Vergleichsversuche. (1) Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus in den Gebieten der Par- teien vermarkteten Partien werden Vergleichsversuche durchgeführt. Die Schweiz beteiligt sich an den gemeinschaftlichen Vergleichsversuchen.
(2) Die Durchführung der Vergleichsversuche in den Gebieten der Parteien steht im Ermessen der Arbeitsgruppe Saatgut.
Vergleichsversuche. 1. Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus auf den Gebieten der Mit- gliedstaaten vermarkteten Partien können Vergleichsversuche durchgeführt werden.
2. Die Durchführung der Vergleichsversuche auf den Gebieten der Mitgliedstaaten steht im Ermessen des Ausschusses.