch die Bewilligungsstelle anhand einer entsprechenden Begründung des Antragstellers gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Entscheidung ist innerhalb im Zuwendungsbescheid festzuhalten.
h) Bei Abrechnung auf Ausgabenbasis wird auf einen Zwischennachweis zum Jahresende abweichend von drei Monaten nach Eingang Nummer 6.1 der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenNBest-EU verzichtet. Die Länder können weitere Organisationen Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischenberichten im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugebenZuwendungsbescheid fest.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie i) Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate in Höhe von fünf Prozent der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes zur VerpflichtungZuwendung berechtigt, die Voraussetzungen erst nach Prüfung des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe j) Die Bewilligungsstelle kann gemäß Nummer 6.4.2 der EU-Rahmenrichtlinie kürzere Fristen für die Einreichung von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (Verwendungsnachweisen zum Vorhabensende im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugebenZuwendungsbescheid festlegen.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
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Samples: Richtlinie Zur Förderung Von Zuwendungen Für Forschungsinfrastrukturen
Verfahren. Zuständigkeiten 6.1 Die Krankenhausträger und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggf. geson- derten Antrag an Abwicklung des Antragsverfahrens obliegt dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. Seine Aufgaben umfassen die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern Antragsberatungen, Prüfungen, die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars Entscheidungen über die Bedarfsanmeldung anmeldenAnträge, die Gewährung und Auszahlung der Fördermittel und die Verwendungsnachweisprüfung am Ende der Förderung.
6.2 Grundlage für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Mittel ist ein privat- rechtlicher Zuwendungsvertrag i.S. von Nr. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereit12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).
6.3 Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS Zuwendungen stehen unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu sendendem Vorbehalt etwaiger haushaltsrechtlicher Sperren und sonstiger Bewirtschaftungs- maßnahmen.
7.2.1.26.4 Die Bearbeitung der Anträge und Ausreichung von Fördermitteln (Zuwendung) er- folgt nach dem sogenannten „Windhundverfahren“, d.h. nach der zeitlichen Reihen- folge der (vollständigen) Antragstellung.
6.5 Eine Antragsstellung ist möglich, bis alle Fördermittel vergeben wurden, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2020.
6.6 Mit den Vorhaben darf vor Antragstellung und bis zum Abschluss des Zuwendungs- vertrags nicht begonnen worden sein. Der Förderantrag kann mit einem Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn verbunden werden. Als Vor- habenbeginn ist grundsätzlich der Förderanträge Abschluss eines der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die EntscheidungAusführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
6.7 Der Zeitraum, für welche Vorhaben eine den die Förderung beim BAS beantragt bewilligt werden sollkann (Bewilligungszeitraum), erstreckt sich bis längstens zum 31. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugebenXxxx 2021.
7.2.2.16.8 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes (ANBest-P) werden Bestandteil des Zuwendungsvertrags (xxx.xxx.xxxx.xx › ZMV › nebenbestimmungen_anbest_p_2019).
6.9 Dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. ist bis zum 30. Antragsunterlagen Dem Antrag Juni 2021 ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Börsenverein des Landes gegenüber dem BAS Deutschen Buchhandels e.V. führt bis spätestens zum 31. Dezember 2021 die Verwendungsnachweisprüfun- gen durch
6.10 Die Verwendungsnachweise der Antragsteller sowie die Gesamtverwendungsnach- weise der mittelausreichenden Stelle sind Gegenstand der Prüfung durch die Bewil- ligungsbehörde.
6.11 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 22 Abs91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
6.12 Das Förderprogramm wird nach Art. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 53 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (im Rechtssinnef) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben 8 AGVO (Verfassung, Bearbeitung, Produktion, Vertrieb, Digitalisierung und Veröffentlichung von Literatur- werken einschließlich Übersetzungen) als mit dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das EU-Beihilferecht vereinbares Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich istangemeldet.
