Vergaberecht Musterklauseln

Vergaberecht. Die deutsche Wirtschaft braucht ein leistungsfähiges, transparentes, mittelstand- sgerechtes und unbürokratisches Vergaberecht. Zur Erleichterung des Zugangs zu den Beschaffungsmärkten und zur Stärkung eines offenen und fairen Wettbe- werbs um öffentliche Aufträge soll das bestehende Vergaberecht reformiert und weiter gestrafft werden. Ziel ist es, das Verfahren und die Festlegung der Verga- beregeln insgesamt zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Wir stärken die Transparenz im Unterschwellenbereich. Die Erfahrungen aus der Anhebung der Schwellenwerte in der VOB und VOL werden evaluiert und die Ergebnisse bei der Reform des Vergaberechts berücksichtigt. Zur Reform des Vergaberechts wird ein wirksamer Rechtsschutz bei Unterschwellenaufträgen gehören. Ein Gesetz- entwurf für das reformierte Vergaberecht wird bis Ende 2010 vorgelegt. Das Bauforderungssicherungsgesetz wird alsbald und umfänglich hinsichtlich der Zielerreichung überprüft. Die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand muss deutlich verbessert werden. Die 2009 eingeführte Berücksichtigung vergabefremder Aspekte wird in ihren Wirkun- gen geprüft und gegebenenfalls korrigiert.
Vergaberecht. Der Förderungsnehmer hat bei der Vergabe von Aufträgen die im Förderbereich allfällig anzu- wendenden vergabe- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Vergaberecht. Die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen gemäß Num­ mer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projekt­ förderung (ANBest-P) sind erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro anzuwenden.“ Diese Bekanntmachung tritt am 1. Xxxx 2013 in Kraft. Die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaan­ gelegenheiten zur Förderung von Forschung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg vom 12. Dezember 2008 (ABl. S. 2904), geändert durch Be­ kanntmachung vom 22. Juli 2011 (ABl. S. 1370), wird wie folgt geändert: Molkereifachmann/-frau jährlich bis zum 30.09. - Meisterprüfung im Beruf rant/milchwirtschaftliche Laborantin jährlich bis zum 30.09. - Meisterprüfung im Beruf Gärtner/Gärtnerin jährlich bis zum 31.03. - Meisterprüfung im Beruf Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin jährlich bis zum 15.01. - Prüfung zum geprüften Fachagrarwirtin - Baumpfle­ ge und Baumsanierung jährlich bis zum 31.05. - Prüfung zum geprüften Forstmaschinenführer/ Geprüfte Forstmaschinen­
Vergaberecht. Die Einhaltung des Bundesvergabegesetzes (BVergG) in der geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens ist eine wesentliche Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit aller Maßnahmen zur Altlastensanierung. Soferne Maßnahmen oder Auftraggeber nicht in den Geltungsbereich des BVergG fallen, sind zumindest die Bestimmungen des BVergG hinsichtlich Art und Xxxx des Vergabeverfahrens und die Durchführung von Vergabeverfahren einzuhalten. Die Einhaltung des BVergG (Durchführung eines Vergabeverfahrens) gilt auch für Leistungen, die von „konzernverbundenen“ Unternehmen (z.B. Mutter-, Tochtergesellschaft, Beteiligungen) des Förderungsnehmers erbracht werden können, über die der Förderungsnehmer ein Beherrschungsverhältnis von 80 % oder weniger ausübt.
Vergaberecht. Der Gewinner des Innovationspreises wird nach Abschluss des Wettbewerbs von der Gewobag mit der Durchführung eines Pilotprojektes direkt beauftragt. Dies gilt bis zu einem Auftragsvolumen i. H. v. 200.000 Euro netto, inklusive des Startgelds. Darüberhinausgehende Beauftragungen sind grundsätzlich vergabepflichtig und werden im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausgeschrieben.
Vergaberecht. 24.1 Die Vertragsparteien halten klarstellend fest, dass der AG als öffentlicher AG im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB verpflichtet sein kann, insbesondere Leistungen, die nicht von dem Leistungssoll die- ses Vertrages umfasst sind oder im Übrigen als eine wesentliche Vertragsänderung einzustufen sind, nach den Vorgaben des Vergaberechts zu beschaffen.
Vergaberecht. Die Verbandsgemeinde vergibt die notwendigen Aufträge im eigenen Namen. Der Förderverein erkennt an, dass Auftragsvergaben der Verbandsgemeinde nach den für diese gültigen Vergabevorschriften zu erfolgen hat.
Vergaberecht. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes BGBl. I/Nr. 99/2002 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten und unbeschadet dieser Bestimmun- gen zu Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebote einzuholen (Anmerkung: zu vereinba- ren, wenn dies im Hinblick auf die geschätzten Auftragswerte zweckmäßig ist). Der Förderungsempfänger hat, sofern nicht bereits im Ansuchen angegeben, die Höhe jener Mittel 5 bekannt zu geben, um deren Gewährung der Förderungsnehmer für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, bei einem anderen Organ des Landes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will oder die ihm von diesem bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden und welche Förderungen der Förderungsnehmer aus öffentlichen Mitteln und EU-Mitteln für Leistungen der gleichen Art inner- halb der letzten fünf Jahre vor Einbringung des Förderungsansuchens erhalten hat; die Mitteilungs- pflicht umfasst auch jene Förderungen, um die der Förderungsnehmer nachträglich ansucht. Der Förderungsempfänger ermächtigt den Förderungsgeber und die von diesem beauftragte För- derungsabwicklungsstelle, die für die Beurteilung der Fördervoraussetzungen erforderlichen per- sonenbezogenen Daten über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Landes oder bei einem anderen Rechtsträ- ger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erhe- ben.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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