Verfügungsbefugnis Musterklauseln

Verfügungsbefugnis. Sie versichern uns hiermit, dass Sie über die Befugnis verfügen, uns die in Ziffer 6.4 und 6.5 genannten Rechte einzuräumen und hierdurch keine Gesetze, Rechte Dritter oder vertragliche Pflichten verletzt werden und Sie etwaig erforderliche Einwilligungen, Zustimmungen oder Freigaben eingeholt haben (z.B. vom Gebäudeeigentümer, Vermieter, Mieter und/oder Betriebsrat).
Verfügungsbefugnis. Über ein gemeinschaftliches Depot kann jeder Inhaber allein ohne Mitwirkung des Depotmitinhabers verfügen (ODER- Depot), es sei denn, dass einer der Depotinhaber oder alle gemeinsam dem Institut in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) eine gegenteilige Weisung erteilt haben (UND- Depot).
Verfügungsbefugnis. Die Sicherungsübertragung wird als Sicherungsmittel u.a. gewählt, um die wirtschaftliche Position des Sicherungsgebers zu erhalten: Er soll seinen Betrieb unbehindert fortführen können. Der Sicherstellungsvertrag muß daher schuldrechtliche 100 Schlosser, ZIP 1985, 449 (454) 101 Xxxxxxx, S. 75 102 BGH in WM 94, 419 (419) 103 BGH in WM 1994, 419 (420) 104 BGH in WM 94, 414 (415) 105 BGH in WM 94, 414 (415) Vereinbarungen enthalten, die die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Sicherungsgebers gewährleistend regeln.106 Eine unangemessene Benachteiligung der S könnte bezüglich der Klausel der “Verfügungsbefugnis” in der übermäßigen Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit liegen. Umstritten ist, inwiefern eine solche Einschränkung vorliegt. Zumeist wird auf das Verhältnis zwischen der gesicherten Forderung und des Wertes des Sicherungsgutes abgestellt. Das Maß der übermäßigen Einschränkung ergebe sich aus einem Vergleich zwischen Kredithöhe und Sicherheitenhöhe. Der Überhang müsse ein Ausmaß haben, daß einerseits der Sicherungszweck nicht erfordere und das andererseits den Kreditschuldner mangels freier Sicherheiten an anderweitiger Kreditaufnahme hindere, welcher er jedoch bedarf, damit sein Betrieb funktioniere (Übersicherung).107 Dagegen wird ausgeführt, daß bei einer Anknüpfung der Einwilligung zur Verfügung über das Sicherungsgut an den jeweiligen Bestand der Sicherheiten in unangemessener Weise in die Geschäftsführung des Sicherungsgebers eingegriffen werde. Der Sicherungsnehmer könne nicht den Sicherungsgeber über den Widerruf der Verfügungsbefugnis zwingen, Waren nachzukaufen, wenn er durch Verkäufe unter vereinbarten Wert der Sicherheiten gerate.108 Hinsichtlich des ersten Satzes der Klausel sind keine Probleme ersichtlich. Fraglich ist jedoch, ob das Erlöschen der Verfügungsbefugnis, angeknüpft an die Marge von 130 % des realisierbaren Wertes, zulässig ist. Falls der vereinbarte Gesamtwert des Bestandes der Sicherheiten eine Übersicherung darstellen würde, wäre dieser Streit nicht zu entscheiden. Fraglich ist also, ob eine Marge von 130% des realisierbaren Wertes als Übersicherung angesehen werden würde. Bei der Beurteilung der Übersicherung muß der im Zeitpunkt der Verwertung realisierbare Wert zugrunde gelegt werden. Ab welcher Übersicherungsmarge der Sicherungsgeber unangemessen benachteiligt wird; also die Grenze zwischen einer zulässigen und einer unausgewogenen Übersicherung ist zu sehen ist, nur für den Einzelfall zu ziehen.109 ...
Verfügungsbefugnis. ● Der Vertrödler bleibt Eigentümer, die Sache ist dem Trödler anvertraut. ● Nach aussen erscheint der Trödler wie ein Eigentümer: Er ist zur Eigentumsübertragung an den Drittkäufer ermächtigt (Verfügungsmacht kraft Ermächtigung).