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Samples: Zuwendungsvertrag
Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggfIn den Fällen, in denen ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt wird (vgl. geson- derten oben III.), ist zunächst von der Erhebung der Gebühr abzusehen. Der Antrag auf Befreiung von der Ge- bühr ist von der Meldebehörde in den elektronisch an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe Registerbehörde zu übermit- telnden Antrag auf Erteilung des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereitFührungszeugnisses aufzunehmen. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in Meldebehörde gibt bei Übermittlung des Antrags an, ob die Mittellosigkeit der Anlage 2 zu antragstellenden Person oder der besondere Verwendungszweck bestätigt werden kann. Im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwands bei der Prüfung von Gebühren- befreiungsanträgen sollen die Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit möglichst gering gehalten werden. Wird die Gebührenbefreiung wegen des besonderen Verwendungs- zwecks beantragt, ist dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu senden.
7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nrnachzuweisen. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien Freiwilliges soziales Jahr Freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Jugendfreiwilligendienstegesetzes Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 7 KHSFV 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) Ein anderer Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Internationaler Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes Liegen die Voraussetzungen des Verzichts auf die Gebührenerhebung nicht vor, ist der An- tragsteller durch die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden)Meldebehörde darauf hinzuweisen, dass das Konzept zur Abstimmung der Antrag auf Gebüh- renbefreiung keine Erfolgsaussicht hat und durch die weitere Bearbeitung eines sol- xxxx Xxxxxxx die Erteilung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig istFührungszeugnisses erheblich verzögert werden kann. Hält der Antragsteller den Antrag gleichwohl aufrecht, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus Antrag auf Erteilung ei- nes Führungszeugnisses einschließlich des Antrags auf Gebührenbefreiung in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes Papier- form an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis Justiz, Sachgebiet IV 31, 53094 Bonn, zur Entscheidung zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich istübersenden.
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Samples: Vereinbarung Nach § 72a SGB Viii
Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggfStadtverordnetenversammlung Angermünde hat am 15.12.2021 unter der Beschlussnum- mer BV-153/2021 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaikanla- ge-Hausmülldeponie Leistenhof“ beschlossen. geson- derten Antrag an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars Die ortsübliche Bekanntmachung über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereit. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage Aufstellung des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu senden.
7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen VBPs erfolgte im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Amtsblatt für die Stadt Angermünde Nr. 1 KHSFV),
2am 28. Erklärung mit Angabe Januar 2022. Am 6.7.2022 haben die Stadtverordneten den Vorentwurf des VBPs in der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil Fassung vom 9.5.2022 für die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gebilligt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in Form einer Offenlage des Landes und/oder ggfVorentwurfes vom 19.09.2022 bis 21.10.2022 durchgeführt. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am16.9.2022 im Amtsblatt Nr. 2 KHSFV),
38/2022 für die Stadt Angermünde. Erklärung des antragstellenden Landes zur VerpflichtungMit dem Schreiben vom 16. August 2022 wurden die Xxxxxx öffentlicher Belange, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung Behörden und Nachbargemeinden über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vorAufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovol- taikfreiflächenanlage – Hausmülldeponie Leistenhof“ informiert. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugebenIhnen wurde mitgeteilt, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten Planunterlagen des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (Vorentwurfes im Rechtssinne) für den Inhalt Rahmen der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien frühzeitigen Beteiligung über einen zeitlich befristeten Downloads-LINK oder im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder Zeitraum der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie Offenlage auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugebenInternetseite der Stadt An- germünde eingesehen oder heruntergeladen werden können.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
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Samples: Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Verfahren. Zuständigkeiten 5.1. Die Krankenhausträger „Geschäftsstelle DigitalPakt Schule BW“ (Geschäftsstelle) beim Kultusmi- nisterium ist benannte Stelle gegenüber dem Bund.
