Verfügungen des Kunden. (Artikel 18 und 19 CIM) und Anweisungen bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen (Artikel 20, 21 und 22 CIM) sind gemäss GLV-CIM abzufassen sowie in angemessener schriftlicher Form (Brief, Telefax, E-Mail, usw.) zu übermitteln. Der Kunde muss seinen nachträglichen Verfügungen oder nachträglichen Anweisungen das Frachtbriefdoppel beilegen. Bei Beförderungshindernissen ist das Frachtbriefdoppel nur beizulegen, falls der Kunde den Empfänger oder den Ablieferungsort ändert.
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Samples: Beförderungsbedingungen
Verfügungen des Kunden. (Artikel 18 und 19 CIM) und Anweisungen bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen Ablie- ferungshindernissen (Artikel 20, 21 und 22 CIM) sind gemäss GLV-CIM abzufassen sowie in angemessener angemes- sener schriftlicher Form (Brief, Telefax, E-Mail, usw.) zu übermitteln. Der Kunde muss seinen nachträglichen Verfügungen oder nachträglichen Anweisungen das Frachtbriefdoppel Fracht- briefdoppel beilegen. Bei Beförderungshindernissen ist das Frachtbriefdoppel nur beizulegen, falls der Kunde den Empfänger oder den Ablieferungsort ändert.
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Samples: Eisenbahngütertarif
Verfügungen des Kunden. (Artikel 18 und 19 CIM) und Anweisungen bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen (Artikel 20, 21 und 22 CIM) sind gemäss GLV-CIM abzufassen abzufas- sen sowie in angemessener schriftlicher Form (Brief, Telefax, E-Mail, usw.) zu übermitteln. Der Kunde muss seinen nachträglichen Verfügungen oder nachträglichen Anweisungen das Frachtbriefdoppel beilegen. Bei Beförderungshindernissen ist das Frachtbriefdoppel nur beizulegen, falls der Kunde den Empfänger oder den Ablieferungsort Abliefe- rungsort ändert.
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Samples: Tarif
Verfügungen des Kunden. (Artikel 18 und 19 CIM) und Anweisungen bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen (Artikel 20, 21 und 22 CIM) sind gemäss GLV-CIM gemäß GLVCIM abzufassen sowie in angemessener schriftlicher Form (Brief, Telefax, E-E- Mail, usw.) zu übermitteln. Der Kunde muss seinen nachträglichen Verfügungen oder nachträglichen Anweisungen das Frachtbriefdoppel beilegen. Bei Beförderungshindernissen ist das Frachtbriefdoppel nur beizulegen, falls der Kunde den Empfänger oder den Ablieferungsort ändert.
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Samples: Tarifvertrag
Verfügungen des Kunden. (Artikel 18 und 19 CIM) und Anweisungen bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen (Artikel 20, 21 und 22 CIM) sind gemäss gemäß GLV-CIM abzufassen sowie in angemessener schriftlicher Form (Brief, Telefax, E-Mail, Mail usw.) zu übermitteln. Der Kunde muss seinen nachträglichen Verfügungen oder nachträglichen Anweisungen das Frachtbriefdoppel beilegen. Bei Beförderungshindernissen ist das Frachtbriefdoppel nur beizulegen, falls der Kunde den Empfänger oder den Ablieferungsort ändert.
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Samples: Allgemeine Leistungsbedingungen