Verfügungsbefugnis. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forde- rungen im Sinne dieser Ziffer VII tatsächlich auf den Verwender überge- hen und er nicht im Verzug ist. Zu anderen Verfügungen über die Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
Verfügungsbefugnis. Fraglich ist desweiteren, ob es sich bei der Klausel der Verfügungsbefugnis um eine vorformulierte handelt, da explizit von der Befugnis der “Firma S” die Rede ist. Zwar sind Klauseln mit ausfüllungsbedürftigen Leeräumen sind unzweifelhaft AGB, wenn es sich unselbständige Ergänzungen, wie etwa die Einfügung von Namen handelt.31 Es darf aber davon ausgegangen, daß die Marge von “130 %” auch ergänzt wurde. Umstritten ist, wie sich Ergänzungen dieser Art auf den AGB- Charakter der Klauseln auswirken. Zum einen wird vertreten, daß individuell ausgehandelte Ergänzungen, die selbst den wesentlichen Inhalt der Klausel modifizieren, den AGB- Charakter berühren.32 Demgegenüber steht die Meinung, daß der ausgefüllte Teil grundsätzlich als Bestandteil der AGB zu behandeln sei, da anzunehmen sei, daß die in der Verwendung von AGB zum Ausdruck kommende einseitige Gestaltungsmacht auch auf das Ausfüllen auswirke.33 Fraglich ist, ob der ausgefüllte Teil individuell ausgehandelt wurde. Dann müßte der Verwender seine AGB ernsthaft zur Disposition gestellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung der eigenen Interessen eingeräumt haben.34 Der Sachverhalt gibt für ein solches Aushandeln keinen Anhaltspunkt. Der Streit ist also nicht zu entscheiden. Es ist daher davon auszugehen, daß dieses individuelle Aushandeln nicht stattgefunden hat. Nach beiden vertretenen Ansichten ist die Klausel somit vorformuliert. Es ist auch davon auszugehen, daß die Bank diese Klausel vielfach verwendet bzw. verwenden will und sie gestellt hat. Die Klausel ist AGB.
Verfügungsbefugnis. Die Sicherungsübereignung wird als Sicherungsinstrument gewählt, um die wirtschaftliche Position des Sicherungsgebers zu erhalten. Aus diesem Grund muß der Sicherungsvertrag Vereinbarungen enthalten, die die Verfügungsbefugnis gewährleisten bzw. regeln, unter welchen Umständen dem 152 Kötz in MüKo, § 6 AGBG, Rz. 3 153 Xxxxxxx in Ulmer / Brandner / Hensen, § 6, Rz. 26 ff 154 Kötz in MüKo, § 6 AGBG, Rz. 6 155 Xxxxxxx, S. 75 156 Kötz in MüKo, § 6 AGBG, Rz. 8 Sicherungsgeber die Verfügungsbefugnis widerrufen werden kann.157 Durch die Unwirksamkeit der Verfügungsbefugnis ist eine Vertragslücke entstanden.
Verfügungsbefugnis. Eine Regelung des dispositiven Rechts kommt zur Schließung der Vertragslücke nicht in Betracht. Satz 1 der Klausel gibt dem Sicherungsgeber die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über das Sicherungsgut, die jedoch aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Soweit eine Klausel in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil sinnvoll trennbar ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Aufrechterhaltung des zulässigen Teil rechtlich unbedenklich.160 Satz 1 der Klausel ist inhaltlich unbedenklich. Der Satz ist sinnvoll von dem zweiten zu trennen. Satz 1 der Klausel kann demnach, zum Schließen der Xxxxx verwandt werden.
Verfügungsbefugnis. Die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang knüpfen die meisten Landesgesetze an den Informationsbesitz, namentlich den Tatbestand der Aktenführung bzw. die tatsächliche Verfügungsgewalt über Informationen.562 Andere Informationsfreiheitsgesetze, insbesondere die Länder Bremen, Saarland und Sachsen Anhalt knüpfen sie ergänzend an die Verfügungsberechti‐ gung des Anspruchsgegners.563 Damit stellen Letztere eine Konzentration der Entscheidungsbe‐ fugnis sicher: Nicht alleine die tatsächliche Verfügungsmacht über eine Information löst einen An‐ spruch aus. Vielmehr weist das Gesetz die Entscheidung derjenigen Behörde zu, welche die größte Sachnähe zum Verfahren aufweist bzw. die Verfahrensdurchführung innehat.564 Eine Verfügungsbefugnis hat die Behörde jedenfalls über diejenigen Informationen, die sie selbst erhoben hat. Hat die Behörde die Informationen nicht selbst erhoben, muss sie zumindest über 561 Vgl. etwa §§ 5, 9 und 10 BbgLOG. 