5.2. Der Anteil eines öffentlichen und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung freien Schulträgers an den gemäß Nummer 1 zur Verfügung stehenden Mitteln ergibt sich aus dem Verhältnis der Ge- samtschülerzahl des Schulträgers zur Gesamtschülerzahl in Baden- Württemberg gemäß den für den Stichtag der Schulschließung 17.03.2020 amtlich erfassten Schülerzahlen und ggfwird durch das KM mitgeteilt.
5.3. geson- derten Antrag Einer Antragsstellung bedarf es nicht.
5.4. Die für Xxxxxx kommunaler Schulen zur Verfügung stehenden Mittel werden von der Geschäftsstelle auf die Stadt- und Landkreise verteilt. Die Landkreise reichen die Mittel nach dem festgelegten Verteilungsschlüssel an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulklinikenjeweili- gen Gebietskörperschaften weiter.
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereit5.5. Die Formulare für Xxxxxx freier Schulen zur Bedarfsanmeldung finden sich in Verfügung stehenden Mittel werden auf Ab- forderung bei der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xxGeschäftsstelle DigitalPakt beim Kultusministerium an die Xxxxxx weitergeleitet.
5.6. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennenSchulen in Trägerschaft des Landes erfolgt die Zuweisung der Mittel durch die Geschäftsstelle über das jeweils zuständige Regierungspräsidium.
5.7. Die Bedarfsanmeldung ist Schulträger beschaffen Geräte nach Nummer 4.1 und Nummer 4.2 in Ab- sprache mit den Schulen vor Ort. Der Schulträger muss die Mittel nicht schul- scharf verwenden, sondern kann bei Verteilung örtliche und soziale Gege- benheiten berücksichtigen. Die beschafften Geräte bleiben im Eigentum der Schulträger. Die gemäß Nummer 4.1 angeschafften Geräte werden von den Schulen an alle betroffenen Länder Schülerinnen und Xxxxxxx verliehen, die über kein eigenes mobi- les Endgeräte verfügen und um einen besonderen Bedarf aus Sicht der Schu- len zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte, die das Erreichen der Unter- richtsziele gefährden, zu sendenbedienen
5.8. Wartung und Support der nach Nummer 4.1 und 4.2 angeschafften Geräte obliegen dem jeweiligen Eigentümer.
7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen5.9. Die Ausgestaltung Verausgabung der Mittel gemäß Nummer 1.1 ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- Jahr 2020 anzu- streben. Mittel gemäß Nummer 1.2 sind bis zum 31. Juli 2021 zu verausga- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte an den Schulträger ausbezahlte Mittel nicht zum Jahresende veraus- gabt werden können und eine Übertragung solcher Mittel im Haushalt des Schulträgers in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollendas folgende Haushaltsjahr nicht möglich ist, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellenmüssen nicht verwendete Mittel bis spätestens 15. Dezember des jeweiligen Haushaltsjah- res an das Land zurückgezahlt werden. Entsprechend gebundene Mittel wer- den im folgenden Haushaltsjahr erneut zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV bis zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für August 2021 nicht zweckentsprechend verausgabten Mittel gemäß Nummer 1.1 und 1.2 sind durch die Vorhaben, für die Schulträger an das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich istKultusministe- rium zurückzuzahlen.
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Verfahren. Zuständigkeiten Die Krankenhausträger a) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
b) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggfTourismus ist Fachstelle.
c) Zunächst ist ein Projektvorschlag bei der Bewilligungsstelle einzureichen. geson- derten Antrag an die Projektvorschläge sind vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken
7.2.1.1. Bedarfsanmeldung Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmeldenAntragsteller vor Einreichung einer einrichtungseigenen wissenschaftlich-inhaltlichen Bewertung zu unterziehen. Das BAS stellt Ergebnis ist in Form einer einrichtungseigenen Priorisierungsliste bei der Bewilligungsstelle einzureichen, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Auf dieser Grundlage bewerten die ent- sprechenden Formulare bereitFach- und die Bewilligungsstelle unter Einbindung externer Expertise sämtliche bei der Bewilligungsstelle eingegangenen Projektvorschläge unter Anwendung einer Bewertungsmatrix. Die Formulare Fachstelle vergibt bei der Bewertung der Projektvorschläge die Zusatzpunkte für die besondere Würdigung gemäß Buchstabe e. Die Fachstelle fügt die Einzelbewertungen der Einrichtungen, der Fach- und Bewilligungsstelle zusammen und bildet ein projektvorschlägebezogenes Ergebnis nach Punkten. Ist das Vorhaben förderwürdig, werden die Antragsteller durch die Bewilligungsstelle zur Bedarfsanmeldung Einreichung des Vollantrages aufgefordert.
