Verfügungsbefugnis Musterklauseln

Verfügungsbefugnis. Eine Regelung des dispositiven Rechts kommt zur Schließung der Vertragslücke nicht in Betracht. Satz 1 der Klausel gibt dem Sicherungsgeber die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über das Sicherungsgut, die jedoch aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Soweit eine Klausel in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil sinnvoll trennbar ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Aufrechterhaltung des zulässigen Teil rechtlich unbedenklich.160 Satz 1 der Klausel ist inhaltlich unbedenklich. Der Satz ist sinnvoll von dem zweiten zu trennen. Satz 1 der Klausel kann demnach, zum Schließen der Xxxxx verwandt werden. Fraglich ist, ob die durch das Fehlen der Verwertungsklausel entstandene Xxxxx im Sicherungsvertrag zwischen der S und der B geschlossen werden kann. Streitig ist, ob die Bestimmungen des BGB über den Pfandverkauf für die Verwertung des Sicherungseigentums analog gelten mit der Modifikation, daß sie 000 Xxxxxx / Xxxxxxx, Rz. 148b 158 Pottschmidt / Xxxx, Rz. 577 159 Kötz in MüKo, § 6 AGBG, Rz. 12 160 Xxxxxx / Xxxxxxx, Rz. 168 als dispositives Recht im Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer anzuwenden sind.161 So wird vertreten, daß die Vorschriften über die Pfandverwertung entsprechend herangezogen werden können, und in Ermangelung anderer Regelungen den Pfandrechtsregeln entsprechend eine öffentliche Versteigerung notwendig sei.162 Die dies strikt ablehnende Meinung vertritt demgegenüber, daß sich die Sicherungsübereignung gerade auch wegen der strengen Vorschriften über die Verwertung der Pfandsache gegenüber der Pfandrechtsregelung durchgesetzt habe, und deshalb die Vorschriften der §§ 1233 auch dann nicht als dispositives Recht gelten, wenn eine besondere Vereinbarung über die Verwertung des Sicherungsguts fehle.163 Es sei nicht sachgemäß , den Sicherungsnehmer an die Vorschrift über die öffentliche Versteigerung in § 1235 I zu binden. Der Schutz des Sicherungsgebers sei hinreichend durch die Bindung an den in der Sicherungsabrede zum Ausdruck gelangenden Sicherungszweck und die Pflicht zur Rücksichtnahme und Wahrung der Interessen des Sicherungsgebers, gewährleistet.164 Vermittelnd wird vertreten, daß die analoge Anwendung der pfandrechtlichen Vorschriften geboten sei, falls die Interessenlage des Verpfänders und Sicherungsgebers vergleichbar sei, und der rechtliche Schutz des Sicherungsgebers nicht durch die treuhänderische Bindung des Sicherungseigentümers für beide Seiten interessengerechte...
Verfügungsbefugnis. Sie versichern uns hiermit, dass Sie über die Befugnis verfügen, uns die in Ziffer 6.4 und 6.5 genannten Rechte einzuräumen und hierdurch keine Gesetze, Rechte Dritter oder vertragliche Pflichten verletzt werden und Sie etwaig erforderliche Einwilligungen, Zustimmungen oder Freigaben eingeholt haben (z.B. vom Gebäudeeigentümer, Vermieter, Mieter und/oder Betriebsrat).