562 § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BlnIFG („Stelle, die die Akten führt“; für den Fall, dass der Antragsteller sich an eine unzu‐ ständige Behörde wendet, legt § 13 Abs. 1 S. 4 dieser eine Pflicht zur Weiterleitung des Antrags an die zuständige Behörde auf), ähnlich § 6 Abs. 1 S. 3, 6 BbgAIG; § 11 Abs. 2 HmbTG sowie § 1, § 4 Abs. 1 IFG M‐V („in den Behörden vorhandenen“; bei Informationen solcher Behörden, die nicht dem IFG M‐V unterfallen, sieht das Gesetz in § 5 Nr. 3 jedoch einen zwingenden Ablehnungsgrund vor); § 5 Abs. 1 S. 2 Rh‐PfLIFG („der Behörde, die über die begehrten amt‐ lichen Informationen verfügt“); § 3, § 2 Abs. 5 IZG SH („über…verfügt“); § 6 Abs. 1 S. 1 ThürIFG. 563 § 7 Abs. 2 S. 1 BremIFG („Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist“); § 1 SaarlIFG i. V. m. § 7 Abs. 1 IFG, § 7 Abs. 1 S. 1 IZG LSA („verfügungsberechtigt“). 564 BVerwG, NVwZ 2012, 251 (252, Rn. 28); Xxxxxx, in: Berger/Xxxxxxx/Xxxx et al. (Hrsg.), IFG, 2. Aufl., 2013, § 7, Rn. 5; die Information kraft Gesetzes oder ausdrücklicher bzw. stillschweigender Vereinbarung verfügen dürfen.565 Typischerweise fallen der „Informationsbesitz“ und die Verfügungsberechtigung zusammen. Das gilt insbesondere dann, wenn die in Anspruch genommene Stelle die fraglichen Informationen selbst gesammelt hat und Urheber der Information ist. Im Falle der IMK sind Informationsbesitz und Verfügungsberechtigung freilich nicht notwendig deckungsgleich. Denn die Landesinnenminis‐ ter fügen ihre Einzelinformationen in einem Diskussionsproz...

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  • Nutzungsbeschränkungen Für die Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz für Standardtelefonieverbindungen gilt: Der Kunde darf die pauschale Abrechnung nicht missbräuchlich nutzen. Der Kunde verpflichtet sich daher insbesondere dazu: - Bei Privatkunden-Produkten / -tarifen sicherzustellen, dass jede Nutzung für gewerbliche oder selbstständig / freiberufliche Tätigkeit unterbleibt. Gelegentliche und untergeordnete Nutzungen bleiben außer Betracht. - Keine Internetverbindungen (Online-Verbindungen) über geografische Einwahlrufnummern oder sonstigen Datenverbindungen aufzubauen. - Keine dauerhafte Anrufweiterschaltung ins Festnetz oder Rückruffunktion einzurichten. - Eine Anrufweiterleitung nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden oder der mit ihm unter der SWJ genannten Kundenadresse in einem Haushalt lebenden Personen und nicht dauerhaft einzurichten. - Keine Verbindungsleistungen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte außerhalb seines Haushaltes weiterzugeben. - Keine Massenkommunikation an eine Vielzahl von Dritten durchzuführen (hierunter fallen insbesondere Fax- Broadcasting, Call-Center, Telemarketing-Aktionen, Werbehotlines, Call- through). - Keine Verbindungen zu einem Telefon-Chat (Verbindung zu beliebigen Teilnehmern mittels einer Einwahlnummer oder Konferenzdienste) aufzubauen, auch wenn dies durch Einwahl in eine geografische Rufnummer erfolgt. Bemerkt der Kunde erst nach Verbindungsaufbau, dass es sich um einen Telefon-Chat handelt, hat der Kunde unverzüglich die Verbindung zu beenden. - Keine Verbindungen zu Rufnummern aufzubauen, die nicht der direkten Sprach- oder Fax- verbindung zu anderen Teilnehmern dienen (z. B. Radio hören). - Keine Verbindungen herzustellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben. - Die Herstellung vergleichbarer Verbindungen gemäß dieser Aufstellung zu unterlassen. Im Falle des Missbrauchs ist die SWJ berechtigt, den Anschluss sofort zu sperren und / oder bei schuldhaftem Verstoß fristlos zu kündigen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, für die an- gefallenen unzulässigen und / oder nicht der Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz unterfal- lenden Verbindungen Entgelte gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. Die SWJ ist berechtigt, die Verbindungen nachzuberechnen. Im Falle des Missbrauchs durch einen gewerblichen Kunden ist die SWJ berechtigt, den ihr entgangenen Umsatz vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Produktes bis zum Bekannt- werden der rechtswidrigen Benutzung in Höhe des Preises eines gleichwertigen Geschäfts- kundenproduktes nachzufordern, es sei denn, dass der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat. Gleichwertige Geschäftskunden-Produkte sind Produkte der SWJ, die bei einem Internet- und Telefonie-Tarif die entsprechende Internet-Bandbreite erzielen.

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  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Haftungsbegrenzung Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,