Telekommunikation Musterklauseln

Telekommunikation. Finanzdienstleistungen: a) Versicherungsdienstleistungen b)Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte [4]
Telekommunikation. Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Telekommunikation a) wendet Gebrauchsanleitungen sowie andere tech- nische Unterlagen an, b) bearbeitet branchenübliche Kundenanliegen (zB SIM-Karten tauschen, Sperren, Reparaturannah- men, Auskunft über Tarife und Einzelgesprächs- nachweise usw.), c) berät bei der Produktauswahl und informiert über grundlegende technische Entwicklungen und die Trends der angebotenen Warengruppen sowie über das entsprechende Zubehör, d) informiert über Verbindungselemente unter Be- rücksichtigung der Anschlussmöglichkeiten, e) bietet Zusatzverkäufe an und führt Folgeverkäufe zur besseren Nutzung der technischen Möglichkei- ten und zur Anpassung an den technischen Fort- schritt durch.
Telekommunikation. Mitarbeitende mit Firmen-Mobiltelefon können die Erstattung ihrer Kosten für geschäftliche Telefonate beantragen. Geschäftliche Telefonate, die von einem Privattelefon aus geführt werden, können nur nach Vorlage eines Belegs erstattet werden.
Telekommunikation. Telefonanschluss inkl. Gerät via Netzwerk CHF 220.00
Telekommunikation. (1) Für die Inanspruchnahme von öffentlich angebotenen Telekommunikations- dienstleistungen im Aufnahmestaat gelten neben den allgemeinen Vorschriften des Aufnahmestaats die jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dienstleistungserbringers; dies gilt insbesondere für die Art und Weise der Berechnung der Entgelte, der Rechnungserstellung und der Begleichung der Rechnungen. (2) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats können, soweit dies zur Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats vorübergehend Telekommunikationsanlagen einschließlich Funkanlagen errichten und betreiben. Die Nutzung von Funkfrequenzen muss mit der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats abgestimmt werden. (3) Funkanlagen sowie Telekommunikationsendeinrichtungen der Streitkräfte des Entsendestaats, die im Gebiet des Aufnahmestaats betrieben oder an Anschlüsse oder Übertragungswege der öffentlichen Telekommunikationsnetze angeschaltet werden sollen, müssen die grundlegenden technischen Anforderungen erfüllen, die nach der Rechtsordnung des Aufnahmestaats für Funkanlagen oder Telekommunikations- endeinrichtungen allgemein gelten. Die Erfüllung dieser Anforderungen muss in einem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen und die Einrichtungen müssen entsprechend gekennzeichnet sein. (4) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats benutzen im Aufnahmestaat nur Funkfrequenzen, die ihnen von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zugeteilt sind. Aufgrund der notwendigen nationalen und internationalen Koordinierung der Nutzung von Funkfrequenzen ist der entsprechende Antrag auf Zuteilung von Funkfrequenzen spätestens 60 Tage vor der geplanten Inanspruchnahme zu stellen. Am Ende des Aufenthalts gehen die Funkfrequenzen an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zurück. (5) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Störungen der Telekommunikationsnetze im Aufnahmestaat durch ihre Telekommunikations- oder anderen elektrischen Anlagen zu vermeiden. Verursachen Funkstellen der Streitkräfte des Entsendestaats schädliche Funkstörungen bei Funkstellen außerhalb des Aufnahmestaats oder werden sie von solchen Funkstellen in schädlicher Weise gestört, so verfahren die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion sowie der Vollzugsordnung für den Funkdienst...
Telekommunikation. Der Kunde erklärt ausdrücklich, gemäß § 107 TKG mit Anrufen bzw. Zusendungen von elektronischer Post oder Telefaxnachrichten zu Werbezwecken ebenso einverstanden zu sein, wie mit der elektronischen Verarbeitung seiner Daten. Diese Zustimmung zu beiden Tätigkeiten kann jederzeit widerrufen werden. Hierzu akzeptiert der Kunde explizit die im Rahmenvertrag unter Xxxxxx 7 angeführten Hinweise zum Datenschutz.