Verfügungsbefugnis. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forde- rungen im Sinne dieser Ziffer VII tatsächlich auf den Verwender überge- hen und er nicht im Verzug ist. Zu anderen Verfügungen über die Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
Verfügungsbefugnis. Die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang knüpfen die meisten Landesgesetze an den Informationsbesitz, namentlich den Tatbestand der Aktenführung bzw. die tatsächliche Verfügungsgewalt über Informationen.562 Andere Informationsfreiheitsgesetze, insbesondere die Länder Bremen, Saarland und Sachsen Anhalt knüpfen sie ergänzend an die Verfügungsberechti‐ gung des Anspruchsgegners.563 Damit stellen Letztere eine Konzentration der Entscheidungsbe‐ fugnis sicher: Nicht alleine die tatsächliche Verfügungsmacht über eine Information löst einen An‐ spruch aus. Vielmehr weist das Gesetz die Entscheidung derjenigen Behörde zu, welche die größte Sachnähe zum Verfahren aufweist bzw. die Verfahrensdurchführung innehat.564 Eine Verfügungsbefugnis hat die Behörde jedenfalls über diejenigen Informationen, die sie selbst erhoben hat. Hat die Behörde die Informationen nicht selbst erhoben, muss sie zumindest über 561 Vgl. etwa §§ 5, 9 und 10 BbgLOG. 562 § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BlnIFG („Stelle, die die Akten führt“; für den Fall, dass der Antragsteller sich an eine unzu‐ ständige Behörde wendet, legt § 13 Abs. 1 S. 4 dieser eine Pflicht zur Weiterleitung des Antrags an die zuständige Behörde auf), ähnlich § 6 Abs. 1 S. 3, 6 BbgAIG; § 11 Abs. 2 HmbTG sowie § 1, § 4 Abs. 1 IFG M‐V („in den Behörden vorhandenen“; bei Informationen solcher Behörden, die nicht dem IFG M‐V unterfallen, sieht das Gesetz in § 5 Nr. 3 jedoch einen zwingenden Ablehnungsgrund vor); § 5 Abs. 1 S. 2 Rh‐PfLIFG („der Behörde, die über die begehrten amt‐ lichen Informationen verfügt“); § 3, § 2 Abs. 5 IZG SH („über…verfügt“); § 6 Abs. 1 S. 1 ThürIFG. 563 § 7 Abs. 2 S. 1 BremIFG („Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist“); § 1 SaarlIFG i. V. m. § 7 Abs. 1 IFG, § 7 Abs. 1 S. 1 IZG LSA („verfügungsberechtigt“). 564 BVerwG, NVwZ 2012, 251 (252, Rn. 28); Xxxxxx, in: Berger/Xxxxxxx/Xxxx et al. (Hrsg.), IFG, 2. Aufl., 2013, § 7, Rn. 5; die Information kraft Gesetzes oder ausdrücklicher bzw. stillschweigender Vereinbarung verfügen dürfen.565 Typischerweise fallen der „Informationsbesitz“ und die Verfügungsberechtigung zusammen. Das gilt insbesondere dann, wenn die in Anspruch genommene Stelle die fraglichen Informationen selbst gesammelt hat und Urheber der Information ist. Im Falle der IMK sind Informationsbesitz und Verfügungsberechtigung freilich nicht notwendig deckungsgleich. Denn die Landesinnenminis‐ ter fügen ihre Einzelinformationen in einem Diskussionsproz...
Verfügungsbefugnis. Fraglich ist desweiteren, ob es sich bei der Klausel der Verfügungsbefugnis um eine vorformulierte handelt, da explizit von der Befugnis der “Firma S” die Rede ist. Zwar sind Klauseln mit ausfüllungsbedürftigen Leeräumen sind unzweifelhaft AGB, wenn es sich unselbständige Ergänzungen, wie etwa die Einfügung von Namen handelt.31 Es darf aber davon ausgegangen, daß die Marge von “130 %” auch ergänzt wurde. Umstritten ist, wie sich Ergänzungen dieser Art auf den AGB- Charakter der Klauseln auswirken. Zum einen wird vertreten, daß individuell ausgehandelte Ergänzungen, die selbst den wesentlichen Inhalt der Klausel modifizieren, den AGB- Charakter berühren.32 Demgegenüber steht die Meinung, daß der ausgefüllte Teil grundsätzlich als Bestandteil der AGB zu behandeln sei, da anzunehmen sei, daß die in der Verwendung von AGB zum Ausdruck kommende einseitige Gestaltungsmacht auch auf das Ausfüllen auswirke.33 Fraglich ist, ob der ausgefüllte Teil individuell ausgehandelt wurde. Dann müßte der Verwender seine AGB ernsthaft zur Disposition gestellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung der eigenen Interessen eingeräumt haben.34 Der Sachverhalt gibt für ein solches Aushandeln keinen Anhaltspunkt. Der Streit ist also nicht zu entscheiden. Es ist daher davon auszugehen, daß dieses individuelle Aushandeln nicht stattgefunden hat. Nach beiden vertretenen Ansichten ist die Klausel somit vorformuliert. Es ist auch davon auszugehen, daß die Bank diese Klausel vielfach verwendet bzw. verwenden will und sie gestellt hat. Die Klausel ist AGB.