d) Bei Verbundvorhaben reicht jeder Verbundpartner für sein jeweiliges Teilprojekt einen eigenen Antrag bei der Bewilligungsstelle ein und erhält seinen eigenen Zuwendungsbescheid.
e) Bei der Förderentscheidung finden sich in Vorhaben, die mit hohem Transferpotenzial verwirklicht werden und/oder interdisziplinäre Forschungsansätze verfolgen besondere Berücksichtigung.
f) Zusätzlich können Vorhaben, die ein Exzellenzsiegel („Seal of Excellence“) der Anlage 2 zu dieser Europäischen Kommission erhalten haben, vorrangig berücksichtigt werden, sofern diese die sonstigen Voraussetzungen der Richtlinie sowie erfüllen.
g) Durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus können Stichtage für die Einreichung der Projektvorschläge festgelegt werden, die auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xxInternetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (xxx.xxx.xxxxxxx.xx) veröffentlicht werden. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennenNicht bis zum Stichtag eingereichte Projektvorschläge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu sendennicht fristgerecht eingereichten Projektvorschläge werden beim nächsten Stichtag einbezogen.
7.2.1.2h) Auszahlungen erfolgen grundsätzlich gemäß Nummer 1.7 der NBest-EU nach Ausgabenanfall im Erstattungsverfahren. Antrag und Entscheidung beim Land Die Länder können das Nähere über Abweichend hiervon erfolgt die Ausgestaltung Auszahlung gemäß Nummer 7.5 der Förderanträge Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Krankenhausträ- ger festlegenSächsischen Haushaltsordnung im Vorauszahlungsprinzip für die Begünstigten, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangenfür die eine Vorfinanzierung unzumutbar ist. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nichtUnzumutbarkeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Höhe der Zuwendung und dem Haushaltsbudget der Begünstigten (keine Gewinnerzielungsabsicht). Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem ErmessenPrüfung des Vorliegens der Voraussetzungen im Einzelfall erfolgt durch die Bewilligungsstelle anhand einer entsprechenden Begründung des Antragstellers gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Entscheidung ist innerhalb im Zuwendungsbescheid festzuhalten.
i) Bei Abrechnung auf Ausgabenbasis wird auf einen Zwischennachweis zum Jahresende abweichend von drei Monaten nach Eingang Nummer 6.1 der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenNBest-EU verzichtet. Die Länder können weitere Organisationen Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischenberichten im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugebenZuwendungsbescheid fest.
7.2.2.1. Antragsunterlagen Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen:
1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV),
2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV),
3. Erklärung des antragstellenden Landes j) Die Bewilligungsstelle ist zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird.
4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil Einbehaltung einer Schlussrate in Höhe von mindestens 15 fünf Prozent der Zuwendung berechtigt.
k) Die Bewilligungsstelle kann gemäß Nummer 6.4.2 der EU-Rahmenrichtlinie kürzere Fristen für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV,
5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen,
6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (Einreichung von Verwendungsnachweisen zum Vorhabensende im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen,
7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV),
8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen,
9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen,
10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV),
11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV),
12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugebenZuwendungsbescheid festlegen.
7.2.3.1. Antragsunterlagen Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren Bundesamt für Soziale Sicherung Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
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Samples: Richtlinie Zur Förderung Von Zuwendungen Für Forschungsinfrastrukturen