Sachliche Voraussetzungen Musterklauseln

Sachliche Voraussetzungen. (1) Das Palliative-Care-Team hat als Mindestanforderung an die sächliche Ausstattung Fol- gendes vorzuhalten bzw. sicherzustellen: - das Palliative-Care-Team hat unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Pa- tienteninformation und Entbindung von der Schweigepflicht (s. § 3 Abs. 6/Anlage 4) vorliegt, eine Patientendokumentation zu erstellen, die den Anforderungen der Ge- meinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 132 d Abs. 2 SGB V für die SAPV, Punkt 6.2. entspricht (Anlage 7), - Arzneimittel (inkl. BtM) für die Notfall/Krisenintervention, - Arzt-/Pflegekoffer/Bereitschaftstasche (Berücksichtigung der Kompatibilität der Verbrauchsmaterialien zu Medizinprodukten unterschiedlicher Hersteller, z. B. bei Portsystemen oder Infusionspumpen), - eine geeignete administrative Infrastruktur, z. B. Büro, Kommunikationstechnik.
Sachliche Voraussetzungen. Zur Förderung eines Vorhabens müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Sachliche Voraussetzungen. Sachliche Voraussetzungen für die Förderung sind geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und ausreichend positive Zukunftsaussichten des Unternehmens. Darüber hinaus muss Eigenkapital zumindest in Höhe von 30 % der angestrebten Beteiligung nachgewiesen und tatsächlich eingebracht werden. Der/Die FörderungswerberIn hat spätestens 12 Monate nach Aufnahme in der Variante „Scale-up/INCUBATE“ des Förderungsprogrammes „Ap- lusB Scale-up“ bei der tech2b Inkubator GmbH bzw. spätestens 12 Monate nach Aufnah- me in das „Tourismus-Inkubator-Programm“ bei der tech2b Inkubator GmbH den Förde- rungsantrag auf Basis des gegenständlichen Landesförderungsprogrammes bei der zu- ständigen Einreichstelle (Vgl Pkt. 12.1.) des gegenständlichen Landesförderungspro- grammes einzubringen. Vorzulegen ist ein schriftliches Unternehmenskonzept, das insbesondere folgende Anga- ben enthalten muss: • Persönliche und rechtliche Verhältnisse; • Projektbeschreibung (Gründungsidee, Leistungsprogramm, Unternehmensleitbild u. –ziele für 1. und 2. Jahr, Analyse der Absatz- und Beschaffungsmärkte, Marke- ting, Organisation/ Personal, Maßnahmenplan, Chancen-/Risiken-Profil); • Eigenkapitalausstattung; • Investitionsbedarf; • Anlaufkosten; • Betriebsmittelbedarf; • Plangewinn- und –verlustrechnung für mind. 2 Jahre; • Jahresabschluss (nicht älter als 9 Monate); Sollte noch kein Jahresabschluss vor- liegen, ist eine Planbilanz per Stichtag des Beteiligungsantrages vorzulegen; • Planbilanz per Ende des 1. und 2. folgenden Geschäftsjahres; Förderungswerbe- rInnen, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, haben per Stichtag des Beteiligungsantrages eine Vermögensaufstellung vorzulegen, die folgende Daten enthält: - Grund und Boden; - Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; - Lieferverbindlichkeiten; - Bankverbindlichkeiten; - sonstige Verbindlichkeiten; - Vorräte; - Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; - sonstige Forderungen; - Kassenbestand, Guthaben bei Banken; - wesentliche stille Reserven; - Art der stillen Reserven.
Sachliche Voraussetzungen. Die vertragliche Begründung eines in das Belieben des Sicherungsnehmers gestellten Rechts, das Sicherungsgut vor Fälligkeit der Kreditforderung zu verwerten, läßt die Interessen des Kreditnehmers unberücksichtigt und ist in AGBG unzulässig.127AGB- Verwertungsklauseln sind immer dann zu beanstanden, wenn sie darauf hinauslaufen, daß der Sicherungsnehmer zur Verwertung des Sicherungsgutes “jederzeit” berechtigt sein soll.128 Satz 1 der Verwertungsklausel berechtigt die Bank jederzeit nach Belieben ohne sachliche Voraussetzungen das Sicherungsgut zu verwerten. Satz 1 der Verwertungsklausel ist insofern unwirksam nach § 9 I AGBG, als das das Verwertungsrecht nicht an sachliche Voraussetzungen, wie z.B. Fälligkeit geknüpft ist. Satz 1 der Verwertungsklausel ist unangemessen im Sinne des § 9 AGBG.
Sachliche Voraussetzungen. Der Apotheker verpflichtet sich, die einschlägigen rechtlichen Regelungen und Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG), der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (MPVerschrV), der Medizinpro- dukte-Verordnung (MPV), der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung, der DIMDI-Vorschriften (DIMDIV), der Hygiene-Sterilvorschriften und des Arbeitssicherheitsgesetzes sowie der Empfeh- lungen des Spitzenverbandes der Krankenkassen zum Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V einzuhalten und zu beachten. Er gewährleistet dies durch ein entsprechendes Qualitätsmanage- ment-System gemäß der Apothekenbetriebsordnung. Beratungs- und Qualitätsstandards Der Apotheker sichert während der Geschäftszeiten die Auskunft und Beratung durch fachkompe- tentes Personal. Während der Geschäftszeiten ist die fachliche Leitung sicherzustellen. Die Präsenz des Apothekers oder geschulten Personals ist bei allen Versorgungsschritten, der Auswahl, Erprobung und Abgabe sowie bei Reparaturen sicherzustellen. Für die Versorgung mit Hilfsmitteln und Zubehör gelten die Qualitätsstandards des Hilfsmittelver- zeichnisses in der jeweils gültigen Fassung. Der Apotheker informiert den Versicherten - soweit erforderlich - über alle wesentlichen Schritte im Versorgungsprozess. Notwendige Termine sind mit dem Versicherten abzusprechen. Allergien gegen bestimmte Materialien, die in Hilfsmitteln vorkommen können, sind abzuklären. Die Produktauswahl berücksichtigt mindestens die Indikation/Diagnose gemäß der vertragsärztli- chen Verordnung, die Fähigkeitsstörungen des Versicherten, das therapeutische Ziel, die Fähigkeit und den Willen das Produkt zu nutzen, das soziale Umfeld und technische Notwendigkeiten. Die Abgabe des Hilfsmittels ist - soweit erforderlich - mit dem Ausprobieren durch den Versicher- ten und der Einweisung in den Gebrauch verbunden. Der Versicherte erhält Hinweise auf die Rei- nigung, die Wartung, soweit sie vom Hersteller vorgesehen ist, und die Gebrauchsanweisung. Er ist auf die Verfahrensweisen bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen. Der Versicherte erhält die Kontaktdaten des Apothekers in schriftlicher Form. Der Versorgungsverlauf ist gemäß MPG zu dokumentieren.
Sachliche Voraussetzungen. 4.1 Voraussetzung für die Übernahme einer Haftung ist die Planung der Durchführung einer Veranstaltung in Österreich.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.