Verfügungsbefugnis. Die Sicherungsübereignung wird als Sicherungsinstrument gewählt, um die wirtschaftliche Position des Sicherungsgebers zu erhalten. Aus diesem Grund muß der Sicherungsvertrag Vereinbarungen enthalten, die die Verfügungsbefugnis gewährleisten bzw. regeln, unter welchen Umständen dem 152 Kötz in MüKo, § 6 AGBG, Rz. 3 153 Xxxxxxx in Ulmer / Brandner / Hensen, § 6, Rz. 26 ff 154 Kötz in MüKo, § 6 AGBG, Rz. 6 155 Xxxxxxx, S. 75 156 Kötz in MüKo, § 6 AGBG, Rz. 8 Sicherungsgeber die Verfügungsbefugnis widerrufen werden kann.157 Durch die Unwirksamkeit der Verfügungsbefugnis ist eine Vertragslücke entstanden. Auch das Verwertungsrecht gehört zum notwendigen Inhalt des Sicherungsvertrages, da es den Kern der Rechtsstellung des Sicherungsnehmers bildet.158 Durch die Unwirksamkeit der Verwertungsklausel ist eine Vertragslücke entstanden.
Verfügungsbefugnis. Über ein gemeinschaftliches Depot kann jeder Inhaber allein ohne Mitwirkung des Depotmitinhabers verfügen (ODER- Depot), es sei denn, dass einer der Depotinhaber oder alle gemeinsam dem Institut in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) eine gegenteilige Weisung erteilt haben (UND- Depot).
Verfügungsbefugnis. Über ein gemeinschaftliches Depot kann jeder Inhaber allein ohne Mitwirkung des Depotmitinhabers verfügen (ODER- Depot), es sei denn, dass einer der Depotinhaber oder alle gemeinsam dem Institut in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) eine gegenteilige Weisung erteilt haben (UND- Depot). AGB LUX 09/2022 Seite 11 von 20 Alle Inhaber eines gemeinschaftlichen Depots sind gegenüber dem Institut gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten aus dem gemeinschaftlichen Depot haftbar, unabhängig davon, ob solche Verbindlichkeiten gemeinsam oder einzeln von ihnen eingegangen wurden, d. h. jeder Inhaber ist zur Bewirkung der gesamten Leistung gegenüber dem Institut verpflichtet, das Institut ist jedoch nur einmal berechtigt, die Leistung zu fordern. Das Institut kann die Leistung nach seiner Xxxx von jedem der Schuldner/Depotinhaber ganz oder zum Teil fordern. Bis zur Bewirkung der gesam- ten Leistung bleiben alle Schuldner/Depotmitinhaber zur Leistung verpflichtet.
Verfügungsbefugnis. ● Der Vertrödler bleibt Eigentümer, die Sache ist dem Trödler anvertraut. ● Nach aussen erscheint der Trödler wie ein Eigentümer: Er ist zur Eigentumsübertragung an den Drittkäufer ermächtigt (Verfügungsmacht kraft Ermächtigung). Missbrauch der Verfügungsbefugnis: Der Trödler hat seine Verfügungsbefugnis überschritten, indem er in Kenntnis seiner Unfähigkeit, den vorausbedungenen Preis dem Vertrödler zu bezahlen, zu billig verkaufte:

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

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  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.