Verfall von Leistungen. Sollte der Nutzer ihm auf Grundlage dieses Vertrages zur Verfü- gung stehende Rechte oder Leistungen nicht wahrnehmen, nutzen oder abrufen, verfallen diese ersatzlos nach deren Nichtannahme bzw. mit Ablauf des Nutzungszeitraums, ohne dass AEG zum Er- satz verpflichtet wäre.
Verfall von Leistungen. 1 Nicht ausbezahlte Todesfallkapitalien und Rentenleistungen verfallen an die Stiftung.
Verfall von Leistungen. Sollte der Vertragspartner ihm auf Grundlage dieses Vertrages zur Verfügung stehende Rechte oder Leistungen nicht wahrnehmen, nutzen oder abrufen, verfallen diese ersatzlos nach deren Nichtan- nahme bzw. mit Ablauf des Nutzungszeitraums, ohne dass AEG zum Ersatz verpflichtet wäre.
Verfall von Leistungen. Sollte der Vertragspartner ihm auf Grundlage dieses Vertrages zur Verfügung stehende Rechte oder Leistungen nicht wahrnehmen, nutzen oder abrufen, verfallen diese ersatzlos nach deren Nichtannahme bzw. mit Ablauf eines jeden Vertragsjahres, spätestens jedoch am Ende der Vertragslaufzeit, ohne dass EBB zum Ersatz oder zur Kompensation verpflichtet wäre. Abweichend hiervon gilt, dass im Falle einer Verlängerung des vorliegenden Vertrages um mindestens ein weiteres Vertragsjahr und mindestens zu den gleichen Konditionen, nicht genutztes Kontingentvolumen aus dem vorangegangenen Vertragsjahr durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien in das folgende Vertragsjahr übertragen werden können.