Telekommunikation. Telefonanschluss inkl. Gerät via Netzwerk CHF 200.00 Telefonanschlussgebühr für ec-/Kreditkartengerät (exkl. Gerät) mit Null-Xxxx-Erkennung CHF 200.00 via Amtsleitung CHF 200.00 ISDN-Anschluss exkl. Datenvolumen CHF 310.00
Telekommunikation. Örtlicher Geltungsbereich, Gerichtsstand und Rechtsanwendung: XX/XX XX0 Versicherungsrecht Streitigkeiten des Versicherten aus seinen Verhältnissen mit privaten oder öffentlichen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassenen Versicherungseinrichtungen, Kranken- und Pensi- onskassen PR7 Arbeitsvertrag Streitigkeiten des Versicherten mit seinem Arbeitgeber gestützt auf einen Arbeitsvertrag oder auf ein Dienstverhältnis. In diesen Fällen wird bis zur Höhe eines Streitwertes von CHF 100 000 vollständiger Versicherungsschutz gewährt. Bei einem Streit- wert über CHF 100 000 werden die Kosten proportional im Verhält- nis der CHF 100 000 zum Streitwert übernommen. Der Streitwert entspricht der Gesamtheit aller Forderungen und nicht allein der Forderung gestützt auf eine allfällige Teilklage. Im Falle einer Wi- derklage werden die Streitwerte zusammengefasst betrachtet PR8 Einfacher Auftrag Streitigkeiten des Versicherten mit seinem Beauftragten, welche aus einem einfachen Auftrag resultieren PR9 Mietvertrag Streitigkeiten des Versicherten mit dem Vermieter der selbst be- wohnten Wohnung oder dem selbst bewohnten Haus PR10 Patientenrecht Ansprüche gegenüber Ärzten, Spitälern und anderen medizinischen Institutionen infolge eines Fehlers bei der Diagnose oder der Be- handlung, einschliesslich der Aufhlärungspflicht. Für Streitigkeiten aus einer Notfallbehandlung besteht eine welt- weite Deckung PR11 Rechtsberatung Personenrecht, Familienrecht (einschliesslich der Ehe, Scheidung, eingetragene Partnerschaft sowie eheähnliches Zusammenleben), Erbrecht. In diesen Bereichen sind die Leistungen auf CHF 500 pro Fall begrenzt Begriffserklärung Örtlicher Geltungsbereich Ort, an dem sich der Schadenfall ereignet hat Gerichtsstand Ort des zuständigen Gerichts Rechtsanwendung Das auf den Streit anwendbare Recht PR12 Übernahme der Kosten Ausserhalb von Europa werden Kosten von maximal CHF 50000 übernommen PR13 Bevorschussung von Strafhautionen zur Vermeidung von Untersu- chungshaft bei gedeckten Strafverfahren. Ausserhalb von Europa werden Strafhautionen von maximal CHF 50 000 bevorschusst Kein Versicherungsschutz besteht für PR14 Rechtsgebiete, die in PR 2 – 11 nicht erwähnt sind, z. X. Xxxxxx- und Abgaberecht, Immaterialgüter- bzw. geistiges Eigentumsrecht, Ge- sellschaftsrecht, öffentliches Baurecht, (Raum)-Planungsrecht, Strei- tigkeiten aus vereinsrechtlichen Verhältnissen PR15 Streitigkeiten des Versicherten in seiner Eigenschaft als PR16 Streitigkeiten d...
Telekommunikation. Die Stadt Böhlen wird von der Deutschen Telekom sowie Kabel Deutschland mit leitungsgebundener Telekommunikations-Infrastruktur versorgt. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Für die zukünftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien zu berücksichtigen. Antennengebundene Telekommunikations-Infrastruktur ist durch alle marktbestimmenden Anbieter installiert worden. Des Weiteren wird das Planungsgebiet von der Richtfunkverbindung der 50 Hertz GmbH Bad Lauchstädt - Eula überquert. Diese kreuzt Siedlungsflächen im nördlichen Böhlen. Im Bereich der eingetragenen Richtfunktrasse ist ein Schutzbereich von 20 m beidseits um den Richtfunkstrahl zu beachten, in dem Bau-, Arbeits- und Bewuchshöhen einzuhalten sind. Alle Maßnahmen, die im Schutzbereich der Richtfunkstrecke geplant werden, sind zur Prüfung bei dem Betreiber einzureichen.
Telekommunikation. 15 Telefone mit direkter Amtsleitung - 2 Faxgeräte - 8 Mobiltelefone - Kopierer A3/A4 mit Sortierung - Fernseh- und Videogerät - Flip–Chart - Beamer und Overheadprojektor mit Leinwand - je 2 vollständig bestückte Notfallkoffer für MKS, ESP und AI - Verbrauchsmaterial wie Schutzkleidung, Kadaverbeutel, Spritzen, Kanülen, Tupfer, Probenröhrchen, Desinfektionsmittel etc. - Sedativa, Narkotika und Euthanasiemittel - Fieberthermometer, Elektrozangen und Fixierungsgeräte (Bremsen) - Ohrmarken und Ohrmarkenzangen - Warn- und Verbotsschilder, Absperrmaterialien - Informationsbroschüren