Verfahrensregelungen Musterklauseln

Verfahrensregelungen. Es finden die folgenden Regelungen in nachfolgender Rangfolge Anwendung:
Verfahrensregelungen. Die Statistiken gemäß § 2 dieser Anlage werden wie folgt verteilt: KVS LVSK PrSt *) LE **)
Verfahrensregelungen. 18 Auswirkungen auf den Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ (1) In Ausführung und gleichzeitig in Abweichung zu § 2 Absatz 2 des Landesrahmenvertrages „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ gilt, dass bei Inkrafttreten dieses Landesrahmenvertrages „Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen“ für bestehende Horte erstgenannter Landesrahmenvertrag bis auf weiteres gilt. (2) GBS Einrichtungen im Sinne dieses Landesrahmenvertrages gelten als Tageseinrichtungen im Sinne des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004 in seiner jeweiligen Fassung. Für GBS Leistungen aus diesem Landesrahmenvertag geht dieser Vertrag dem Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ vor. (1) Die Kooperationspartner werden die Anforderungen an den Schutz persönlicher und personenbezogener Daten nach den einschlägigen Gesetzen oder rechtlichen Vorschriften einhalten. (2) Die Vertragspartner werden in der Vertragskommission Regelungen entwickeln, um den erforderlichen Austausch von persönlichen und personenbezogenen Informationen zwischen der Schule und dem Kooperationspartner zu ermöglichen. (3) Die zu entwickelnden Regelungen sollen auch den Informationsaustausch über wesentliche Vorkommnisse während der Unterrichtszeit oder. der Betreuungszeit, insbesondere eventuelle gesundheitliche Probleme, Unfälle oder Abwesenheit eines Kindes, umfassen. (1) Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass in einer Einrichtung bestimmte Regelungen dieser Vereinbarung nicht eingehalten werden, kann die Behörde für Schule und Berufsbildung nach Maßgabe der folgenden Regelungen eine Überprüfung des Sachverhaltes durch einen neutralen Prüfer in Auftrag geben. (2) Dem Kooperationspartner der Einrichtung ist die Prüfung unter Darlegung der begründeten Anhaltspunkte und Offenlegung der vorhandenen Beweismittel rechtzeitig vorab schriftlich mitzuteilen. Auf Wunsch des Kooperationspartners der Einrichtung ist der ihn vertretende Verband über die Prüfungshandlungen zu informieren. Die Prüfung ist auf die Überprüfung der einzelnen in Frage stehenden Regelungen zu begrenzen. (3) Der Kooperationspartner der Einrichtung ist im Rahmen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit verpflichtet, an der Prüfung mitzuwirken. Er ist in jedem Stadium der Prüfung zu hören. Eine Überprüfung von Zeiträumen, welche vor Inkrafttreten dieses Vertrages oder vor dem Beitritt des Kooperationspartners für die Einrichtung zu diesem Vertrag oder länger als fünf Jahre zur...
Verfahrensregelungen. 5.1 Die Teilnahme am System „Westfälische Pflegefamilien“ steht grundsätzlich allen anerkannten Trägern der Jugendhilfe offen, sofern diese den Kooperationsvertrag mit dem LWL-Landesjugendamt Westfalen abschließen. 5.2 Grundsätzliche Entscheidungen bezüglich des überörtlichen Systems „Westfälische Pflegefamilien“ werden von allen anwesenden Trägern in der Trägerkonferenz getroffen (2/3 Mehrheit; jeder anwesende Xxxxxx hat eine Stimme). 5.3 Der Xxxxxx kann diese Vereinbarung mit ½ jähriger Frist schriftlich kündigen.
Verfahrensregelungen. 22 Überprüfung nach §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2, 18 Abs. 4 KibeG
Verfahrensregelungen. 2.3.1 Die Errechnung und Abführung der Renten- versicherungsbeiträge erfolgt bis zum 30. Juni 2006 für alle Beihilfestellen durch das Landes- amt für Besoldung und Versorgung (LBV), 00000 Xxxxxxxxxx und ab 1. Juli 2006 durch die jeweils zuständige Beihilfefestsetzungsstelle. Hierzu haben die Beihilfestellen bei der ört- lichen Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Beihilfestelle liegt, eine Betriebsnummer zu beantragen. Nähere Informationen sind unter der Internetadresse xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx ein- zusehen. 2.3.2 Die Rentenversicherungsbeiträge sind aus den Pflegetiteln zu buchen. 2.3.3 Die Unterlagen über die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen sind fünf Jahre aufzubewahren. 2.3.4 Die Zahlungen an die Rentenversicherungs- xxxxxx sind anhand der Jahresmeldungen (vgl. Nr. 2.1.2) stichprobenweise zu überprüfen.
Verfahrensregelungen. Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Verfahrensregelungen. 4.1 Die Höhe der Leistungszulage und jede Änderung wird den Beschäftigten schriftlich mitgeteilt; ein Ausweis in Prozent in der Entgeltabrechnung ist ausreichend. 4.2 Der Prozentsatz der Leistungszulage verändert sich nur bei individueller Neubeurteilung und/oder bei Veränderung der durchschnittlichen tariflichen Leistungszulage gemäß Ziff. 2 dieser Vorschrift. 4.3 Die erstmalige Leistungsbeurteilung ist innerhalb von drei Monaten Beschäftigungsdauer (tatsächliche Tätigkeit) vorzunehmen. Betrieblich kann ein anderer Zeitpunkt vereinbart werden. Die Abrechnung der Leistungsbeurteilung erfolgt spätestens nachträglich ab dem 4. Beschäftigungsmonat. 4.4 Bei wesentlicher Änderung der Arbeitsaufgabe auf Dauer ist eine Neubeurteilung innerhalb von drei Monaten vorzunehmen. 4.5 Auf begründeten Antrag kann in Einzelfällen eine Neubeurteilung der Leistung erfolgen. Ein derartiger Antrag ist jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach der letzten Leistungsbeurteilung zulässig. 4.6 Änderungen von Leistungszulagen treten mit Beginn einer Entgeltabrechnungsperiode in Kraft. 4.7 Führt die Überprüfung zu einer Erhöhung der Leistungszulage, so ist diese zu zahlen: a) im Falle der Ziff. 4.4 dieser Vorschrift mit Beginn des Entgeltabrechnungszeitraumes, der auf die Beurteilung folgt, b) im Falle der Ziff. 4.5 dieser Vorschrift mit Beginn des Entgeltabrechnungszeitraumes, der auf die Antragstellung folgt. 4.8 Führt die Überprüfung zu einer Herabsetzung der Leistungszulage, so ist innerhalb eines Monats (Karenzzeit) nach Bekanntgabe des Überprüfungsergebnisses an den Beschäftigten eine erneute Leistungsbeurteilung durchzuführen und die Leistungszulage entsprechend festzusetzen. Die veränderte Leistungszulage tritt mit Beginn der nächsten Entgeltabrechnungsperiode nach Ablauf der Karenzzeit in Kraft.
Verfahrensregelungen. 2.2.1 Stellenausschreibungen werden geschlechtsneutral formuliert. 2.2.2 Bei internen und externen Ausschreibungen von Stellen in Bereichen, in denen Frauen bzw. Männer unterrepräsentiert sind, wird folgender Hinweis im Sinne der Dienstvereinbarung aufgenommen: Die ausgeschriebene Position befindet sich in einem Bereich, in dem Frauen (Männer) unterreprä- sentiert sind. Deshalb sind Bewerbungen von Frauen (Männern) besonders erwünscht. 2.2.3 Alle Ausschreibungen von Stellen in Bereichen, in denen Frauen bzw. Männer unterrepräsentiert sind, werden parallel zur internen Ausschreibung im Internetangebot des NDR veröffentlicht. 2.2.4 In begründeten Ausnahmefällen kann die Gleichstellungsbeauftragte/der Gleichstellungsbeauftrag- te innerhalb von fünf Arbeitstagen nach interner Ausschreibung der Stelle eine anderweitige exter- ne Stellenausschreibung als über das Internet verlangen. 2.2.5 TZ 403 Satz 2 MTV bleibt unberührt. 2.2.6 Zeiten der Kinderbetreuung und Familienarbeit sowie bisherige und erneut angestrebte Teilzeitar- beit dürfen bei der Eignungsbeurteilung nicht nachteilig gewertet werden. Die Inanspruchnahme „familienfreundlicher Arbeitszeiten" schließt Aufstiegs- und Leitungspositionen nicht aus. Beurlaubten (z. B. Elternzeit) sind Möglichkeiten zum häufigen Kontakt mit dem Beruf zu schaffen. Ihnen sind zeitlich befristete Beschäftigungsmöglichkeiten (Aushilfen, Urlaubs- und Krankheitsver- tretungen) anzubieten. 2.2.7 Bei der Beurteilung der persönlichen Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern sind Lebens- und Sozialerfahrungen gleichwertig zu berücksichtigen wie entsprechende soziale Erfahrungen, die andere Bewerberinnen und Bewerber im Berufsleben gewonnen haben. Sie ersetzen keine fachli- che Berufserfahrung. 2.2.8 Wird für eine Stellenbesetzung aus den Bewerbungen keine Frau vorgeschlagen, ist dies schriftlich zu begründen, sofern es um einen Bereich geht, in dem Frauen unterrepräsentiert sind. Entspre- chendes gilt für Bereiche, in denen Männer unterrepräsentiert sind, wenn aus den Bewerbungen kein Mann vorgeschlagen wird. Diese Begründung wird Bestandteil des Stellenbesetzungsvorgangs und ist der Personalvertretung im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens zuzuleiten. Die Gleich- stellungsbeauftragte/der Gleichstellungsbeauftragte sollten an den Bewerbungsgesprächen teil- nehmen. 2.2.9 Nach Rückkehr aus der Elternzeit wird ein Arbeitsplatz zu den Bedingungen des bestehenden Ver- trages angeboten. Der Wunsch zurückkehrender Eltern, aus persönli...
Verfahrensregelungen. 12 Antragsverfahren (1) Der Abschluss von Vereinbarungen nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag muss in Bezug auf das Leistungsangebot, die Entgelthöhe und den Verein- barungszeitraum hinreichend konkretisiert sein. (2) Zur Darstellung des Leistungsangebotes ist das Raster der Leis- tungsbeschreibung (siehe Anlage 1) heranzuziehen. Bei Wie- derholungsanträgen ohne Veränderungen des Leistungsangebots ist dieser Antragsteil entbehrlich. Zur Begründung der Entgelthöhe ist das Kalkulationsschema (siehe Anlage 5) zu verwenden; die kalkulatorischen Werte müssen hinsichtlich der Belegung und der Personalausstattung erkennbar aus der Ist-Situation der Einrichtung abgeleitet sein. (3) Ein Erstantrag für neue Einrichtungen oder ein Antrag auf Erhöhung des Entgelts für die betriebsnotwendige Investitionen einer Ein- richtung aufgrund neuer Investitionsmaßnahmen setzt voraus, dass die entsprechenden Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem zuständigen örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe abgestimmt worden sind. Die im Abstimmungsverfahren fest- gelegten Eckwerte, Maßstäbe und Kriterien zur Personal-, Sachmittel- und Kapitalausstattung bilden die verbindliche Grundlage für Leistungsangebot und Entgeltkalkulation auf der Basis real zu erwartender Kostenansätze. Das Nähere dazu regelt die Anlage 6.